Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 K 2429/12


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob entgeltlich erworbene weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte zeitlich begrenzt ausgeübt werden können und daher abnutzbar und über die Nutzungsdauer abzuschreiben sind.

2

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der seit dem 15.12.2000 Frau X und Herr Y je zu 1/2 beteiligt sind. Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und baut Wein- und Tafeltrauben an und vermarktet sie.

3

In ihrer für das Streitjahr 2010 eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung erklärte die Klägerin einen Gewinn in Höhe von 70.593,- €, der in Höhe von 26.065,- € auf das Wirtschaftsjahr 2009/2010 und in Höhe von 44.528,- € auf das Wirtschaftsjahr 2010/2011 entfiel (Bl. 2 Feststellungsakten – Fach 2010 – ). Mit gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO teilweise vorläufigem und nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 16.12.2011 (Bl. 148 Prozessakten – PA -) veranlagte der Beklagte die Klägerin zunächst der Erklärung gemäß.

4

In der Zeit vom 23.02.2012 bis 13.04.2012 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Nach dem Betriebsprüfungsbericht vom 17.04.2012 (Bl. 7 ff. Bp-Akten) stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin in den Jahren 1999 bis 2004 verschiedene Rebpflanzrechte entgeltlich erworben und die Anschaffungskosten auf eine Nutzungsdauer von 10 Jahren gleichmäßig verteilt hatte.

5

Die in Rede stehenden Pflanzrechte hatten der frühere Gesellschafter der Klägerin, Herr Z, und nach seinem Tod am xx.11.2000 seine Ehefrau, Frau X, als Rechtsnachfolgerin und Gesellschafterin der GbR, in den Jahren 1999 bis 2004 erworben (vgl. Aufstellung Bl. 39 Prozessakten - PA -). Sämtliche Wiederbepflanzungsrechte wurden aufgrund von entsprechenden bei der Landwirtschaftskammer A (Landwirtschaftskammer) gestellten Anträgen und von ihr erteilten Bescheiden zeitnah zum jeweiligen entgeltlichen Erwerb zu ca. 2/3 auf Flächen übertragen, die sich im Allein- oder Bruchteilseigentum des früheren Gesellschafters und nachfolgend der Gesellschafterin der GbR befanden bzw. befinden und von der Klägerin weinbaulich genutzt wurden. Diese Flächen gehören zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin der GbR. Im Übrigen wurden diese Rechte ebenfalls zeitnah zum entgeltlichen Erwerb auf Flächen übertragen, die der damalige Gesellschafter Z langfristig angepachtet und der GbR zur Nutzung überlassen hat (vgl. Übersicht „Rodungs-, Pflanz- u. Änderungsmeldungen“, Bl. 40 ff. PA, Anträge an und Bescheide der Landwirtschaftskammer A, Bl. 50 ff. PA). Den Vereinbarungen in sämtlichen Pachtverträgen zufolge stehen die von dem Pächter erworbenen und auf die – jeweils ohne Pflanzrecht angepachteten - Flächen übertragenen Wiederbepflanzungsrechte nach Pachtende jeweils dem Pächter der Fläche zu (vgl. Pachtverträge, Bl. 87 ff. PA).

6

Nach Auffassung des Betriebsprüfers handelte es sich bei den Rebpflanzrechten um immaterielle Wirtschaftsgüter, die zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden können. Ein die Abschreibung rechtfertigender Wertverschleiß - so der Prüfer - scheide daher aus. Die sich daraus ergebende Gewinnänderung nahm der Prüfer in der ersten offenen Bilanz zum 30.06.2011 vor und erhöhte den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von bisher 89.057,82 € um 24.515,63 € auf nunmehr 113.573,45 € (Bp.-Bericht vom 17.04.2012, Bl. 7 ff. <15> Bp.-Akten).

7

Der Beklagte wertete die Prüfungsfeststellungen aus und stellte mit weiterhin teilweise nach § 165 AO vorläufigem Änderungsbescheid für 2010 vom 05.07.2012 (Bl. 8 FA Fach 2010) den bisher erklärten Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft der Wirtschaftsjahre 2009/2010 und 2010/2011 auf nunmehr 82.852,- € fest und änderte dementsprechend die Steuerfestsetzungen nach § 164 Abs. 2 AO und hob den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO auf.

8

Am 11.07.2012 legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein (Bl. 10 FA Fach 2010). Sie machte geltend, die Rebpflanzrechte seien immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht ewig währten. Die Bundesrepublik Deutschland habe die Hoheit für die Weinmarktordnung auf die Europäische Union (EU) übertragen. Die EU-Verordnung vom Dezember 2007 sehe ein Ende der bestehenden Weinmarktordnung, die eine Übertragung von Wiederanpflanzungsrechten vorsehe, zum 31.12.2015 vor. Diese Tatsache sei im Kalenderjahr 2007 bekannt geworden. Die Wiederbepflanzungsrechte seien somit abzuschreiben. Die Abschreibungsdauer sei nach der Restlaufzeit der EU-Verordnung zu bemessen.

9

Mit Einspruchsentscheidung vom 8.10.2012 (Bl. 22 ff. FA Fach 2010) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte aus: Weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte stellten immaterielle und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter dar.Absetzungen für Abnutzung seien nach § 7 Abs, 1 Satz 1 EStG bei Wirtschaftsgütern vorzunehmen, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecke. Die Absetzung bemesse sich dabei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG).Nach dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 23.03.2007 - 4 K 2827/04 - sei der Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen. Hierunter fielen auch nicht körperliche immaterielle Wirtschaftsgüter wie das weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht. Gemäß § 6 Absatz 1 Weingesetz vermittele es das Recht, einen Weinberg, der zulässigerweise bestockt worden sei, nach dessen Rodung wieder zu bepflanzen.Auch sei das weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht einer vom Grund und Boden losgelösten besonderen Bewertung zugänglich. Ein gedachter Erwerber des Unternehmens wäre bereit, für das weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht ein besonderes Entgelt anzusetzen. Es habe sich zwischenzeitlich ein eigener Markt für den Handel mit weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechten insbesondere in Rheinland-Pfalz entwickelt. Die Übertragbarkeit des weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechts ergebe sich aus dessen Verkehrsfähigkeit. Allerdings unterliege dieses Recht nicht der Abnutzung, die Gewährung einer Abschreibung komme daher nicht in Betracht.Immaterielle Wirtschaftsgüter seien nur dann abnutzbar, wenn ihre Nutzbarkeit unter rechtlichen oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt sei.Das weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht sei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nur zeitlich begrenzt nutzbar. Nach der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25.05.2009 seien die vorübergehende Pflanzungsrechtsregelung nach Artikel 85f der Verordnung bis zum 31.12.2015 begrenzt. Nach Artikel 85g Absatz 5 der Verordnung könnten die Mitgliedstaaten beschließen, das Verbot gemäß Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen davon längstens bis 31.12.2018 aufrechtzuerhalten. Der Einwand der Klägerin, der Wegfall der Wiederbepflanzungsrechte nach dem 31.12.2005 führe zur zeitlich begrenzten Nutzungsfähigkeit, sei unzutreffend, denn die EU-Verordnung selbst lasse eine Verlängerung bis zum 31.12.2018 zu. Zudem könnten nach Artikel 85m der Verordnung die Mitgliedstaaten strengere nationale Vorschriften hinsichtlich der Erteilung von Neu- oder Wiederanpflanzungsrechten erlassen. Somit könne das weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht nach der derzeitigen Rechtslage zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden. Ein die Abschreibung rechtfertigender Werteverschleiß scheide mithin aus.

10

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus: Die Parteien seien sich grundlegend darüber einig, dass es sich bei dem Rebpflanzrecht um ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut handele. Der Beklagte berufe sich zur Begründung seiner Auffassung auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2007 (4 K 2827/04). Unter Zugrundelegung der nationalen Weinmarktordnung, die eine zeitliche Befristung nicht vorgesehen habe, habe das Finanzgericht seinerzeit eine Abschreibung des immateriellen Wirtschaftsguts Rebpflanzrecht nicht zugelassen und ausgeführt, immaterielle Wirtschaftsgüter seien nur dann abnutzbar, wenn ihre Nutzung unter rechtlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt sei. Im Zweifel sei jedoch nach dem Grundsatz der Vorsicht von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen. Denn es handele sich um Rechte von zwar unbestimmter, aber begrenzter Dauer, da Gewissheit über ihr Ende, nicht aber über dessen Zeitpunkt bestehe.

11

Die Weinmarktordnung nach der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25.05.2009 sehe die vorübergehende Pflanzrechtsregelung nach Artikel 85f der Verordnung bis zum 31.12.2015 begrenzt vor. Nach Artikel 85g Abs. 5 der Verordnung könnten die Mitgliedstaaten beschließen, das Verbot in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen davon längstens bis 31.12.2018 aufrecht zu erhalten. Insoweit habe sich die Rechtslage der Weinmarktordnung geändert und es liege eindeutig eine zeitliche Befristung der Wiederbepflanzungsrechte vor. In seiner Entscheidung zu Zuckerrübenlieferrechten vom 16.10.2008 habe der Bundesfinanzhof ebenfalls eine zeitlich begrenzte Nutzung gesehen, und die Abschreibung des entgeltlich erworbenen Zuckerrübenlieferrechts zugelassen.Die Verlängerung des Zuckerrübenlieferrechts sei anders als bei Güterverkehrsgenehmigungen ungewiss und es sei daher nicht von einem immerwährenden Recht auszugehen. Auch Milchlieferrechte habe der BFH als abnutzbar angesehen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 29.04.2009, IX R 33/08).In beiden Fällen sei die Nutzungsdauer von 10 Jahren geschätzt worden. Als AfA-Methode komme für die Zahlungsansprüche als immaterielle Wirtschaftsgüter allein die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht. Bei gleichmäßiger Verteilung der Anschaffungskosten ergäben sich bis zur ersten offenen Bilanz zum 30.06.2011 Abschreibungsbeträge von 24.515,63 €.Das Finanzgericht Münster habe mit Urteil vom 19.12.2011 (9 K 3144/09) zur Abschreibbarkeit von Zahlungsansprüchen die bisher von der Klägerin dargelegte Rechtsauffassung bestätigt.

12

Die Ausführungen des Beklagten, die Anschaffungskosten für Wiederanpflanzungsrechte seien Teil des Grund und Bodens, seien unzutreffend. So habe er auch keine Lösung für die Behandlung von Wiederpflanzrechten bei der Übertragung auf Pachtgrundstücke vorgetragen. Unbestritten seien Dauerkulturen in Form von Rebanlagen mit Stickel und Drahtrahmen abnutzbare Wirtschaftsgüter, weil Betriebsvorrichtungen. Die Wiederanpflanzungsrechte seien ebenfalls nur solange mit der Rebanlage verbunden, wie die Anlage bestehe. Nach der Rodung werde das Wiederanpflanzungsrecht frei und könne auf andere Flächen übertragen werden. Es verliere somit seine Bindung zu Grund und Boden. Eine Aktivierung mit dem Grund und Boden würde zu einem falschen, widersinnigen Ergebnis führen. Eine Aktivierung mit der jeweiligen Rebanlage wäre ebenfalls unzutreffend, weil die gesetzlichen Regelungen sich nicht an die Standzeiten der Rebanlagen anschlössen, sondern lediglich für eine begrenzte Zeit gälten und danach verändert oder insgesamt aufgehoben würden.

13

Die Klägerin beantragt,
den Änderungsbescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 5.07.2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8.10.2012 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

15

Er führt im Wesentlichen aus: Soweit sich die Klägerin auf die Weinmarktordnung nach der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25.02.2009 beziehe, wonach die weinrechtlichen Regelungen zu den Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau derzeit bis zum 31.12.2015 mit einer Option zur Verlängerung bis zum 31.12.2018 (vorübergehendes Rebpflanzverbot) befristet seien, sei anzumerken, dass diese Regelungen - ungeachtet der Frage, ob bei Beibehaltung dieser Regelungen eine vom Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2007 abweichende Entscheidung getroffen werden könnte - auf dem Prüfstand stünden und mit einer diesbezüglichen Änderung der entsprechenden EU-Verordnung zu rechnen sei (Hinweis auf Landtags-Drucksache 16/1199 vom 27.04.2012).Dessen ungeachtet ergebe sich aber, dass die von der Klägerin geltend gemachte Abschreibung der erworbenen Wiederbepflanzungsrechte nicht möglich sei. Das betriebsbezogene Wiederbepflanzungsrecht entstehe nach den weinrechtlichen Vorgaben (§ 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999) beim Erzeuger durch ordnungsgemäße Rodung von zulässigerweise mit Reben bestockten Anbauflächen und einer entsprechenden Anzeige gegenüber der zuständigen Stelle. Werde eine weinwürdige Fläche zulässigerweise (wieder) mit Reben bestockt und dies der zuständigen Stelle ordnungsgemäß gemeldet, erlösche nach den weinrechtlichen Bestimmungen - unter Berücksichtigung von bestimmten Beschränkungen bei der Übertragung und Ausübung von solchen Rechten - im flächenmäßigen Umfang ein entsprechendes Wiederbepflanzungsrecht. Die weinbauliche Nutzung einer Fläche sei deshalb u.a. vom wirksamen Innehaben einer ggf. zulässigen Übertragung und einem zulässigen Ausüben eines Wiederbepflanzungsrechts anhängig. Dieser weinrechtlichen Ausgangslage folge grundsätzlich die ertragsteuerliche Behandlung von Wiederbepflanzungsrechten. Daraus folge, dass das Wiederbepflanzungsrecht mit der Fläche, die ordnungsgemäß wieder bestockt und auf die das Wiederbepflanzungsrecht übertragen werde, verschmelze und daher grundsätzlich zu einer Wertsteigerung des Grund und Bodens führe, d.h. mit der Ausübung des Wiederbepflanzungsrechts gehe der im Wiederbepflanzungsrecht verkörperte Wert nicht unter, sondern fließe in den Wert des bepflanzten Grundstücks ein, das Rebpflanzrecht als selbständiges Wirtschaftsgut erlösche. Bei einer etwaigen späteren Rodung der Weinbaufläche entstehe das Wiederbepflanzungsrecht neu. Insoweit sei auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Zuckerrüben- und Milchlieferrechten auf Wiederbepflanzungsrechte nicht übertragbar. Ausweislich der Aufstellung der Klägerin seien die in den Jahren 1999 bis 2004 erworbenen Rebpflanzrechte auf entsprechende Zielflächen übertragen worden. Somit seien die entsprechenden Rebpflanzrechte mit den Flächen, auf die Rebpflanzrechte übertragen worden seien, verschmolzen. Dies gelte sowohl für die im Eigentum der Betriebsinhaberin X stehenden Flächen als auch für die gepachteten Flächen.

Entscheidungsgründe

16

I. Die Klage ist nicht begründet.

17

Der Änderungsbescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 5.07.2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die von der Klägerin hinsichtlich der Wiederbepflanzungsrechte begehrte Absetzung für Abnutzung kommt nicht in Betracht.

18

1.
Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die gesamte Dauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung - AfA - ).

19

a)
Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasst zum einen alle Gegenstände i.S. des § 90 BGB (Sachen und Rechte), darüber hinaus aber auch sonstige Vorteile. Darunter sind tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2006 III R 6/05, BStBl II 2007, 301 und vom 14.03.2006 I R 109/04, BFH/NV 2006, 1812). Darunter fallen grundsätzlich auch nicht körperliche immaterielle Wirtschaftsgüter (vgl. § 5 Absatz 2 EStG). Das Merkmal der selbständigen Bewertbarkeit ist weiter dahingehend zu konkretisieren, dass ein Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde, für den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen würde. Zum jeweiligen Stichtag muss ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil vorliegen, der als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden kann. Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt (vgl. BFH-Urteile vom 26.11.2014 X R 20/12, DStR 2015, 340).

20

b)
Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens zählen vor allem Rechte. In Bezug auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind dabei aufgrund europarechtlicher Agrarmarktregulierungen insbesondere Liefer-, Bezugs- und Prämienrechte von besonderer Bedeutung. Soweit sie die Nutzung des Grund und Bodens betreffen und regulieren und eigenständig am Markt gehandelt werden, haben sie sich nach der Rechtsprechung des BFH von dem früher uneingeschränkt nutzbaren Wirtschaftsgut Grund und Boden als immaterielles Wirtschaftsgut abgespalten (vgl. BFH-Urteile vom 24.08.2000 IV R 11/00, BStBl II 2003, 64 und vom 09.09.2010 IV R 14/08, BFH/NV 2011, 224). Hierzu gehören das Milch- oder Zuckerrübenlieferrecht, die Tabakquote und Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau (vgl. Wendt in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kommentar, Loseblatt Stand Mai 2014, Rz 135 zu § 29a). Nach einer Entscheidung des 4. Senats des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2007 (4 K 2827/04, EFG 2007, 1066), der der erkennende Senat folgt, handelt es sich bei einem weinbaulichen Wiederbepflanzungsrecht um ein immaterielles Wirtschaftsgut, denn es vermittelt dem Betrieb einen (dauerhaften) Vorteil, ist selbstständig bewertbar und verkehrsfähig. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

21

2.
Allerdings unterliegt das nicht körperliche und damit immaterielle weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Abnutzung.

22

a)
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur dann abnutzbar, wenn ihre Nutzbarkeit unter rechtlichen oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2006 III R 6/05, BStBl II 2007, 301; Kulosa in Schmidt, EStG, 34. Auflage 2015, Rz 29 zu § 7, Stobbe in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar, EStG § 6 Anm. 723). Eine rechtliche Nutzungsbegrenzung besteht beispielsweise für Nutzungsrechte, die auf Lebenszeit einer Person eingeräumt werden (vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 11.12.1987 (III R 188/81, BStBl II 1988, 493). Eine derartige Nutzungsbegrenzung liegt im Streitfall nicht vor, denn das weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht hängt nicht von der Lebensdauer einer Person ab.

23

b)
Das in Rede stehende Wiederbepflanzungsrecht ist auch sonst nicht zeitlich befristet. Vielmehr kann es zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt:

24

aa)
Auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1162/76 (ABl. L 135 vom 24.05.176, S. 32) besteht seit dem 17.05.1976 für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ein generelles Neuanpflanzungsverbot. In der Folgezeit wurde mit Art. 30A der Verordnung (EWG) Nr. 1980/454 vom 18.02.1980 (ABl. L 57 vom 29.02.1980, S. 7) ein flächengebundenes Recht auf Wiederanpflanzung eingeführt. Weitere grundsätzliche Regelungen in Bezug aufWieder- und Neuanpflanzungen enthält das Gemeinschaftsrecht der EU in Art. 6 und 7 i. V. m. Anhang V lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vom 16.03.1987 (Möglichkeit der Übertragung des Rechts auf Wiederbepflanzung auf einen anderen Betrieb), Art. 4 der Verordnung 1493/1999 vom 17.05.1999 (ABl. L 179 vom 14.07.1999, S. 1; Frist zur Ausübung erworbener Wiederbepflanzungsrechte von max. acht Jahren), Art. 85f - 85n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22.10.2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 vom 25.05.2009 (ABL.L 154 vom 17.06.2009, S. 1 ff.). Nach der letztgenannten Verordnung sind die vorübergehende Pflanzungsrechtsregelung nach Artikel 85f der Verordnung bis zum 31.12.2015 begrenzt. Nach Artikel 85g Absatz 5 der Verordnung könnten die Mitgliedstaaten beschließen, das Verbot nach Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen davon längstens bis 31.12.2018 aufrechtzuerhalten. Weitere Regelungen enthalten Art. 91 und 92 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vom 28.04.2008. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17.12.2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671 ff.) ändert sich die unionsrechtliche Rechtslage insofern, als die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen automatisch eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung an die Erzeuger erteilen, die ab 01.01.2016 eine Rebfläche gerodet und einen Antrag gestellt haben.

25

In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben finden sich nationale Regelungen zu Wiederbepflanzungsrechten sowohl in Bundesgesetzen als auch in landesrechtlichen Verordnungen. So sieht § 6 des Weingesetzes vom 08.07.1994 (BGBI. I S. 1467), zuletzt in der Fassung vom 18.01.2011 (BGBI. I S. 66), seit dem 01.09.1994 das Gewähren und Übertragen von Wiederbepflanzungsrechten und eine Frist für deren Ausübung vor und enthält Ermächtigungen für die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, durch die Wiederanpflanzungen geregelt und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts näher bestimmt werden können. Von der hiernach bestehenden Möglichkeit durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Rebflächen vorgenommen werden oder/und nur in dem Betrieb ausgeübt werden dürfen, in dem sie entstanden sind, hat das Land Rheinland-Pfalz keinen Gebrauch gemacht. Mit der Aufhebung des § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes durch die Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18.07.1995 (GVBI. 1995, 275) ist in Rheinland-Pfalz die Ausübung des Rechts auf Wiederbepflanzung in den sechs Anbaugebieten des Landes aufgrund von gesonderten Bestimmungen für jedes Anbaugebiet nicht mehr an die Parzelle der Rodung einer zulässigerweise bestockten Rebfläche gebunden (vgl. Urteil des BVerwG vom 14.02.1996 11 C 6/95, BVerwGE 100, 275). Dieses Recht kann vielmehr unter Berücksichtigung bestimmter Einschränkungen auch auf anderen weinbauwürdigen Flächen des Betriebs ausgeübt oder nach Genehmigung auf andere Betriebe übertragen werden (vgl. Art. 7 der Landesverordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom 02.11.1998, GVBI. 1998, 359). Im Falle einer ordnungsgemäßen Rodung einer zulässigen Rebanpflanzung und einer fristgerechten Meldung bis zum folgenden 31.05. entsteht ein Wiederbepflanzungsrecht. Zumindest in Rheinland-Pfalz ist dieses Recht nicht mehr an eine Parzelle, sondern nur an den Weinbaubetrieb gebunden. Auf Antrag kann das Wiederbepflanzungsrecht - wie im Streitfall geschehen - auf einen anderen Betrieb übertragen werden. Das Wiederbepflanzungsrecht erlischt durch Bestockung der gerodeten Fläche, durch Übertragung auf Anbauflächen des gleichen Betriebs oder durch Zeitablauf (vgl. von Schönberg, DStZ 2001, 145 <154>; ebenso Anzinger in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar, EStG § 5 Anm. 1790 Stichwort „Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau“). Die Ausübung der Wiederbepflanzungsrechte durch Anpflanzung einer Rebanlage mit Keltertrauben wurde nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vom 17.05.1999 auf zunächst längstens acht Jahre festgelegt (vgl. dazu auch Verfügung der OFD Koblenz vom 12.02.1999 S 4503 A-St 53 4). In der Folgezeit wurde diese Frist durch § 8a Abs. 4 Nr. 2 Weingesetz in der Fassung vom 26.05.2000 auf dreizehn Jahre verlängert (vgl. aktuell zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes BR-Drucksache 118/15 zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17.12.2013).

26

bb)
Die Wiederbepflanzungsrechte konnten bzw. können damit zwar nach den genannten gesetzlichen Regelungen nur innerhalb von acht Jahren (seit 1999) bzw. von dreizehn Jahren (seit 2000) ausgeübt werden. Damit ist indes keine zeitliche Befristung in dem Sinne erfolgt, dass die Nutzbarkeit des Pflanzrechts selbst einer zeitlichen Beschränkung unterläge. Wird ein Wiederbepflanzungsrecht innerhalb der vorerwähnten Zeiträume nicht ausgeübt und wird auch keine Rodungsprämie für die Stilllegung beantragt, erlischt es nach den weinrechtlichen Bestimmungen für den Bewirtschafter ersatzlos (vgl. dazu Verfügung der OFD Koblenz vom 12.02.1999 S 4503 A-St 53 4; vgl. auch Anzinger in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar, EStG § 5 Anm. 1790, Stichwort "Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau").Durch Rodung einer zulässigerweise bestockten Rebfläche wird das Wiederbepflanzungsrecht hingegen dem Bewirtschafter (Pächter oder Eigentümer) der Fläche gewährt, d. h. weinrechtlich entsteht das Wiederbepflanzungsrecht in diesem Zeitpunkt und Umfang.

27

c)
Bilanziell stellt sich die Situation wie folgt dar: Ohne das Wiederbepflanzungsrecht sind die meisten Weinberge wenig bis nahezu nichts wert, bei bilanzierenden Winzern ist daher der Buchwert mit einem entsprechend geringen Betrag auszuweisen. Wird ein (selbständig erworbenes) Wiederbepflanzungsrecht auf einem solchen Weinberg tatsächlich ausgeübt, der Weinberg also wieder bestockt, ist der Buchwert des Wiederbepflanzungsrechts mit der darin enthaltenen, zuvor abgespaltenen Nutzungsbefugnis wieder mit dem Buchwert des nackten Bodens zu verschmelzen (von Schönberg, DStZ 2001, 145 <154>). Der Buchwert des aufgrund des ausgeübten Wiederbepflanzungsrechts angepflanzten Grundstücks ist also um den Buchwert des Rechts zu erhöhen, während sich der Buchwert des bis dato mit den Anschaffungskosten (gezahlter Kaufpreis) zu aktivierenden Wiederbepflanzungsrechts entsprechend reduziert; ein solcher Vorgang stellt sich damit letztlich als gewinnneutral dar. Für die Bewertung des nunmehr (wiederum) weinbaulich nutzbaren Grundstücks gelten sodann die allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Grundsätze (§ 6 EStG). Im Falle des Erlöschens eines Wiederbepflanzungsrechts - etwa infolge Nichtausübung des Rechts - wäre bei dem Buchwert des aktivierten Wiederbepflanzungsrechts ein entsprechender außerordentlicher Aufwand zu berücksichtigen.

28

Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Wiederbepflanzungsrechte auf den Eigentumsflächen der Gesellschafter der Klägerin oder auf den angepachteten Flächen ausgeübt wurden. Denn nach sämtlichen Pachtverträgen stehen nach Ablauf des jeweiligen Pachtvertrages und einer Rodung die Pflanzrechte dem Pächter zu, ohne dass dem Verpächter hierfür eine Entschädigung zu leisten wäre. In einem solchen Fall würde durch Rodung einer zulässigerweise bestockten Rebfläche das Wiederbepflanzungsrecht wieder abgespalten und dem (bisherigen) Pächter als Bewirtschafter der Fläche gewährt, d. h. weinrechtlich entstünde in diesem Zeitpunkt und Umfang ein Wiederbepflanzungsrecht neu.

29

Welche Auswirkungen sich im Falle der Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts in Bezug auf den Wert eines landwirtschaftlichen Grundstücks ergeben können, lässt sich dabei beispielhaft aus der von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen „Übersicht der generalisierten Bodenrichtwerte für W.“ zum 01.01.2014 ableiten. Danach liegen bei den landwirtschaftlichen Bodenwerten die Preise pro m² für Ackergelände deutlich unter denjenigen für Weingärten. So beträgt z.B. der Bodenwert für die Gemarkung H., in der auch Weingärten der Klägerin belegen sind, für Ackergelände nur 2,60 €/m², für Weingarten hingegen 4,70 €/m².

30

d)
Im Streitfall sind sämtliche in Rede stehenden Wiederbepflanzungsrechte wirksam ausgeübt worden. Da dies zeitnah zum Anschaffungs- und Übertragungszeitraum geschah, sind diese Rechte weinrechtlich erloschen und ertragsteuerrechtlich untergegangen. Denn die mit den Rechten verknüpfte Nutzungsbefugnis „Erzeugung von Keltertrauben" ist zu den entsprechenden Zeitpunkten mit dem jeweiligen Grundstück verschmolzen (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar, EStG § 55 Anm. 130, Stichwort "Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau"; vgl. auch Verfügung der OFD Koblenz vom 2.12.2013 S 2233 A – St 31 unter 6.1). Ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut ist seither nicht mehr vorhanden und kann dementsprechend auch nicht mehr bilanziert werden. Durch die (unstreitig) zulässige Ausübung des Wiederbepflanzungsrechts infolge der Anpflanzung mit einer Rebanlage für Keltertrauben ist die mit dem Recht verbundene Nutzungsbefugnis als unselbständiger (Nutzungs-)Teil des jeweiligen Grundstücks untrennbar auf dieses übergegangen.

31

Durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die ordnungsmäßige Ausübung der Wiederbepflanzungsrechte verschmilzt die von einem gerodeten auf das angepflanzte Grundstück übertragene identische Nutzungsbefugnis mit dem zuletzt genannten Grundstück. Nur auf diesem Grundstück wird das Recht durch zulässige Anpflanzung ausgeübt und vermittelt eine zeitlich unbegrenzte Nutzungsmöglichkeit. Das Wiederbepflanzungsrecht dient somit lediglich als rechtliches Instrument, um die von einem bestimmten Grundstück abgespaltene Nutzungsbefugnis „Erzeugung von Keltertrauben" in identischem und nicht (nutzungswert-)geminderten Umfang auf demselben oder einem anderen Grundstück zu sichern.

32

e)
Demgegenüber ist nichts dafür ersichtlich, dass das ausgeübte Wiederbepflanzungsrecht neben dem zulässigerweise bestockten Grundstück als wein- oder ertragsteuerrechtliches Wirtschaftsgut fortbestehen könnte. Das Wiederbepflanzungsrecht dient weinrechtlich wegen des bestehenden sog. Anbaustopps lediglich dazu, den Weinbaubetrieben die gegenüber einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung besonders ertragreiche und höherwertige Nutzung „Erzeugung von Keltertrauben" im weitgehend unveränderten Umfang auf weinbauwürdigen Flächen zu sichern. Erst durch die wirksame Ausübung dieses Rechts erhält das Grundstück die besondere Nutzungsbefugnis „Erzeugung von Keltertrauben" mit der Möglichkeit, die dadurch gewonnenen Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen. Ein die Abschreibung rechtfertigender Werteverschleiß des Wiederbepflanzungsrechts scheidet nach Alledem aus.

33

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

34

III.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen