Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - 4 K 2086/14


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob ein Betrag in Höhe von 400.000 € als Schadensersatz nicht einkommensteuerpflichtig oder als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a) EStG zu versteuern ist.

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Der Kläger wurde im Streitjahr 2012 allein zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte unter anderem als angestellter Geschäftsführer des S e.V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

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Nach den Angaben der Steuerberaterin des Klägers führt der S Selbstkontrollen für die … Lebensmittelindustrie durch und ist weltweit tätig. Der Verein ist Mitglied im europäischen Dachverband und leitet dessen Geschäfte. Zu den Aufgaben des Klägers habe es auch gehört, als Generalssekretär des europäischen Dachverbandes für den Verband die Geschäftsführung wahrzunehmen. Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit arbeite der S mit den Behörden, insbesondere der Lebensmittelüberwachung, dem Zoll und der Kriminalpolizei zusammen und unterbinde festgestellte Verstöße, insbesondere durch Einforderung strafbewährter Unterlassungserklärungen mit Wirkung für die Zukunft. Hierdurch erlitten bzw. drohten den davon betroffenen Unternehmen erhebliche finanzielle Einbußen in bisweilen mehrstelliger Millionenhöhe. Der Kläger sei Alleingeschäftsführer des S gewesen. Er habe auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der Geschäftsstelle des Vereins in N vor allem telefonisch ansprechbar sein und den Zugang zu den Daten des Vereins besitzen müssen. Neben der Geschäftsstelle habe er daher ein weiteres Büro in seinem Wohnhaus in M unterhalten. Er sei hinsichtlich des Ortes und des Zeitpunkts der Aufgabenerledigung völlig frei gewesen.

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Am 18.06.2008 wurde der Kläger Opfer eines Überfalls. Durch den Überfall habe der Kläger - wie seine Steuerberaterin ausführte - schwerste, lebensgefährliche Kopf- und Organverletzungen erlitten, die zu drei Operationen am offenen Gehirn geführt hätten. Seitdem sei er erheblich behindert und einem deutlich erhöhten Risiko von Schlaganfällen und einer Epilepsie ausgesetzt.

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Gegen die Ablehnung der Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft erhob der Kläger vor den Sozialgerichten Klage.

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Nach den Feststellungen des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2012 zum Hergang des Überfalls verließ der Kläger am 18.06.2008 um ca. 20.30 Uhr sein Büro in der Geschäftsstelle des S in N. Er fuhr zunächst mit seinem Firmenwagen zu seiner Wohnung in einem Ortsteil von M nach Hause, wo sich ein „Home Office“ befindet, dass er für seine betrieblichen Tätigkeiten auch außerhalb der Bürozeiten in N nutzt. In diesem Büro befand sich ein Dokument, dass der Kläger zur Erstellung einer Rede für eine Veranstaltung des europäischen Dachverbandes seines Arbeitgebers benötigte. Diese Rede wollte der Kläger noch am Abend für die am folgenden Tag stattfindende Tagung fertigstellen. Um ein Essen einzunehmen, verließ der Kläger seine Wohnung wieder und fuhr in die Innenstadt, um schließlich im Restaurant zu speisen. Hier führte er zur Vorbereitung seiner Rede ein dienstliches Telefonat mit einem Mitarbeiter in Mittelamerika. Außerdem arbeitete der Kläger vor und im Anschluss an das Essen an der Rede. Zwischen 22.15 Uhr und 22.45 Uhr verließ der Kläger das Lokal, um nachhause zu fahren. Hier wollte er die endgültige Fassung  der Rede in seinen Computer eingeben. Er stellte den Firmenwagen auf einem unweit seiner Wohnung gelegenen öffentlichen Parkplatz ab und begab sich zu Fuß auf den letzten Teil seines Nachhauseweges. Auf diesem Weg wurde der Kläger von V überfallen und mit einem Fußtritt an den Kopf zu Fall gebracht. V bemächtigte sich des Autoschlüssels; außerdem nahm er dem Kläger das Mobiltelefon und die Geldbörse weg. Danach floh V mit dem Firmenwagen des Klägers. V wurde durch das Amtsgericht zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

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Das Sozialgericht gab der Klage mit Urteil vom 22. Juni 2010 statt, da der Kläger das Restaurant überwiegend aus betrieblichen Gründen aufgesucht habe bzw. die dort überwiegend verrichtete Tätigkeit (Vorbereitung der Rede, Führung mehrerer dienstliche Telefonate) unmittelbar betrieblich veranlasst gewesen sei und daher in einem inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden habe.

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Auf die Berufung der Berufsgenossenschaft hob das LSG mit Urteil vom 16.01.2012 - nach Anhörung des V als Zeugen- das Urteil des SG auf und wies die Klage ab. In dem Berufungsverfahren hatte der Kläger vorgetragen, durch seine berufliche Tätigkeit sei er einem erhöhten beruflichen Risiko ausgesetzt gewesen, Opfer eines Überfalls zu werden. Da Lebensmittelverfälschungen durch seinen Arbeitgeber aufgedeckt würden, komme er auch mit mafiösen Strukturen in Berührung. Deswegen sei er schon telefonisch bedroht worden. Das LSG begründete die Klageabweisung unter anderem damit, im vorliegenden Fall habe der Täter den Kläger jedenfalls nicht aus betriebsbezogenen Motiven überfallen. Der Täter habe insoweit - auch im Strafverfahren - durchgängig angegeben, er habe nicht von vornherein geplant, gerade den Kläger zu überfallen. Jeden anderen hätte er auf die gleiche Weise überfallen. Die Idee sei ihm spontan gekommen, um an ein Auto zu gelangen.

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Die Revision des Klägers gegen diese Entscheidung wies das BSG mit Urteil vom 18. Juni 2013 im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Der Kläger habe sich bei dem Überfall nicht auf einem Betriebsweg befunden, weil dieser Weg seinen Grund vorrangig in dem privaten Bedürfnis des Klägers nach Essen gehabt habe. Denn betriebliche Erfordernisse, die es notwendig gemacht hätten, zum Telefonieren und Erarbeiten einer Rede die Wohnung zu verlassen, seien nicht ersichtlich. Der Fußweg des Klägers nach Abstellen des PKW zu seiner Wohnung habe auch nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung gestanden, da der Kläger weder räumlich noch zeitlich hinsichtlich der Nahrungsaufnahme betrieblichen Vorgaben oder Zwängen unterlegen habe. Schließlich seien betriebliche Motive des Überfalls auf den Kläger seitens des LSG nicht festgestellt worden.

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Nach dem Vorbringen der Steuerberaterin des Klägers sei es ab Februar 2012 - nach der Entscheidung des LSG - zu Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem S gekommen. Im Zuge dessen habe der Kläger wegen der durch den Unfall erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Schadensersatz die Zahlung von Schmerzensgeld und den Kapitalisierungsbetrag einer Mehrbedarfsrente gemäß § 843 BGB verlangt. Er habe seine Ansprüche auf § 670 BGB gestützt. Der S habe den Anspruch wegen fehlenden Vorsatzes abgelehnt.

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In diesem Zusammenhang führte die vom S beauftragte Rechtsanwaltskanzlei im Schriftsatz vom 04.05.2012 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter anderem aus:

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„ … Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 30. April 2012. Die von Ihnen nunmehr erstmals gegenüber unserer Mandantin geltend gemachten, angeblichen Ansprüche Ihres Mandanten auf Aufwendungsersatz können diesseitig weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollzogen werden. …
Vor diesem Hintergrund, und dies haben wir Ihnen gegenüber anlässlich der Besprechung in unserem Büro bereits deutlich gemacht, käme für unsere Mandantin mit Blick auf die ihrem Mandanten durch den Überfall entstandenen Nachteile alleine in Betracht, ihm ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Teil der Abfindung als Schmerzensgeld zu zahlen.
Wie seinerzeit ausgeführt, sehen wir in einer Gesamtzahlung von EUR 800.000,-- brutto eine Obergrenze für eine gütliche Einigung mit ihren Mandanten. Von diesen EUR 800.000,-- brutto könnte mit Blick auf eine steuerliche Optimierung ein Teil als Schmerzensgeld gezahlt werden. Allerdings käme hierfür, wie diesseitig bereits ebenfalls erläutert, nur ein deutlich niedrigerer Betrag als der von Ihnen ursprünglich genannte sechsstellige Betrag in Betracht.“

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte Anfang Mai 2012 einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, dass die im beigefügten Entwurf „Austrittsvertrag und Vergleich“ vorgesehene Erhöhung der Abfindung um 7 Monatsgehälter, die vorgesehene Anpassung der betrieblichen Altersrente und die Zahlung des Schadensersatzes von ca. 430.000 € nicht der Einkommensteuer unterliegen.

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In dem Entwurf „Austrittsvertrag und Vergleich“ wird die Zahlung des unter Ziffer 4 geregelten „Schadensersatzes“ wie folgt begründet:

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„Herr F (der Kläger) wurde am 18.6.2008 gegen 23 Uhr im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit … Opfer eines Überfalls…. Die Berufsgenossenschaft hat es abgelehnt, hierfür an Herrn F Zahlungen zu leisten. Herr F beansprucht von S Ersatz des ihm aus dem Überfall entstandenen und in Zukunft möglicherweise entstehenden Schadens, insbesondere des Schadens aus der Verminderung seiner Arbeitskraft und der Behinderung bei der Arbeitssuche. S hat den Anspruch bestritten.
Die Parteien vergleichen sich dahingehend, dass S sich verpflichtet, an Herrn F zum Ausgleich des entstandenen und in Zukunft entstehenden Schadensersatzanspruchs zum 15.02.2013, jedoch nicht vorher, 430.000 (…) Euro zu zahlen.“.

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Den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 10.05.2012 zurück.

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Nachfolgend schlossen der Kläger und sein damaliger Arbeitgeber unter dem 06.06.2012 einen „Aufhebungsvertrag und Vergleich“, der unter anderem folgenden Wortlaut hat:

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1. Präambel
… Herr F hat seinem Arbeitgeber, S, angekündigt, dass er ihn wegen der materiellen und immateriellen Schäden, die er infolge des Überfalls erlitten hat und in Zukunft erleiden wird, in Anspruch zu nehmen, wenn er mit seiner Klage gegen die Berufsgenossenschaft erfolglos bleibt. Er meint, der Überfall sei auf seine dienstliche Tätigkeit zurückzuführen. S bestreitet den Anspruch und meint insbesondere, es sei nicht mit Sicherheit nachweisbar, dass der Überfall auf die dienstliche Tätigkeit des Klägers zurückzuführen sei.
S möchte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis beenden.
Die Parteien sind übereingekommen, dass zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden und sich gleichzeitig über die möglicherweise bestehenden und in Zukunft entstehenden Schadensersatzansprüche zu vergleichen, um ihre Risiken zu begrenzen und um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden, dessen Ausgang nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden kann …
3. Verdienstausfall und Abfindung
S verpflichtet sich, am 29.06.2012 an Herrn F als Ausgleich für die von S betrieblich veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie als Ausgleich eines möglichen Verdienstausfalls eine Abfindung gem. §§ 3, 9 KSchG, §§ 24, 34 EStG in Höhe von insgesamt 400.000 Euro (…) brutto zu zahlen. …
5. Sonstiger Schadensersatz
S verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, am 31.7.2012 zum Ausgleich der möglicherweise aus dem Überfall vom 18.6.2008 entstandenen und in der Zukunft entstehenden Ansprüche auf eine Mehrbedarfsrente und ein etwaiges Schmerzensgeld an Herrn F insgesamt 400.000 € (…) brutto zu zahlen. …“.

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Die Zahlung der Abfindung in Höhe von 400.000 € sowie die Zahlung des „sonstigen Schadensersatzes“ in Höhe von 400.000 € erfolgte seitens des Arbeitgebers unter Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Beträge wurden vom Arbeitgeber auf den Lohnsteuerbescheinigungen für 2012 (01.01.-30.06.: 400.000 €; 01.07. – 31.07.; 400.000 €) jeweils in der Zeile 10 „Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und ermäßigt besteuerte Entschädigungen“ eingetragen.

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Im Veranlagungsverfahrens für 2012 beantragte der Kläger, die Zahlung des „sonstigen Schadensersatzes“ in Höhe von 400.000 € nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen. Der Anspruch auf Mehrbedarfsrente und Schmerzensgeld ergebe sich aus §§ 670, 843 und 847 BGB. Die Zahlung sei daher nicht steuerbar.

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In dem Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 05. November 2013 unterwarf der Beklagte sowohl die „Abfindung“ (400.000 €) als auch den „sonstigen Schadensersatz“ (400.000 €), also insgesamt 800.000 €, als nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer, wobei der Bruttoarbeitslohn insgesamt 874.334 € (nicht tarifermäßigter laufender Arbeitslohn: 68.566,46 € + 5.187,50 € + 581 €) betrug.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11.11.2013 Einspruch ein, den seine Steuerberaterin im Wesentlichen wie folgt begründete: Da sich der Überfall auf den Kläger während seiner dienstlichen Tätigkeit (Vorbereitung einer Rede) für den S ereignet habe, habe der Arbeitgeber gemäß § 670 BGB für den entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden gehaftet und sei zur Zahlung einer gegebenenfalls zu kapitalisierenden Mehrbedarfsrente sowie von Schmerzensgeld verpflichtet gewesen. Nach der BFH-Rechtsprechung unterliege eine solche Zahlung auch dann nicht der Einkommensteuer, wenn sie - wie hier - aufgrund eines Vergleichs geleistet werde. Der Schadensersatzanspruch habe auch unter dem Gesichtspunkt bestanden, dass mit der Ausführung des Auftrags eine besondere Gefahr für den Beauftragten verbunden gewesen sei, die sich verwirklich habe. Denn der Kläger sei bereits aufgrund seiner Tätigkeit abstrakt gefährdet gewesen und habe für seine Tätigkeit einen Weg zurücklegen müssen, auf dem er wegen Dunkelheit und Abgeschiedenheit einem besonders hohen Risiko eines Überfalls ausgesetzt gewesen sei.

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Unter dem 03. Juli 2014 erging der Einkommensteuerbescheid für 2013, der eine Einkommensteuer in Höhe von 0 € und einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von ./. 111.517 € aufwies.

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Infolge der Berücksichtigung dieser negativen Einkünfte im Streitjahr 2012 (Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG) setzte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2014 unter Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides die Einkommensteuer für 2012 abweichend auf 201.326 € fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

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Arbeitslohn seien alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zuflössen. Kein Arbeitslohn liege vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werde. Schadensersatz durch den Arbeitgeber führe insoweit nicht zu Arbeitslohn, als er in Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers geleistet werde. Darüber hinausgehende Beträge erfüllten demgegenüber den Lohnbegriff.

26

Der Kläger trage vor, dass die Zahlung des Betrags von 400.000 Euro zum Ausgleich eines angeblich auf § 670 BGB gestützten Anspruchs des Klägers gegen den S geleistet worden sei. Soweit der Betrag im Aufhebungsvertrag vom 06.06.2012 als „sonstiger Schadensersatz“ bezeichnet werde, sei aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Anspruch nach § 670 nicht um einen Schadens-, sondern um einen Wertersatzanspruch handele.

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Sei ein Ersatzanspruch des Arbeitnehmers nach Arbeitsrecht (z.B. § 670 BGB), aber ohne Verschulden des Arbeitgebers entstanden oder gleiche der Arbeitgeber ohne Rechtsanspruch einen Verlust des Arbeitnehmers aus, liege Arbeitslohn vor. Danach wäre vorliegend eine auf § 670 BGB gestützte Zahlung zur Abgeltung von Ansprüchen auf Mehrbedarfsrente und Schmerzensgeld auch dann als Arbeitslohn zu besteuern, wenn die Voraussetzungen des § 670 BGB dem Grunde nach vorlägen.

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Unabhängig davon seien die Tatbestandsmerkmale des § 670 BGB im Streitfall nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen mache, die er den Umständen nach für erforderlich habe halten dürfen. Im Arbeitsrecht gelte der Grundsatz des § 670 BGB der Sache nach entsprechend. Als Aufwendungen im Sinne der Vorschrift würden auch gewisse Schäden angesehen, die der Beauftragte bei Ausführung des Auftrags erleide. Risiken, die zur Ausführung des Auftrags faktisch übernommen würden, habe die Rechtsprechung den Aufwendungen gleichgestellt, so dass eine eventuelle Realisierung des Risikos Grundlage eines Aufwendungsersatzanspruchs nach § 670 BGB sein könne. Zu den Aufwendungen gehörten freilich nur solche Aufwendungen, die aus der vom Beauftragten faktisch übernommenen typischen Risikosituation entstanden seien. Allgemeine Lebensrisiken verblieben beim Beauftragten.

29

Im Streitfall hätten das LSG und das BSG einen betrieblichen Zweck des Restaurantbesuchs verneint, die Nahrungsaufnahme vielmehr einem privaten Bedürfnis des Klägers zugeordnet. Außerdem habe das LSG nach Prüfung der Strafakte und eigener Vernehmung des V festgestellt, dass der Täter den Kläger nicht aus betriebsbezogenen Motiven überfallen habe. Gegen die Wertung des Überfalls als Drohung bzw. Einschüchterungsversuch im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers spreche auch, dass der Täter den Kläger nicht nur angegriffen und verletzt, sondern auch beraubt habe. Somit sei davon auszugehen, dass die durch den Überfall eingetretenen Schäden nicht Folge eines tätigkeitsspezifischen Risikos, sondern als Ausfluss allgemeiner Lebensrisiken entstanden seien. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB sei daher durch den Überfall nicht begründet worden. Hinzu komme, dass diese Vorschrift keine Grundlage für einen - durch die streitige Zahlung ebenfalls abgegoltenen -  Schmerzensgeldanspruch darstelle.

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Außerdem zeige auch der aus den vorliegenden Unterlagen rekonstruierbare Verhandlungsverlauf zwischen dem Kläger und der S im Vorfeld des Vertrages vom 06.06.2012, dass es sich bei dem Gesamtbetrag von 800.000 € wirtschaftlich um eine Abfindung aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehandelt habe. Dass im Vertrag ein Teilbetrag in Höhe von 400.000 € als Ausgleichszahlung für mögliche Ansprüche aus § 670 BGB deklariert worden sei, sei nicht entscheidend. Denn für die Besteuerung sei der tatsächliche wirtschaftliche Lebenssachverhalt und nicht die Wortwahl (Bezeichnung der Anspruchsgrundlage) durch die Steuerpflichtigen maßgeblich.

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Nach alledem sei der Gesamtbetrag in Höhe von 800.000 € (2 x 400.000 €) zu Recht als Entschädigung gemäß §§ 24 Nr. 1 und 34 Abs. 1 EStG tarifermäßigt der Besteuerung unterworfen worden.

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Die Einspruchsentscheidung wurde am 29.07.2014 zur Post gegeben.

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Der Kläger hat am 20.08.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter im Wesentlichen vor:

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Die zum Ausgleich der Ansprüche auf eine Schadensrente und ein Schmerzensgeld vereinbarte und geleistete Zahlung von 400.000 € unterliege nicht der Einkommensteuer. Die Ansprüche leiteten sich aus § 670 BGB her. Danach hafte der Auftraggeber auch auf Ersatz derjenigen Schäden, die bei Durchführung des Auftrags durch Verwirklichung der damit verbundenen spezifischen Gefahr entstünden. Dies gelte sowohl für Sach- als auch für Personenschäden. Demnach könnten auch ungewollte, aber mit der Erledigung der Arbeitsleistung mit hoher Wahrscheinlichkeit verbundene Körper- und Sachschäden gegebenenfalls als Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB angesehen werden.

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Vorliegend bestünde ein Zusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit des Klägers und dem Überfall. Entscheidend sei, dass der Kläger zur Zeit des Überfalls in Verfolgung des ihm vom Vorstandsvorsitzenden des Europäischen Dachverbandes erteilten Auftrags (Vorbereitung des Konzepts für dessen Rede auf der Jahrestagung) gearbeitet und zur Durchführung den zu dieser Zeit gefährlichen Weg nach Hause genommen habe, um dort die Rede in den Computer eingeben zu können. Dieser Wertung stünden die Urteile des LSG und des BSG nicht entgegen, da durch die Sozialgerichte  lediglich festgestellt worden sei, dass der Überfall auf den Kläger keinen Versicherungsfall darstelle. Schließlich hätten sich nach Ergehen des Berufungsurteils Anhaltspunkte für die Betriebsbezogenheit der Tat ergeben. Zwar habe sich der Täter V vor dem LSG dahingehend eingelassen, den Kläger nur zufällig getroffen zu haben. Am 01.02.2012 habe aber der Täter gegenüber dem Kläger im Beisein eines Mitarbeiters der JVA - abweichend von seinen bisherigen Darstellungen - angegeben, er habe den Überfall auf den Kläger im Auftrag eines Dritten ausgeführt, der seinerseits im Auftrag gehandelt und Geld dafür erhalten habe. Über dieses Gespräch habe der Kläger am 03.02.2012 ein Gedächtnisprotokoll gefertigt, dessen inhaltliche Richtigkeit der Bedienstete der JVA bestätigt habe.

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Ohnehin sei die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der S mit dem hohen Risiko verbunden gewesen, überfallen zu werden und dabei erhebliche körperliche Schäden zu erleiden. Der Kläger habe nicht nur vor dem Überfall wiederholt Drohanrufe erhalten. Die Gefahr sei durch die Tätigkeit, die der Kläger für seinen (früheren) Arbeitgeber in Russland entfaltet habe, außerordentlich erhöht worden. Dort seien massive Lebens-mittelverfälschungen festgestellt worden, wegen derer - mithilfe des Klägers - eine industrielle Selbstkontrolle für den russischen Markt habe ins Leben gerufen werden sollen. Die betroffenen russischen Unternehmen hätten im Falle des Bekanntwerdens ihrer Lebensmittelverfälschungen bei den geplanten Verkäufen von Unternehmensanteilen Kaufpreisminderungen oder ein Scheitern der Verkaufsverhandlungen befürchten müssen. Dieses Risiko hätte dadurch vermieden oder vermindert werden können, dass die Personen, die von den Lebensmittelverfälschungen Kenntnis gehabt hätten, zum Schweigen gebracht werden. Der Präsident des russischen Verbandes, der die Lebensmittelverfälschungen aufgedeckt gehabt habe, sei am 12.04.2008 in seiner Datscha außerhalb Moskaus brutal ermordet worden. Auch der Kläger habe - wie sein russischer Kollege - Kenntnis von den Lebensmittelverfälschungen gehabt. Des Weiteren spreche für den Zusammenhang des Überfalls mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers, dass nach den Feststellungen der Kriminalpolizei die Schwere der Verletzung des Klägers auf eine Beziehungstat hingedeutet habe, jedoch im privaten Bereich keinerlei Motive für den Überfall hätten festgestellt werden können. Schließlich sei der Kläger am Vorabend der Jahrestagung des Dachverbandes auf dem Weg zu seinem Haus überfallen worden. Allein in der Branche sei aber bekannt gewesen, dass der Kläger als Generalsekretär des Dachverbandes an diesem Vorabend auf dem Weg nach Hause sein werde. Daher sei der Auftrag zum Überfall auf den Kläger ersichtlich aus dem Bereich der Fruchtsaftbranche erteilt worden. Schließlich habe der Täter V angegeben, dass sein Auftraggeber für die Ausführung der Tat Geld erhalten habe. Damit sei offensichtlich, dass der Überfall auf den Kläger durch seine berufliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei.

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Diese Beurteilung sei auch vom (damaligen) Arbeitgeber des Klägers, der die Verhältnisse der Branche und die Tätigkeit des Klägers bestens gekannt habe, geteilt worden. Nach Übersendung des Gedächtnisprotokolls über die geänderten Angaben des V habe der Vorstandsvorsitzende des Gesamtvorstands des S im Rahmen einer Vorstandssitzung nämlich erklärt, damit könne nun nicht mehr daran gezweifelt werden, dass der Überfall auf den Kläger einen betrieblichen Hintergrund habe. Alle anderen Vorstandsmitglieder hätten dem zugestimmt. Demnach habe sich beim Kläger das hohe Risiko einer Schädigung durch den Überfall am 18.06.2008 realisiert.

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Ungeachtet dessen habe der Vorstand dann beschlossen, dem bereits vorliegenden  Vertragsentwurf nicht zuzustimmen, sondern eine Anwaltskanzlei zu beauftragen, weiter mit dem Kläger zu verhandeln. In der Folgezeit habe dann der Prozessbevollmächtigte des Klägers Verhandlungen mit den vom Arbeitgeber bestellten Rechtsanwälten geführt. Diese hätten kein Mandat zum Abschluss, sondern lediglich zum Aushandeln des Entwurfs einer Vereinbarung gehabt.

39

Den Ausführungen des Beklagten sei entgegenzuhalten, dass der S keinen Anlass gehabt habe, den Kläger für das Risiko, dass er möglicherweise keine angemessene Arbeit mehr finden werde, über die Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes hinaus Zahlungen zu leisten. Des Weiteren habe sich der frühere Arbeitgeber des Klägers in dem Vergleich vom 06.06.2012 ausdrücklich verpflichtet, dem Kläger zum Ausgleich der möglicherweise aus dem Überfall vom 18.6.2008 entgangenen in Zukunft entstehenden Ansprüche auf eine Mehrbedarfsrente und ein etwaiges Schmerzensgeld 400.000 € zu zahlen. Bei diesen Zahlungen, die als „sonstiger Schadensersatz“ gewährt worden seien, handele es sich gerade nicht um Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG. Im Übrigen gehe das Finanzamt teilweise von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt aus, teilweise seien die rechtlichen Erwägungen nicht relevant. So treffe es nicht zu, wie der Beklagte irrig vortrage, dass eine Gesamtabfindung von 800.000 € angeboten worden sei. Dazu seien die Anwälte des Arbeitgebers gar nicht beauftragt gewesen. Das Schreiben vom 04.05.2012 habe kein festes Angebot enthalten. Darin hätten die Anwälte nur ihre eigenen Überlegungen niedergelegt. An keiner Stelle sei davon die Rede, dass es sich um Überlegungen des Arbeitgebers selbst handele. Ebenso wenig treffe es zu, dass der Kläger seine Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber dem Grund und der Höhe nach aus der erwarteten Verminderung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hergeleitet habe und dass mit der Zahlung des streitigen Betrages von 400.000 € ein Ersatz dafür habe geleistet werden sollen. Richtig sei vielmehr, dass bereits der nicht zustande gekommene Aufhebungsvertrag vom 20.03.2012 Schmerzensgeld und Zahlungen auf eine Mehrbedarfsentschädigung beinhaltet gehabt habe. Im Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sei nicht nur von dem Schaden aus der Verminderung der Arbeitskraft, sondern auch von der „Abgeltung eines aus dem Überfall entstandenen und entstehenden Schadens“ die Rede. In dem - dem Antrag auf verbindliche Auskunft - beigefügten Schreiben an die Rechtsanwälte des Arbeitgebers habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers detailliert auf die Ansprüche auf Schmerzensgeld und Mehrbedarfsentschädigung hingewiesen. Durch den Vergleich vom 06.06.2012 habe sich der Teil der steuerpflichtigen Zahlungen sogar von 550.000 € auf 746.000 € erhöht, wohingegen sich der Betrag der steuerfreien Zahlungen nicht unerheblich von 550.000 € auf 400.000 € verringert habe. Mithin seien erkennbar nicht nur steuerpflichtige Ansprüche vereinbart worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die zur Prozessakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

41

In der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter unter anderem noch vorgetragen:

42

Vor dem Schriftwechsel mit der Kanzlei des S im Mai 2012 habe es einen Vergleichsvorschlag gegeben, der von einem bestehenden Schadensersatzanspruch ausgegangen und vom Vorstand des S bereits gebilligt gewesen sei. Der Vorstand habe allerdings die Sorge gehabt, die Mitglieder des Vereins könnten ihn für unberechtigt geleistete Ausgleichszahlungen in Haftung nehmen. Vor diesem Hintergrund habe der Vorstand die Kanzlei beauftragt, die jedoch abweichend von dem bereits gebilligten Ergebnis den Schadensersatzanspruch mit vorgeschobener Argumentation, der Anspruch des Klägers scheitere am fehlenden Vorsatz des Arbeitgebers, bestritten habe. Zu dem Vorhalt des Gerichts, ob nicht möglicherweise - wie es in dem Schriftsatz vom 04.05.2012 heiße - aus Sicht des Arbeitgebers ein Teil der Abfindung lediglich zur „steuerrechtlichen Optimierung“ als Schadensersatz gezahlt worden sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers eingewandt, dass er sich auf so etwas niemals eingelassen hätte. Tatsächlich sei die Verständigung im Wege gegenseitigen Nachgebens getroffen worden, sowohl was die Ansprüche dem Grunde nach als auch was ihre Höhe anbelange. Daher sei im Rahmen des Vergleichs auch auf den geltend gemachten Anspruch aus § 670 BGB gezahlt worden. Ein entsprechender Anspruch des Klägers habe im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt bestanden, dass der S in seiner Eigenschaft als Gesellschafter des Dachverbandes für dessen Verpflichtungen - auch für diejenigen gegenüber dem Kläger - habe einstehen müssen.

43

Der Kläger sei schließlich im Zusammenhang mit der Vorbereitung seiner Rede für die Jahrestagung des Dachverbandes am nächsten Tag überfallen worden. Seinerzeit habe auch deshalb für den Kläger ein erhöhtes Risiko bestanden, weil eine Grundsatzentscheidung zur Ausrichtung des europäischen Dachverbandes hinsichtlich der Kontrollen und eine Wahlentscheidung zwischen ihm als amtierenden Generalsekretär und einem aufgestellten Gegenkandidaten angestanden hätten. Der Kläger hat ergänzend darauf hingewiesen, dass die Zahlung in Höhe von insgesamt 800.000 € allein als Abfindung auch mit seiner 24jährigen Tätigkeit für den S nicht erklärbar sei.

44

Der Kläger beantragt wörtlich,
„den Einkommensteuerbescheid vom 29.7.2012 (Anlage zur Einspruchs-entscheidung vom 29.7.2012) in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur noch mit 464.412 € angesetzt werden“.

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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

46

Zur Begründung nimmt er auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung Bezug. Aus den bereits dargelegten Gründen seien die Tatbestandsmerkmale des § 670 BGB im Streitfall nicht erfüllt. Es werde auch daran festgehalten, dass der Gesamtbetrag in Höhe von 800.000 € - unabhängig von der Bezeichnung im Vertrag vom 06.06.2012 - als Ersatz für entgehende Einnahmen gezahlt worden und somit als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a) EStG zu versteuern sei. Dass dies auch für den streitigen Betrag in Höhe von 400.000 € gelte, ergebe sich aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und dem in diesem Rahmen vorgelegten Entwurf des vorgesehenen Vertrages. Daraus werde ersichtlich, dass der Kläger seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber dem Grunde und der Höhe nach aus der erwarteten Verminderung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hergeleitet habe und mit der Zahlung des streitigen Betrages von 400.000 € ein Ersatz dafür habe geleistet werden sollen. Schließlich sei auch unter Berücksichtigung der geänderten Angaben des Täters ein berufsbezogenes Motiv für den Überfall nicht nachgewiesen worden.

Entscheidungsgründe

47

Die Klage, die sinngemäß auf eine entsprechende Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2012 vom 5. November 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2014 gerichtet ist, ist unbegründet. Die Einkommensteuerfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

48

I. Der Beklagte hat den in Rede stehenden „Schadensersatz“ von 400.000 €, der dem Kläger im Streitjahr zusammen mit der „Abfindung“ zugeflossen ist, zu Recht nach § 24 Nr. 1 a) EStG i.V.m. § 19 EStG der Einkommensteuer unterworfen.

49

1. a) Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Dem Tatbestandsmerkmal „für eine Beschäftigung“ ist zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter haben muss. Die Zuwendung muss sich bei objektiver Betrachtung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeitsleistung erweisen. Allein der Umstand, dass eine Leistung des Arbeitgebers tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, reicht zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals „für eine Beschäftigung“ nicht aus. Bei wertender Betrachtung erweist sich der Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens, der auf schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers beruht, nicht als Frucht seiner Arbeitsleistung. Vielmehr wird ein dem Arbeitnehmer in dessen Privatvermögen entstandener Schaden ausgeglichen. Der Arbeitnehmer erhält die Zuwendung nicht, weil er eine Arbeitsleistung erbracht hat, sondern weil ihm gegen den Arbeitgeber ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensausgleich zusteht (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 1996 - VI R 57/95 -, juris, Rdn. 9). Ein Schadensausgleich durch den Arbeitgeber führt insoweit nicht zum Lohnzufluss, als er in Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers geleistet wird. Darüber hinausgehende Beträge erfüllen demgegenüber den Lohnbegriff (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 1996 - VI R 57/95 -, juris, Rdn. 9).

50

b) Gemäß § 24 Nr. 1 a) EStG gehören zu den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.

51

Für die Annahme einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a) EStG muss die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Dabei ist von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dienstverhältnis wirksam beendet haben (vgl. BFH, Urteil vom 16. November 2005 - XI R 32/04 -, juris, Rdn. 32). Werden in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen für künftig entgehende Einnahmen zugesagt, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (vgl. BFH, Urteil vom 16. November 2005 - XI R 32/04 -, juris, Rdn. 37).

52

2. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall hinsichtlich der streitigen 400.000 € von einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a) EStG als Ersatz für entgehende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) auszugehen.

53

Durch den „Aufhebungsvertrag und Vergleich“ vom 06.06.2012 haben der S und der Kläger das seinerzeit bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30.06.2012 beendet. In Ziffer 3 dieses Vertrages verpflichtet sich die S, dem Kläger als Ausgleich für die betrieblich veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie als Ausgleich eines möglichen Verdienstausfalls eine Abfindung gemäß §§ 3, 9 KSchG, §§ 24, 34 EStG in Höhe von insgesamt 400.000 € zu zahlen. Die Abfindung soll unzweifelhaft entgehende Einnahmen ersetzen und stellt damit eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a) EStG dar.

54

Entgegen der Auffassung des Klägers gilt das jedoch auch für die in Ziffer 5 des Vertrages als „sonstiger Schadensersatz“ bezeichnete Zahlung weiterer 400.000 €, so dass dieser Betrag nicht - mangels Steuerbarkeit - aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist.

55

Die vorliegenden Umstände rechtfertigen es nicht, im Streitfall von der grundsätzlich einheitlich vorzunehmenden Qualifizierung unterschiedlicher Entschädigungsleistungen abzusehen.

56

Das Gericht geht - in Übereinstimmung mit dem Beklagten - davon aus, dass steuerrechtlich keine Bindung an die im „Aufhebungsvertrag und Vergleich“ vom 06.06.2012 gewählten Begrifflichkeiten besteht, da es die Vertragsparteien andernfalls in der Hand hätten, durch schlichte Wortwahl auf die Steuerbarkeit von Einnahmen Einfluss zu nehmen. Vielmehr orientiert sich das Einkommensteuerrecht an der wirtschaftlichen Bedeutung des Lebenssachverhalts (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06. April 2004 - 4 K 123/96 -, juris, Rdn. 16; bestätigt durch BFH, Urteil vom 16. November 2005 - XI R 32/04 -).

57

Unabhängig von der Frage, ob entsprechende Ansprüche gegen den Arbeitgeber wirklich begründet wurden, ist das Gericht aufgrund der übrigen Gegebenheiten davon überzeugt, dass der nach dem Vertragswortlaut für mögliche Ansprüche „auf eine Mehrbedarfsrente und ein etwaiges Schmerzensgeld“ gewährte Betrag ebenfalls als Entschädigung für entgehende Einnahmen vereinbart wurde.

58

Hierfür spricht vor allem der Inhalt des Schreibens der Kanzlei des S vom 04.05.2012. Darin weisen die Rechtsanwälte des Arbeitgebers die Ansprüche des Klägers auf Ausgleich zukünftiger Schäden aus dem Überfall dem Grunde und der Höhe nach zurück. Dies - entgegen der klägerischen Einschätzung - nicht mit lediglich vorgeschobener Argumentation, sondern - das abweisende Urteil des LSG vom 16. Januar 2012 lag vor - substantiiert unter Hinweis auf den fehlenden bzw. nicht feststellbaren Veranlassungszusammenhang des Überfalls mit dem Beruf des Klägers, so dass das Verhalten des Herrn V dem S unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen sei. Aus dieser - auch nach Ansicht des erkennenden Senats (s.u.) - rechtlich gesicherten Position heraus haben die Rechtsanwälte den Umfang der möglichen Gesamtzahlung mit 800.000 € angegeben, wobei sie allerdings die Bereitschaft erklärten, dass ein „Teil der Abfindung“ mit Blick auf eine „steuerrechtliche Optimierung“ als Schmerzensgeld gezahlt werde.

59

Dieser Vorschlag hat - zur Überzeugung des Gerichts - Eingang in den „Aufhebungsvertrag und Vergleich“ vom 06.06.2012 gefunden, indem die Zahlung von 400.000 € als „Abfindung“ und von weiteren 400.000 € als „sonstiger Schadensersatz“ bestimmt wurde. Ungeachtet der verlautbarten subjektiven Vorstellungen des Klägers bzw. des für ihn handelnden Prozessbevollmächtigten war daher für einen objektiven Empfänger erkennbar, auf welchen - von beiden Seiten akzeptierten - Anspruch der Arbeitgeber zahlen wollte. Dementsprechend hat auch der S - ungeachtet der vertraglichen Deklarierung - beide Beträge über 400.000  € der Lohnsteuer unterworfen.

60

Des Weiteren hat das Finanzamt zu Recht auch den Verlauf der Vergleichs-verhandlungen, soweit er durch die vorgelegten Unterlagen bekannt ist, in die Betrachtung miteinbezogen. So hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft im Mai 2012 den Entwurf eines „Austrittsvertrages und Vergleichs“ vorgelegt, der bereits die Zahlung eines „Schadensersatzes“ vorsah. Aus der näheren Begründung geht hervor, dass der Kläger von seinem Arbeitgeber „Ersatz des ihm aus dem Überfall entstandenen und in Zukunft möglicherweise entstehenden Schadens, insbesondere des Schadens aus der Verminderung seiner Arbeitskraft und der Behinderung bei der Arbeitssuche“ beanspruchte. Dieser - vom S bestrittene - Anspruch sollte durch eine  vergleichsweise Schadensersatzzahlung in Höhe von 430.000 € abgegolten werden. Die mitgeteilten Erwägungen lassen - nach gerichtlicher Einschätzung - die Hintergründe auch für den später vereinbarten „sonstigen Schadensersatz“ erkennen, dass nämlich der Kläger insbesondere einen Ausgleich für zukünftig entgehende (geminderte) Einnahmen begehrte. Hiernach handelt es sich aber bei der weiteren Zahlung von 400.000 € - wenngleich in dem endgültigen Vertrag vom 06.06.2012 nunmehr die Begriffe „Mehrbedarfsrente“ und „Schmerzensgeld“ verwendet wurden - der Sache nach ebenfalls um eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a) EStG.

61

Die gegen diese Wertungen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch:

62

Seine Behauptung, eine Abfindung in dieser Höhe (800.000 €) sei auch im Hinblick auf seine 24jährige Tätigkeit für den S „nicht denkbar“, hat der Kläger nicht näher begründet. Die Pauschalaussage begegnet allerdings Bedenken, da in dem Schreiben der Rechtsanwälte des Arbeitgebers vom 04.05.2012 exakt dieser Abfindungsbetrag vorgeschlagen wird. Bei dessen Bemessung können Billigkeitsüberlegungen eine Rolle gespielt haben, zumal seitens des Vorstands des S offenbar die Bereitschaft bestand, dem Kläger bei seinen finanziellen Vorstellungen - soweit dies gegenüber den Vereinsmitgliedern vertretbar war - entgegenzukommen.

63

In gleicher Weise ist das klägerische Vorbringen nicht schlüssig, die Rechtsanwaltskanzlei hätte abweichend von den Vorstellungen des Vorstandes des S agiert und in dem Schreiben vom 04.05.2012 nur ihre eigenen - nicht mit dem Arbeitgeber abgesprochenen - Überlegungen niedergelegt, da der Vorstand den Schadensersatz-anspruch des Klägers im Grundsatz bereits gebilligt gehabt habe. Dagegen spricht, dass die Rechtsanwälte - wie ebenfalls vorgetragen wird - vom Vorstand des S beauftragt wurden, die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche des Klägers grundsätzlich zu prüfen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren, um einen andernfalls möglichen Regress durch Mitglieder des Vereins zu verhindern. Dieser Zielrichtung des Auftrags hätte es widersprochen, wenn der Vorstand des S - bezüglich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs - von Anfang an auf eine Anerkennung dieses Anspruchs festgelegt gewesen wäre. Denn eine solche Vorwegbindung hätte für den Vorstand gerade das zu vermeidende unkalkulierbare Haftungsrisiko begründet. Nach der Lebenserfahrung kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Rechtsanwaltskanzlei bei den Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Abstimmung mit dem Arbeitgeber handelte. Angesichts ihrer Aufgabe zur inhaltlichen Vorbereitung des Vertragsschlusses ist es ohne Belang, dass ihnen selbst die Befugnis zum eigentlichen Abschluss fehlte. Im Übrigen ist eine divergierende Auffassung des Arbeitgebers nichts dokumentiert.

64

Schließlich ist - zugleich als selbständig tragender Grund - zu berücksichtigen, dass nach den vorliegenden Umständen (erkennbar) kein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 670 BGB gegen seinen früheren Arbeitgeber bestand. Der angeblich hierauf geleistete Betrag erfüllt daher den Lohnbegriff.

65

Der Beklagte hat darauf abgestellt, dass es sich - nach der von ihm angeführten Literatur - bei dem Anspruch aus § 670 BGB gar nicht um einen Schadensersatz-, sondern einen Wertersatzanspruch handelt (vgl. Hönn, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth, jurisPK-BGB Band 2, § 670, Rdn. 1). Überdies biete § 670 BGB auch nach Erlass des Gesetzes zur Neuregelung schadensersatzrechtlicher Vorschriften keine Grundlage für Schmerzensgeldansprüche (vgl. Hönn, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, jurisPK-BGB Band 2, § 670, Rdn. 8, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19. Mai 1969 - VII ZR 9/67 -). Hiervon ausgehend greife die BFH-Rechtsprechung zu den - nicht steuerbaren - Schadensersatzleistungen nicht greifen, da Aufwendungsersatz im Grundsatz zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehöre (vgl. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Band 3, Schadensersatz, Rdn. 10/1).

66

Demgegenüber vertritt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor allem unter Bezugnahme auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Großer Senat des BAG, Beschluss vom 10. November 1961 - GS 1/60 -, juris, Rdn. 51) die Auffassung, dass auch ungewollte, aber mit der Erledigung der Arbeitsleistung mit hoher Wahrscheinlichkeit verbundene Körper- oder Sachschäden gegebenenfalls als Aufwendungen i.S. des § 670 BGB anzusehen seien.

67

Der erkennende Senat braucht die Frage, welcher der von den Beteiligten angeführten rechtlichen Ansätze bei dem hier gegebenen Sachverhalt zur Anwendung kommt, nicht abschließend zu beantworten. Denn auch auf der Grundlage der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht lagen die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers für die mit dem Überfall vom 18.06.2008 verbundenen Schäden nicht vor.

68

Nach den vorliegenden Erkenntnissen fehlt es - sowohl bezüglich der dienstlich veranlassten Vorbereitung der Rede als auch bezüglich der allgemein risikoerhöhten Beschäftigung - an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Überfall und der beruflichen Tätigkeit des Klägers.

69

Was die konkrete Verrichtung des Klägers im aufgesuchten Restaurant anbelangt, so kann auf die überzeugenden Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 18. Juni zum fehlenden betrieblichen Zusammenhang verwiesen werden. Eine abweichende Beurteilung ist auch angesichts des im vorliegenden Klageverfahren angereicherten Sachverhaltsvortrags, dass von der Gesamtzeit des Aufenthalts im Restaurant ca. 89 % auf die dienstliche Tätigkeit des Klägers und nur ca. 11 % auf die Einnahme des Essens entfallen wären, nicht angezeigt. Zu Unrecht geht der Prozessbevollmächtigte des Klägers davon aus, das BSG habe die tatsächlichen Gegebenheiten nicht vollständig gekannt und hätte daher bei umfassender Kenntnis anders entschieden. So ist festzustellen, dass der Kern des klägerischen Vorbringens, der Schwerpunkt der gemischten Tätigkeiten habe auf den dienstlich veranlassten Handlungen gelegen, im Urteil des LSG enthalten war. In Kenntnis dessen und ohne die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung zu sehen, hat das BSG die Revision des Klägers zurückgewiesen. Dies beruht darauf, dass die vom Kläger angedachte Bestimmung des Veranlassungs-zusammenhangs nach Zeitanteilen nicht der Betrachtungsweise des BSG entspricht, das insoweit zwar von einer Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw. gemischter Motivationslage gesprochen, jedoch entscheidend darauf abgestellt hat, dass die Fahrt zum Restaurant ihren hauptsächlichen Motivationsgrund in dem privaten Bedürfnis des Klägers, Nahrung zu sich zu nehmen, gehabt habe.

70

Diese Wertung, der sich der erkennende Senat anschließt, bleibt von dem „neuen“ Vorbringen des Klägers unberührt.

71

Dem BSG ist auch darin zu folgen, dass für die Annahme des Klägers, der Überfall auf ihn habe einen betrieblichen Hintergrund gehabt, keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden sind, da sich auch aufgrund der Zeugeneinvernahme des Täters durch das LSG kein betriebsbezogenes Tatmotiv feststellen ließ.

72

An dieser Würdigung ist auch unter Berücksichtigung der - im Gedächtnisprotokoll festgehaltenen - Einlassungen des Täters gegenüber dem Kläger im Rahmen des Täter-Opfer-Gesprächs am 01.02.2012 festzuhalten. Insbesondere bestand insoweit keine Veranlassung zu einer weiteren gerichtlichen Aufklärung.

73

Soweit Herr V - abweichend von seinen Aussagen als Zeuge im Strafverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren - bei diesem Gespräch bekundet hat, den Überfall auf den Kläger im Auftrag eines Dritten ausgeführt zu haben, ist weiterhin die erforderliche Verbindung zur beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht erkennbar. Denn der Täter hat ergänzend angegeben, der Hintermann/Auftraggeber habe ihm (dem Täter) als Grund für den Überfall nur gesagt, dass er dem Kläger „einen Denkzettel verpassen“ solle, weil der Kläger dem Auftraggeber „Geld aus Drogengeschäften“ schulde.

74

„Weitere Informationen“ vom Auftraggeber, den er „niemals verraten“ werde, habe Herr V aber „nie erhalten und könne daher dazu auch nichts sagen“. Selbst wenn der Auftraggeber dem Täter nicht den wirklichen Grund genannt und seinerseits Geld zur Anstiftung des Überfalls von einem weiteren Dritten erhalten haben sollte, so hat der Täter nach eigener Aussage vom Auftraggeber nichts gehört und hätte daher auch bei einer Zeugenbefragung nichts bekunden können, was darauf hindeutete, dass der Überfall gerade in der Arbeit des Klägers für den S seinen Grund fand.

75

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass mit der konkreten Arbeitsleistung des Klägers - hier der Redevorbereitung - eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Körper- oder Sachschadens verbunden gewesen wäre. Der Vortrag des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten in diesem Zusammenhang - durch die ausstehende Grundsatz-entscheidung und Wahlentscheidung auf der Jahresversammlung des Dachverbandes habe ein gesteigertes Risiko bestanden - bewegt sich letztlich im spekulativen Bereich. Soweit vom Kläger weitere risikoerhöhende Umstände genannt worden sind, erscheinen diese - mangels zeitlichen Zusammenhangs mit dem Überfall - zur Begründung einer hohen Schadensgefahr noch viel weniger geeignet. Wäre der Sichtweise des Klägers zu folgen, könnte im Ergebnis jede ungeklärte Fremdeinwirkung mit Schadensfolge als Verwirklichung eines im Beruf angelegten Risikos gewürdigt werden. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es insoweit an einer hinreichenden Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko.

76

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

77

III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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