Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (3. Senat) - 3 K 1266/15


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Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 27. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2015 wird dahin gehend geändert, dass keine Einkünfte aus Leibrenten in Ansatz gebracht werden.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Rückerstattung, die der Kläger vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte erhalten hat (Erstattung von Pflichtbeiträgen), steuerpflichtig ist.

2

Der Kläger war von Juni 2010 bis Juni 2012 als angestellter Rechtsanwalt tätig. Während dieser Zeit entrichtete er Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Seit Juli 2012 befindet sich der Kläger im Beamtenverhältnis bei der Stadt L. Aufgrund seines Ausscheidens aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte und der Tatsache, dass er weniger als 59 Beitragsmonate eingezahlt hatte, erhielt er auf Antrag 90 % der von ihm eingezahlten Pflichtbeiträge (insgesamt 5.119,74 €) zurückerstattet. Die Auszahlung erfolgte am 28. Januar 2013 und wurde dem Beklagten als Auszahlung einer Leibrente i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG auf elektronischem Weg vom Versorgungswerk mitgeteilt.

3

Im Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 27. Juni 2014 wurde die Rückzahlung als Leibrente qualifiziert und in Höhe von 3.378 € (= 66 % von 5.119,74 €) der Besteuerung unterworfen.

4

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, die Leistung sei nach § 3 Nr. 3c EStG steuerfrei.

5

Auf den Hinweis des Beklagten, dass eine Beitragsrückerstattung nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13. September 2010 nur steuerfrei sei, wenn der Antrag auf Rückerstattung frühestens 24 Monate nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gestellt worden sei, der Kläger aber die Rückerstattung bereits nach einem Jahr erhalten habe, erwiderte der Kläger, diese Fristenregelung des BMF sei willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz. Er stelle sich die Frage, weshalb ein Zeitraum von 24 Monaten festgelegt worden sei und nicht ein Zeitraum von z.B. nur einem Monat oder 48 oder 96 Monaten. Dafür gebe es keinerlei sachliche Erwägungen. Es sei geradezu fernliegend, dass jemand nach dem Ausscheiden aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zwei Jahre warten müsse, bis er einen Erstattungsantrag stellen dürfe, zumal man unmittelbar nach dem Ausscheiden aus der Versorgungseinrichtung angeschrieben werde, mit der Aufforderung, entsprechende Anträge zu stellen. Dies dürfe der Finanzverwaltung auch bekannt sein. Der Zeitpunkt der Antragstellung könne wohl kaum das entscheidende Kriterium für eine Steuerfreiheit sein.

6

Der Beklagte erwiderte, er sei an die von der Versorgungseinrichtung elektronisch übermittelten Daten und an das BMF-Schreiben vom 13. September 2010 (Tz. 141 ff.) gebunden. Danach sei eine steuerfreie Erstattung von Pflichtbeiträgen erst möglich, wenn nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (hier Juli 2012) mindestens 24 Monate vergangen seien. Diese Frist sei hier nicht eingehalten, da die Auszahlung bereits im Januar 2013 erfolgt sei. Bislang sei allerdings übersehen worden, dass die Zahlung nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden könne.

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Der Kläger wiederholte seine Frage, weshalb in dem BMF-Schreiben eine Wartezeit von 24 Monaten angeordnet worden sei, da sich eine solche Frist nicht aus dem Gesetz ergebe.

8

Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2015 wurde die Einkommensteuer - wie angekündigt - herabgesetzt (ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG), im Übrigen jedoch der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, weil – so der Beklagte – sowohl die elektronisch übermittelten Daten der Versorgungsanstalt als auch das Schreiben des BMF vom 13. September 2010 bindend seien.

9

Am 16. März 2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen vertieft und ergänzt.

10

Er beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 27. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2015 dahin gehend zu ändern, dass keine Einkünfte aus Leibrenten (§ 22 Nr. 1 a Buchst. aa EStG) in Ansatz gebracht werden.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2015.

12

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

14

Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 27. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2015 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO), soweit der Beklagte die Rückerstattung, die der Kläger vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte erhalten hat (Erstattung von Pflichtbeiträgen) der Besteuerung unterworfen hat. Denn diese Zahlung war nach § 3 Nr. 3c EStG steuerfrei.

15

Nach § 3 Nr. 3c EStG sind Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b der Vorschrift entsprechen, steuerfrei. Nach § 3 Nr. 3b EStG sind (u.a.) Beitragserstattungen an einen Versicherten nach § 210 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung -  steuerfrei. Dabei handelt es sich (u.a.) um Beiträge an Versicherte, die nicht (mehr) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (§ 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

16

Einen entsprechenden Anspruch auf Beitragsrückerstattung gewährt auch die berufsständische Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz, was vom Beklagten auch nicht bestritten wird. § 12 des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (RAVG) vom 29. Januar 1985 (in der für das Streitjahr 2013 maßgeblichen Fassung) lautet nämlich:

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„Endet die Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk, ohne dass das bisherige Mitglied das Recht zur Fortsetzung der Mitgliedschaft in Anspruch nimmt, so sind auf Antrag bisher geleistete Beiträge auf ein anderes Versorgungswerk zu übertragen; endet die Mitgliedschaft vor Ablauf von 60 Monaten, so können auf Antrag bisher geleistete Beiträge auch erstattet werden.“

18

Präzisiert bzw. konkretisiert wird dieser Anspruch auf Beitragsrückerstattung in der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vom  1. Januar 2011, und zwar in § 27 der Satzung. Danach sind einem Mitglied, dessen Mitgliedschaft – wie die des Klägers – vor Ablauf von 60 Monaten endet, 90 % der entrichteten Beiträge zu erstatten (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 der Satzung).

19

Beitragsrückerstattungen des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechts-anwaltskammern nach § 12 RAVG i.V.m. §§ 27 Abs. 2, 11 Abs. 2 der Satzung entsprechen somit Beitragserstattungen nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Damit ist die Beitragsrückerstattung an den Kläger nach § 3 Nr. 3c EStG steuerfrei.

20

Der Beklagte ist unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13. September 2010 zwar der Auffassung, dass die Erstattung an den Kläger nicht steuerfrei sei, weil sie vor Ablauf von 24 Monaten seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gezahlt worden sei. Auch das aktuelle BMF-Schreiben vom 19. August 2013 „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“  (BStBl I 2013, 1087) macht (in Rdz. 205) die Steuerfreiheit der Erstattung von Pflichtbeiträgen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung davon abhängig, dass „nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate vergangen sind und nicht erneut eine Versicherungspflicht eingetreten ist.“

21

Für diese einschränkende (Fristen-) Regelegung bzw. Einschränkung der Steuerfreiheit fehlt hingegen jede gesetzliche Grundlage:

22

Die genannte Frist (24 Monate) leitet das BMF wohl aus der Vorschrift des § 210 Abs. 2 SGB VI ab, denn dort heißt es:

23

„Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.“

24

Die Vorschrift ist ersichtlich der Verwaltungsökonomie geschuldet und soll verhindern, dass auch nur kurzzeitige Unterbrechungen in der Versicherungspflicht zu verwaltungs- und kostenintensiven Erstattungsfällen für die gesetzliche Rentenversicherung führen. Mit § 210 Abs. 2 SGB VI wurde deshalb für (ehemals) gesetzlich  Rentenversicherte nur ein aufschiebend bedingter Rückerstattungsanspruch geschaffen, d.h. vor Ablauf von 24 Monaten kann (noch) gar kein Rückerstattungsanspruch entstehen. Dementsprechend können einem ehemals gesetzlich Rentenversicherten vor Ablauf von 24 Monaten keine Rückzahlungen i.S. des § 3 Nr. 3b EStG zufließen (von Fällen rechtswidrigen Verwaltungshandelns abgesehen).

25

Bei der hier streitigen Rückerstattung durch das berufsständische Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz ist dies anders:

26

Der Rückerstattungsanspruch des Klägers nach § 12 RAVG i.V.m. §§ 27 Abs. 2, 11 Abs. 2 der Satzung entstand nicht aufschiebend bedingt, sondern sofort mit dem Ende seiner Mitgliedschaft, also ohne Einhaltung einer Wartezeit. Denn eine Regelung bzw. „Wartezeit“ wie in § 210 Abs. 2 SGB VI findet sich weder im RAVG noch in der Satzung des Versorgungswerks. Die Steuerfreiheit der Rückerstattung an den Kläger kann daher nicht – wie in dem oben genannten BMF-Schreiben geschehen - von der Einhaltung einer Frist von 24 Monaten abhängig gemacht werden.

27

Eine andere Rechtsauffassung würde übrigens in den Fällen, in denen der Antrag gegen die berufsständische Versorgungseinrichtung auf Rückerstattung vor Ablauf von 24 Monaten gestellt werden muss (so z.B. nach § 18 Abs. 5 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg: Antragstellung innerhalb von 6 Monaten), zu widersinnigen Ergebnissen führen.

28

Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

31

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der Frage zugelassen, ob die Steuerfreiheit der Leistungen nach § 3 Nr. 3c – wie vom BMF angenommen – von der Einhaltung einer Frist von 24 Monaten abhängt.

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