Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (1. Senat) - 1 K 201/05

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Reisekosten zur Wahrnehmung des familienrechtlichen Umgangsrechts im Ausland als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

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Die Kläger sind die Großeltern der im Juli 1998 geborenen A. Der Kindesvater und Sohn der Kläger ist im Januar 2000 im Laufe des Scheidungsverfahrens durch Unfalltod verstorben. Die Kindesmutter wehrt sich gegen Besuchskontakte der Großeltern. Die Kläger haben daraufhin die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit A (§ 1685 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) gerichtlich durchgesetzt. Nach den Feststellungen der angerufenen Familiengerichte hätten die Kläger ständigen Kontakt mit A gepflegt, auf welchen das Kind positiv reagiere. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zum väterlichen Zweig entspreche deshalb dem Kindeswohl. Nachdem die Kindesmutter ins Ausland verzog, haben die Kläger erneut familienrechtliche Auseinandersetzungen geführt und das Kind im Streitjahr insgesamt acht mal in Spanien besucht. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten familiengerichtlichen Beschlüsse und psychologischen Gutachten sowie die Reisekostenaufstellung der Kläger verwiesen.

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In ihrer Einkommensteuer (ESt-)Erklärung 2003 machten die Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 20.154,93 € geltend. Davon entfiel ein Betrag in Höhe von 5.905,61 € auf Anwaltskosten zur Durchsetzung des Umgangsrechts und ein Betrag in Höhe von 8.184,31 € auf Reisekosten. Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - lehnte die Anerkennung der Reisekosten mit ESt-Bescheid 2003 vom 10. März 2005 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. März 1996 III R 208/94, BStBl II 1997, 54, ab. Hiergegen erhoben die Kläger am 17. März 2005 Einspruch, welchen das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29. August 2005 zurückwies: Eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG sei nicht gegeben. Bei den Kosten für die Besuchsreisen der Großeltern handele es sich um typische Aufwendungen der Lebensführung, welche bereits durch die Regelungen über den Kinderlastenausgleich (Kindergeld/ Kinderfreibetrag) steuerlich abgegolten seien. Der Kindesmutter stehe eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung in Spanien zu. Auch der Gesetzeszweck des § 33 EStG gebiete es nicht, im Falle von Spannungen zwischen Großeltern und Eltern Aufwendungen für Besuchsfahrten der Großeltern abzugsfähig zu machen. Allein die Höhe der Aufwendungen rechtfertige keine andere Entscheidung.

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Mit der am 7. September 2005 erhobenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend:

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Das FA verkenne die Besonderheiten des Falles. Der Sohn sei just zu einem Zeitpunkt verstorben, als das Scheidungsverfahren mit dessen Ehefrau anhängig gewesen sei. Er sei ebenso wie die Kläger mit dem Kind besonders eng verbunden gewesen. Den Klägern sei es deshalb ein besonderes Anliegen gewesen, die soziale Einbindung des Kindes in der Familie aufrecht zu erhalten. Dass dies für die Entwicklung des Kindes zwangsnotwendig sei, sei von den Gerichten in Deutschland und Spanien ausnahmslos bestätigt worden. Durch die vorgelegten psychologischen Gutachten sei zudem der Nachweis geführt, dass es der ureigenste Wunsch des Kindes sei, Kontakt zu den Großeltern zu haben. Die Kindesmutter habe von Anfang an beharrlich versucht, Besuchskontakte zu vereiteln. Es sei für die berufstätigen Kläger äußerst schwierig gewesen, die Besuche unter diesen Bedingungen durchzusetzen und auch noch in Spanien ausüben zu können. Bei den Spanienreisen habe es sich nicht um Urlaubsreisen, sondern um psychisch und physisch äußerst belastende Reisen gehandelt. Das Finanzgericht Köln habe denn auch mit Urteil vom 23. Juni 2005 10 K 1163/02 entschieden, dass Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts von dauernd getrennt lebenden Eltern außergewöhnliche Belastungen sein können, wenn der Steuerpflichtige - wie hier - vom Bezug des Kindergeldes ausgeschlossen sei.

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Die Kläger beantragen, die Reisekosten in Höhe von 8.184,31 € als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen und die ESt 2003 unter Änderung des ESt-Bescheides 2003 vom 10. März 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2005 entsprechend niedriger festzusetzen.

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Das FA beantragt, die Klage abzuweisen

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Es nimmt Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus: Es sei zwar verständlich, dass die Kläger sich nach dem Tode des Sohnes in der Pflicht sähen, den Kontakt zum Enkelkind auch unter schwierigen Bedingungen zu halten. Die Aufrechterhaltung einer guten und intensiven Beziehung zwischen Großeltern und Enkelkind sei jedoch ein allgemein übliches Ziel, welches durch § 33 EStG nicht begünstigt werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2007 verwiesen. Die steuerlichen Vorgänge sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das FA hat die begehrte Anerkennung der Reisekosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG zu Recht abgelehnt.

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Nach § 33 Abs. 1 EStG wird, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen, auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 EStG zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Sie sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Demgegenüber werden die typischen Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich durch den Grundfreibetrag des § 32a EStG bzw., soweit es sich um familienbedingte Mehraufwendungen handelt, durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten und sind insoweit aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen.

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Zu diesen nicht außergewöhnlichen, sondern bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören im allgemeinen auch die Kosten für Besuchsfahrten zwischen nahen Angehörigen. Dies soll nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH auch dann gelten, wenn sie im Anschluss an ein Scheidungsverfahren zur Wahrnehmung des familienrechtlichen Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil vorgenommen werden (dazu eingehend: BFH, BStBl II 1997, 54). Der BFH hat allerdings in einer neueren Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob notwendige Aufwendungen getrennt lebender Eltern für den Umgang mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind zwangsläufig erwachsen und in gewissem Umfang als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können (vgl. BFH, Urteil vom 24. Juni 2004 III R 141/95, BFH/NV 2004, 1635). Im Anschluss daran hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 20. Februar 2006 2 K 3058/04, EFG 2006, 1249 entschieden, dass derartige Aufwendungen jedenfalls dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien, wenn der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und ggf. Sorgerecht innehabende Elternteil in das Ausland übersiedelt und dadurch beim nicht aufenthaltsbestimmungs- und sorgeberechtigten Elternteil erhebliche Reisekosten für die Wahrnehmung seines Umgangsrechts auslöst, welche dieser nicht anderweitig, z.B. durch eine Minderung des Barunterhalts gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil ausgleichen kann. Zur Begründung hat das Gericht u.a. ausgeführt, dass seit der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Reform des Kindschaftsrechts über das bloße Umgangsrecht hinaus auch eine Pflicht zum Umgang mit den Kindern bestehe. Es sei zudem in Rechnung zu stellen, dass im Falle des Wegzugs eines Elternteils in das Ausland für den anderen Elternteil ein besonders hoher Aufwand für die Kontaktpflege erwachse, welcher der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht  entstehe, weil diese üblicherweise mit ihren minderjährigen Kindern zusammen wohnen.

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Der Senat vermag den Erwägungen des Hessischen Finanzgerichts jedenfalls für das hier zu beurteilende Großeltern-Kind-Verhältnis nicht beizutreten. Richtig ist zwar, dass die Kläger wegen des Wegzugs der Kindesmutter in das Ausland mit hohen Aufwendungen zur Kontaktpflege zum Enkelkind belastet waren und sind. Richtig ist auch, dass sich die Kostenbelastung deutlich von einem Durchschnittssachverhalt abhebt und die Kläger wegen der konfliktbeladenen Auseinandersetzungen über die Ausübung des Umgangsrechts auch einer massiven persönlichen Belastung ausgesetzt waren und sind. Umgekehrt ist jedoch in Rechnung zu stellen, dass den Klägern die Prozesskosten zur Durchsetzung des Umgangsrechts durchaus anerkannt wurden. Die Reisekosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts stehen jedoch bei wertender Betrachtung auf einer anderen Stufe. Aufgrund der zunehmenden Mobilität der Gesellschaft ist es nicht gänzlich ungewöhnlich, dass sich Großeltern zur Pflege des Kontakts mit den Enkelkindern in das Ausland begeben müssen, z.B. weil die Eltern oder ein Elternteil im Ausland berufstätig sind.

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Allerdings ist zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass der Kinderfreibetrag im Streitfall keine (angemessene) Abgeltungswirkung entfaltet. Zum einen deshalb nicht, weil hier eine besondere persönliche Konfliktlage besteht, welche mit hohen finanziellen Belastungen einhergeht. Zum anderen aber auch deshalb nicht, weil die Kläger keinerlei Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag haben und selbst die Kindesmutter keine Kinderförderung nach deutschem Recht erhält, so dass auch die im nationalen Recht vorgesehene Abgeltungswirkung des Kinderfreibetrages (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) bzw. des an seine Stelle tretenden Kindergeldes nicht eingreift.

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Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 EStG nicht erfüllt sind. Die Übernahme der Reisekosten kann auch unter den vorliegenden besonderen Bedingungen nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG beurteilt werden.

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Dass die Reisen zur Behandlung einer Erkrankung des Kindes medizinisch erforderlich gewesen wären, ist weder qualifiziert dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kläger können sich in diesem Punkt auch nicht mit Erfolg auf den Inhalt der eingereichten psychologischen Gutachten berufen. Zwar haben die Gutachter bescheinigt, dass der Umgang der Enkeltochter mit ihren Großeltern dem Kindeswohl entspricht. Eine dem Wohl des Kindes dienliche Besuchsreise der Großeltern ist jedoch mit medizinisch erforderlichen Behandlungskosten nicht gleichzusetzen. Allein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls kann auch keine rechtliche, tatsächliche oder gar sittliche Verpflichtung zur Kontaktpflege im Ausland abgeleitet werden. Zum einen trifft die Großeltern im Gegensatz zu den Eltern auch nach den geänderten familienrechtlichen Vorgaben keine Umgangspflicht. § 1685 Abs. 1 BGB sieht lediglich ein Umgangsrecht der Großeltern vor. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass nach vorherrschender gesellschaftlicher Anschauung die persönliche Verantwortung der Großeltern für Entwicklung des Kindes gegenüber derjenigen der Eltern deutlich zurücktritt.

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Der Senat verkennt nicht, dass im vorliegenden Fall aufgrund des frühen Ablebens des Kindesvaters und der Weigerung der Kindesmutter zur Gewährung des Umgangsrechts eine besondere Situation vorherrscht, kraft derer sich die Kläger aus beachtenswerten Motiven heraus persönlich zum Handeln gezwungen sahen, damit das Kind seine Bindung zum väterlichen Familienstamm nicht verliert. Dieser Umstand macht die Kosten der Besuchsreisen bei objektiver Betrachtung jedoch nicht zwangsläufig im Rechtssinne.

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Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen erachtet es der Senat auch unter dem Gebot der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen nicht für sachgerecht, schematisch zwischen Inlands- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden, weil sich - je nach Entfernung - im Einzelfall für Inlandsreisen durchaus höhere Kosten als für Auslandsreisen ergeben können. Es würde zudem eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung ins Ausland reisender Angehörige insofern entstehen, als diese ihre Reisekosten vollständig ansetzen könnten, während Reisekosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts im Inland keinerlei Berücksichtigung finden würden.

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Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.


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