Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 90/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 52% und der Beklagte zu 48%.
Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug für die Sanierung eines asbesthaltigen Dachs zwecks Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) im Streitjahr 2010.
- 2
Der Kläger unterhielt im Streitjahr einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze er nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) ermittelte. Im Zeitraum von April bis August 2010 ließ er auf der Südseite der Dachfläche eines für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzten Stallgebäudes eine PV-Anlage montieren, mit der er ab Oktober 2010 durch Veräußerung des erzeugten Stroms an einen Netzbetreiber umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielte.
- 3
Vor der Montage der PV-Anlage wurde die Südseite der Dachfläche im April 2010 umgedeckt; hierbei wurde die asbesthaltige Bedachung aus Wellzementplatten abgenommen, entsorgt und gegen ein Blechdach ohne Asbest ausgetauscht. Im Rahmen der Umdeckung wurde eine Lattenunterkonstruktion angebracht; zur Anpassung des Dachs an die errichtete PV-Anlage wurden die vorhandenen Dachsparren verlängert. Dem Kläger wurden für die Umdeckung 13.858,20 € zzgl. 2.633,06 € Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die vor der Umdeckung vorhandene asbesthaltige Wellplattenbedachung war nicht sanierungsbedürftig; die Umdeckung war jedoch Voraussetzung für den Erhalt der Baugenehmigung für die Errichtung der PV-Anlage.
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Mit der im August 2010 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuer-Voranmeldung für Mai 2010 meldete der Kläger Umsatzsteuer in Höhe von -2.633,06 € an. Der Steueranmeldung lagen die Vorsteuern in Höhe von 2.633,06 € aus der Umdeckung des asbesthaltigen Dachs zu Grunde. Mit Bescheid vom Oktober 2010 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai 2010 in Höhe von 0 € fest; die vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerbeträge ließ er hierbei nicht zum Abzug zu. Zur Begründung führte er aus, dass die Kosten der Dachsanierung nicht durch die Installation der PV-Anlage verursacht worden seien, da es sich um Erhaltungsaufwand für das nicht zum Unternehmensvermögen gehörende Gebäude handele. Dies gelte auch dann, wenn die bisherige Dacheindeckung asbesthaltig sei und darauf keine PV-Anlage montiert werden dürfe.
- 5
Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai 2010 erhob der Kläger am 3. November 2010 beim Finanzgericht Sprungklage, der der Beklagte mit der am 22. November 2010 beim Finanzgericht eingegangenen Klageerwiderung zugestimmt hat.
- 6
Nach Klageerhebung hat der Beklagte im April 2012 einen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr erlassen, mit dem er die Umsatzsteuer für das Streitjahr in Höhe von -14.444,44 € festgesetzt hat; die streitigen Vorsteuerbeträge für die Dachsanierung sind hierbei nicht anerkannt worden. Mit geändertem Umsatzsteuerbescheid vom Dezember 2012 hat der Beklagte die Umsatzsteuer für das Streitjahr in Höhe von -15.629,44 € festgesetzt; hierbei hat er die streitigen Vorsteuerbeträge für die Dachsanierung anteilig in Höhe von 1.185 € berücksichtigt und die abziehbare Vorsteuer entsprechend auf 16.728,02 € erhöht.
- 7
Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, dass ihm der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Umdeckung des asbesthaltigen Daches in vollem Umfang zustehe. Die mit der Dachsanierung verbundenen Leistungen seien ausschließlich dem auf die Stromerzeugung ausgerichteten Unternehmensteil zuzuordnen. Die für den Vorsteuerabzug maßgebliche Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sehe zwar eine gegenstandsbezogene Zuordnung der empfangenen Leistung zum Unternehmen vor. Der Kläger berufe sich dagegen auf die vorrangige Regelung in Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (MwStSystRL), die eine tätigkeitsbezogene Zuordnung des Leistungsbezugs anordne. Hinsichtlich des Leistungsbezugs sei somit entscheidend auf den objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit abzustellen, ohne dass es darauf ankomme, zu welchem Vermögensbereich das Stallgebäude gehöre. Die mit der Dachsanierung verbundenen Leistungen stünden in einem objektiv erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Stromerzeugung, da sie zum Zwecke dieser Tätigkeit verwendet worden seien. Die Umdeckung des Daches sei ausschließlich durch die Errichtung der PV-Anlage veranlasst und nur für diese von Bedeutung. Die Montage von PV-Anlagen auf Asbestdächern sei verboten, so dass die Entfernung des asbesthaltigen Daches aus rechtlichen Gründen für die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage notwendig gewesen sei. Der objektive wirtschaftliche Zusammenhang der Umdeckung mit der PV-Anlage werde auch nicht dadurch gelöst, dass die eingefügten Bauteile gemäß § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den wesentlichen Bestandteilen des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes geworden seien. Durch die Umdeckung hätten sich zudem die Bedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung nicht verbessert. Ein möglicher ertragsteuerlicher Nutzungs- und Funktionszusammengang mit dem Gebäude, der eine Zurechnung zu den Anschaffungskosten der PV-Anlage ausschließe, spiele für die umsatzsteuerliche Betrachtung keine Rolle. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der mit der Dachsanierung verbundenen Leistungen mit dem Stallgebäude könne entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs -BFH- (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 XI R 29/10, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 438; vom 14. März 2012 XI R 26/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2012, 1192) nicht daraus abgeleitet werden, dass es sich hierbei auch um Erhaltungsaufwendungen für das Gebäude handele (Finanzgericht -FG- Nürnberg, Urteil vom 29. September 2009 2 K 784/2009, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 833). Die Frage, in welchem Umfang ein Steuerpflichtiger zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, stelle sich erst dann, wenn eine Zuordnung der Eingangsleistung zu bestimmten Ausgangstätigkeiten nicht möglich sei. Im Streitfall könne demgegenüber eine eindeutige Zuordnung der streitigen Dachsanierung zur Tätigkeit der Stromerzeugung erfolgen, so dass eine Aufteilung der Vorsteuern nicht vorzunehmen sei. Zur Klärung der Frage, ob für den Vorsteuerabzug die vom BFH angenommene gegenstandsbezogene Zuordnung oder die von der Klägerin vertretene tätigkeitsbezogene Zuordnung der streitigen Dachsanierung maßgeblich sei, werde angeregt, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob der volle Vorsteuerabzug für Leistungen zu gewähren sei, deren Entstehungsgrund ausschließlich in der Schaffung, Erlangung und Erzielung steuerpflichtiger Umsätze liege. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Februar 2013 C-104/12 „Becker“ (Deutsches Steuerrecht -DStR- 2013, 411) bestimme sich der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Leistung. Bei der Bestimmung des objektiven Inhalts der Eingangsleistung könne hierbei nach Rz. 29 des Urteils auch der ausschließliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes als ein Kriterium berücksichtigt werden. Im Streitfall komme diesem Kriterium aufgrund der für die Montage der PV-Anlage notwendigen Dachsanierung eine entscheidende Rolle zu, da der Entstehungsgrund ausschließlich in der Errichtung der der PV-Anlage und damit in der Schaffung, Erlangung und Erzielung steuerpflichtiger Umsätze liege (FG Nürnberg, Urteil vom 19. Mai 2009 2 K 1204/2008, juris). An einem weiteren Entstehungsgrund fehle es im Streitfall, da das Dach des Stallgebäudes nicht sanierungsbedürftig gewesen sei. Der BFH habe sich in seinem Urteil in BFH/NV 2012, 1192 nicht damit auseinandergesetzt, ob und wieweit der Entstehungsgrund für die Bestimmung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs heranzuziehen sei.
- 8
Im Oktober 2012 ist ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt worden. Im Anschluss an den Erörterungstermin haben die Beteiligten eine tatsächliche Verständigung darüber getroffen, dass mit der Dachfläche auf der Südseite des Stallgebäudes Mieteinnahmen in Höhe von (3,50 €/m² x 236m² =) 826 € und mit der auf die Dachfläche entfallenden Grundfläche des Gebäudes eine Jahresmiete in Höhe von (0,5 €/m² x 168m² x 12 =) 1.008 € erzielt werden können. Bei einer Aufteilung der streitigen Vorsteuer entfällt danach auf die abzugsfähige Vorsteuer ein Anteil von 45%. Der Beklagte hat in Umsetzung der tatsächlichen Verständigung den geänderten Umsatzsteuerbescheid erlassen, mit dem er die abzugsfähige Vorsteuer um 1.185 € erhöht hat.
- 9
In der mündlichen Verhandlung vom Oktober haben die Beteiligten unstreitig gestellt, dass die Verlängerung der Sparren (Position 10 der Rechnung vom Mai 2010) in Höhe von 758,70 € ausschließlich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage steht und damit ein weiterer Vorsteuerabzug in Höhe von 79,16 € zu berücksichtigen ist. Der Beklagte hat sich daraufhin verpflichtet, den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid entsprechend abzuändern.
- 10
Der Kläger beantragt,
den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom Dezember 2012 dahin abzuändern, dass über die vom Beklagten zugesagte Erhöhung der Vorsteuer in Höhe von 79,16 € hinaus weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.368,90 € berücksichtigt werden und die Umsatzsteuer für das Streitjahr in Höhe von -17.077,50 € festgesetzt wird.
- 11
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 12
Der Beklagte trägt vor, dass eine Aufteilung der Vorsteuern für die Dachsanierung auch dann vorzunehmen sei, wenn es sich um ein asbesthaltiges Dach handele und die Entfernung der asbesthaltigen Bedachung für die Montage einer PV-Anlage aus rechtlichen Gründen zwingend erforderlich sei. Denn die Aufwendungen für die Dachsanierung stünden regelmäßig nicht nur in direktem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der PV-Anlage, sondern kämen als Erhaltungsaufwendungen auch dem Gebäude selbst zugute (BFH-Urteile in BStBl II 2012, 438; in BFH/NV 2012, 1192). Wenn der Erhaltungsaufwand wie bei einer Dachsanierung dem gesamten Gebäude zuzurechnen sei, richte sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes (BFH-Urteil vom 10. Dezember 2009 V R 13/08, BFH/NV 2010, 960). Fehle es wie im Streitfall an einer entgeltlichen Nutzung des Gebäudes und der Dachfläche, sei für die Aufteilung der Vorsteuern auf fiktive Vermietungsumsätze abzustellen. Der für die Beurteilung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der bezogenen Leistung und der gesamten Tätigkeit des Klägers maßgebliche objektive Inhalt der Leistung liege im Streitfall in der Erneuerung der Dachfläche. Bei objektiver Betrachtungsweise bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Erneuerung der Dachfläche sowohl zum Betrieb der PV-Anlage als auch zum Erhalt des Stallgebäudes. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es nicht darauf an, aus welchem konkreten Anlass die Dachsanierung vorgenommen worden sei.
Entscheidungsgründe
- 13
Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 14
Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
- 15
I. Die Klage ist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne Vorverfahren zulässig, da der Beklagte der Sprungklage innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage dem Gericht gegenüber zugestimmt hat.
- 16
Der geänderte Umsatzsteuerbescheid vom Dezember 2012 ist entsprechend § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden. § 68 FGO findet auf Sprungklagen entsprechende Anwendung, wenn – wie im Streitfall – der Änderungsbescheid nach Eingang der Zustimmung des Beklagten beim Gericht ergeht (FG München, Urteil vom 14. Januar 2004 1 K 40/03, EFG 2004, 828). Zu einem Wechsel des Verfahrensgegenstands kommt es nach § 68 Satz 1 FGO auch dann, wenn im Anschluss an die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Klageverfahren ein Umsatzsteuer-Jahresbescheid ergeht (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 21/10, BStBl II 2012, 434, m.w.N.).
- 17
II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der Beklagte im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid zu Recht nicht den vollständigen Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Dachsanierung gewährt hat.
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1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Vorschrift entspricht der Regelung in Art. 168 Buchst. a MwStSystRL, nach der der Steuerpflichtige berechtigt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.
- 19
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt voraus, dass zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht (EuGH-Urteil in DStR 2013, 411 Rz. 19, m.w.N.). Das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem Eingangsumsatz und der steuerpflichtigen Tätigkeit ist anhand des objektiven Inhalts der bezogenen Leistung zu bestimmen (EuGH-Urteil in DStR 2013, 411 Rz. 22 f.). Der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes kann hierbei als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts dieses Umsatzes herangezogen werden; dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Eingangsumsatz nicht zum Zwecke der Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze getätigt worden ist und damit seinen ausschließlichen Entstehungsgrund nicht in einer steuerpflichtigen Tätigkeit hat (EuGH-Urteile vom 8. Februar 2007 C-435/05 „Investrand BV“, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes -Slg.- 2007, I-1315 Rz. 32 f.; in DStR 2013, 411 Rz. 29).
- 20
Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG ist auch dann vorzunehmen, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung sowohl für der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze als auch zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegen, bei der ein (weiterer) Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG entfällt (BFH-Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548, m.w.N.).
- 21
2. Nach diesen Grundsätzen ist der streitige Vorsteuerabzug nur anteilig zu gewähren (a). Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist anhand eines Umsatzschlüssels vorzunehmen, der sich aus dem Verhältnis des fiktiven Mietumsatzes für die von der PV-Anlage bedeckte Dachfläche zum fiktiven Mietumsatz für das Innere des Stallgebäudes ergibt (b).
- 22
a) Der vollständige Abzug der in der Rechnung vom Mai 2010 ausgewiesenen Vorsteuer in Höhe von 2.633,06 € ist zwischen den Beteiligten nur noch in Höhe von 2.488,91 € streitig, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt haben, dass die Verlängerung der Sparren ausschließlich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage steht und damit die hierauf entfallende Vorsteuer in Höhe von 144,15 € in vollem Umfang abziehbar ist.
- 23
Im Hinblick auf die verbleibenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 2.488,91 € liegt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dachsanierung und dem – zwischen den Beteiligten unstreitig unternehmerischen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1192, unter II.2. der Gründe) – Betrieb der PV-Anlage einerseits sowie der Nutzung des Stallgebäudes im Rahmen des – der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegenden – landwirtschaftlichen Betriebes anderseits vor. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt damit ein vollständiger Vorsteuerabzug nicht in Betracht, da der auf das Stallgebäude entfallende Vorsteuerbetrag nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG vom Abzug ausgeschlossen ist. Die Vorsteuerbeträge sind vielmehr nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.
- 24
Die Dachsanierung steht – mit Ausnahme der Sparrenverlängerung – nach ihrem objektiven Inhalt sowohl im Zusammenhang mit der PV-Anlage als auch mit dem Stallgebäude. Die Neueindeckung der Südseite des Daches diente zum einen der Errichtung der PV-Anlage, da sich auf dem Dach die Halterung für die PV-Anlage befand. Zwischen der Dachsanierung und dem Betrieb der PV-Anlage liegt daher ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang vor (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1192, unter II.3., m.w.N.). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und hat zur anteiligen Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge aus der Dachsanierung im Änderungsbescheid vom Dezember 2012 geführt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Die Neueindeckung des Daches kommt jedoch zugleich als Erhaltungsaufwand dem Stallgebäude selbst zugute, da sie insoweit dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist (BFH-Urteile in BStBl II 2012, 438; in BFH/NV 2012, 1192).
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Entgegen der Auffassung des Klägers liegt damit zugleich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Dachsanierung mit dem gesamten Stallgebäude vor, das im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, für die aufgrund der Durchschnittssatzbesteuerung der (weitere) Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausgeschlossen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Dachsanierung ausschließlich durch die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage veranlasst worden ist, da die Entfernung des asbesthaltigen Daches aufgrund des Verbots der Montage einer PV-Anlage auf einem derartigen Dach notwendig war. Denn hieraus lässt sich nicht ableiten, dass die Dachsanierung nach ihrem objektiven Inhalt ausschließlich zum Zwecke des Betriebs der PV-Anlage durchgeführt worden ist. Für die Bestimmung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs ist in erster Linie der objektive Inhalt der Dachsanierung maßgeblich, nicht aber der ausschließliche Entstehungsgrund der Aufwendungen für die Dachsanierung. Der ausschließliche Entstehungsgrund bildet allenfalls ein Indiz für den objektiven Inhalt der Dachsanierung, dessen Bedeutung sich jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile in Slg. 2007, I-1315 Rz. 32 f.; DStR 2013, 411 Rz. 29) auf die – im Streitfall nicht gegebene – Fallgestaltung beschränkt, dass der Eingangsumsatz gerade nicht zum Zwecke der Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze getätigt worden ist.
- 26
Der Senat erachtet die unionsrechtlichen Vorgaben für die Beurteilung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs aufgrund der im EuGH-Urteil in DStR 2013, 411 enthaltenen Klarstellung als eindeutig, so dass das vom Kläger angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht angezeigt ist.
- 27
b) Die Aufteilung der verbleibenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 2.488,91 € ist gemäß § 15 Abs. 4 UStG anhand eines Umsatzschlüssels als sachgerechter Schätzungsmethode vorzunehmen, da eine – nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG regelmäßig vorrangige – Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der Nutzflächen auf dem Dach und innerhalb des Stallgebäudes im Streitfall nicht in Betracht kommt (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1192, unter II.5., m.w.N.). Zur Ermittlung des Umsatzschlüssels ist mangels einer entgeltlichen Nutzung auf die fiktiven Vermietungsumsätze der für den Betrieb der PV-Anlage genutzten Dachfläche und des Inneren des Stallgebäudes abzustellen. Die Beteiligten haben hierzu eine wirksame tatsächliche Verständigung über die für die Vermietung der Dachfläche einerseits und die Vermietung des Gebäudes andererseits erzielbaren fiktiven Mieten getroffen, an die das Gericht gebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BStBl II 2009, 121, m.w.N.). Danach entfällt auf den Betrieb der PV-Anlage ein Anteil von 45% der aufzuteilenden Vorsteuer in Höhe von 2.488,91 €, so dass die verbleibenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.120,01 € abzugsfähig sind.
- 28
Die Vorsteuer aus der Dachsanierung in Höhe von 2.633,06 € ist damit in folgender Höhe abzugsfähig:
144,15 €
Sparrenverlängerung (direkte Zuordnung zur PV-Anlage)
+ 1.120,01 €
anteilige Zuordnung zur PV-Anlage
1.264,16 €
abzugsfähige Vorsteuer
- 29
Die nicht abzugsfähige Vorsteuer beträgt (2.633,06 € - 1.264,16 € =) 1.368,90 €. Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.
- 30
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1, 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. Im Hinblick auf den vom Beklagten im geänderten Umsatzsteuerbescheid vom Dezember 2012 gewährten und den in der mündlichen Verhandlung weiterhin zugesagten anteiligen Vorsteuerabzug ist eine teilweise Erledigung der Hauptsache i.S.d. § 138 Abs. 1 FGO eingetreten.
- 31
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Revisionsgründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen und der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die rechtlichen Maßstäbe für die Bestimmung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs der streitigen Dachsanierung sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH und des EuGH abschließend geklärt.
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Referenzen
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