Beschluss vom Kammergericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 13/11, 1 Ws 13/11 - 1 AR 187/11
Leitsatz
§ 473 Abs. 5 StPO erfasst nicht die Fälle, in denen der Angeklagte nach der angefochtenen Entscheidung erst durch eigene Verhaltensweisen die Voraussetzung für eine andere (mildere) Entscheidung in der Berufungsinstanz schafft.(Rn.7)
Orientierungssatz
Zitierungen: Anschluss OLG Jena, 9. April 1997, 1 Ws 62/97, NStZ-RR 1997, 384; entgegen OLG Hamburg, 13. Januar 2003, 1 Ws 268/02.(Rn.5)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2011 dahin abgeändert, dass der Landeskasse Berlin die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen mit Ausnahme derjenigen auferlegt werden, die bei einer sofortigen Beschränkung der Berufung auf die Strafaussetzung zur Bewährung vermeidbar gewesen wären; diese hat der Angeklagte zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
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Das Amtsgericht hat den geständigen Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit der Einlegung der Berufung hat der Angeklagte das Rechtsmittel zunächst auf den Rechtsfolgenausspruch und in der Berufungshauptverhandlung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat es dem Angeklagten nach § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht darauf verwiesen, die zum Erfolg der Berufung führenden Umstände, namentlich die Erlangung der Vereinbarungsfähigkeit durch den Angeklagten, hätten sich erst nach dem Erkenntnis im ersten Rechtszug durch Zeitablauf ergeben und seien wegen der in § 473 Abs. 5 StPO zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung kostenrechtlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er auch die Überbürdung seiner notwendigen Auslagen in der Berufungsinstanz auf die Landeskasse erstrebt. Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.
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1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 304 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 Euro, weil der Angeklagte in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt verteidigt war und bereits dessen Gebühren für das Berufungsverfahren (Nrn. 4124, 4126 VV RVG) den Beschwerdewert überschreiten.
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2. Die sofortige Beschwerde ist auch im Wesentlichen begründet. Das Landgericht hat die Kosten- und Auslagenentscheidung auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützt. Das ist unzutreffend, weil die beschränkte Berufung des Angeklagten Erfolg hatte. Grundlage für die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Berufungsverfahrens ist hier § 473 Abs. 3 StPO. Nach dieser Vorschrift trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten und auch die (nicht ausdrücklich erwähnten) Kosten des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 17, 376; Senat, Beschl. vom 14. August 2007 - 1 Ws 105/07 -; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 473 Rdn. 23), wenn das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt worden ist und Erfolg hat.
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Eine entsprechende Anwendung des § 473 Abs. 5 StPO verbietet sich für den vorliegenden Fall. Die Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut nach nur den zeitbedingten Wegfall einer schuldunabhängigen Maßregel der Besserung und Sicherung und bestimmt, dass ein Rechtsmittel als erfolglos gilt, „soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.“ Nach seinem erklärten Willen wollte der Gesetzgeber durch die Neufassung dieser Vorschrift klarstellen, dass - was in der Rechtsprechung umstritten war - der Angeklagte die Kosten eines von ihm eingelegten Rechtsmittels dann zu tragen hat, wenn allein wegen des Zeitablaufs durch das Rechtsmittelverfahren eine im ersten Urteil ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung entfällt (vgl. BT-Drucksache 10, 1313, S. 15). Dadurch versprach er sich, den Anreiz zu solchen Rechtsmitteln zu verringern. Ausdrücklich wollte der Gesetzgeber dabei eine Definition der Begriffe des „Erfolges“, des „Teilerfolges“ bzw. der „Erfolglosigkeit“ eines Rechtsmittels im strafprozessualen Kostenrecht vermeiden (vgl. BT-Drucksache 10, 1313, S. 42; Senat, Beschluss vom 28. April 2009 1 Ws 355/08 -).
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Ob § 473 Abs. 5 StPO einen allgemeinen Rechtsgedanken enthält, der bei der Auslegung des Begriffes des Erfolges bestimmende Bedeutung erlangen kann, ist umstritten (dagegen: SK-Degener, StPO 38. Aufbau-Lfg., § 473 Rdn. 11; LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rdn. 23; Hilger, NStZ 1991, 603). Das Kammergericht hat wiederholt den Rechtsgedanken des § 473 Abs. 5 StPO zur Auslegung des Begriffes des Erfolges herangezogen und entschieden, dass als solcher nicht eine Änderung des angefochtenen Urteils gilt, die allein auf eine Veränderung der Umstände durch Zeitablauf, insbesondere bei nachträglicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und den entsprechenden Auswirkungen auf die Tagessatzhöhe einer Geldstrafe, zurückzuführen ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2006 - 4 Ws 111/06 -, 17. Februar 2006 - 4 Ws 8/06 - und 17. Mai 2002 - 5 Ws 288/02 -; im Ergebnis ebenso OLG Jena, NStZ-RR 1997, 384; OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 200; Pfälzisches OLG Zweibrücken, NStZ 1991, 602; a.A. unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung Hanseatisches OLG, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 1 Ws 268/02 - bei juris). Anderenfalls würden Sinn und Zweck der Regelungen in § 473 Abs. 3 und 4 StPO verfehlt, nämlich nur denjenigen von Kostenfolgen freizustellen, der sich gegen ein sachlich unrichtiges Urteil zu Recht wehrt. Demgegenüber soll ein Spekulieren auf einen Rechtsmittelerfolg durch Zeitablauf nicht belohnt werden, um missbräuchlicher Inanspruchnahme von Rechtsmitteln vorzubeugen. Zudem soll eine Benachteiligung solcher Angeklagter vermieden werden, die sich mit einem richtigen Urteil abfinden (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 380; Meyer, JR 1974, 78).
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Ein solcher Fall der Änderung strafzumessungsrelevanter Umstände durch bloßen Zeitablauf liegt hier allerdings nicht vor. Vielmehr hat das Landgericht bei dem Angeklagten objektive Umstände festgestellt, von denen es glaubt, sie trügen - nunmehr - die positive Sozialprognose. So hat es dem Angeklagten erstmals Vereinbarungsfähigkeit attestiert, die sich u. a. darin zeige, dass es ihm nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils gelungen sei, als Schwerbehinderter anerkannt zu werden und sich für einen Rentenantrag begutachten zu lassen. Diese nach den Feststellungen des Urteils neuen Umstände sind nach Ansicht des Landgerichts auf einen Verhaltenswechsel zurückzuführen und gehen über Veränderungen, die sich lediglich aus dem Zeitablauf ergeben, hinaus.
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3. Ist somit die Ausnahmevorschrift des § 473 Abs. 5 StPO hier nicht anwendbar, verbleibt es bei der Regelung des § 473 Abs. 3 StPO. Diese Vorschrift gilt allerdings unmittelbar nur für den Fall, dass die Beschränkung des Rechtsmittels bereits bei dessen Einlegung erklärt wird. Bei einer, wie hier, nachträglichen Beschränkung, die als Teilrücknahme mit der Kostenfolge nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 4 Ws 4/09 -), hat der Angeklagte trotz des Rechtsmittelerfolges diejenigen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen, die bei einer von vornherein erklärten Beschränkung des Rechtsmittels vermeidbar gewesen wären (vgl. Senat a.a.O.). Der Senat hat dementsprechend diese Einschränkung in den Entscheidungssatz bei der im Übrigen antragsgemäßen Überbürdung der Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsrechtzug auf die Landeskasse aufgenommen. Ob derartige Kosten und notwendige Auslagen überhaupt entstanden sind, bleibt der Klärung im Kostenansatz- bzw. Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.
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4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
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