Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 17 WF 25/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 17. Oktober 2011 - 133 F 10198/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO), jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat dem Antragsgegner aufgrund von fehlenden Erfolgsaussichten zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen den Antrag der Mutter versagt, ihn - den Ehemann und Vater von L..., geboren am 5. Mai 1997 - zur Zahlung von Kindesunterhalt in einem Mangelfall - Zahlbetrag 218,74 € statt des eigentlich geschuldeten Mindestunterhalts von 334 € - zu verpflichten.

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1. Mit der Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, die begehrte Verfahrenskostenhilfe sei ihm zu Unrecht versagt worden; das Familiengericht habe seine Rechtsverteidigung nicht richtig gewürdigt und deshalb verkannt, dass er nicht in ausreichendem Maße leistungsfähig sei, um den begehrten Mangelunterhalt zu zahlen. Seine unzureichende Leistungsfähigkeit rühre im Kern daher, dass er außergewöhnlich hohe Wohnkosten von 494 €/Monat habe; diese überstiegen den in die Sätze der “Düsseldorfer Tabelle” eingearbeiteten Wohnkostenanteil von bis zu 360 €/Monat ganz erheblich. Deshalb sei der Wohnkostenanteil zu seinen Gunsten um die Differenz von (494 € ./. 360 €) 134 € zu erhöhen mit der Folge, dass sein Selbstbehalt entsprechend höher ausfallen und nicht mehr lediglich 770 €, sondern 904 € betragen müsse. Damit reduziere sich der zu leistende Unterhalt entsprechend; seine hierauf gestützte Rechtsverteidigung verspreche Erfolg und deshalb dürfe ihm die begehrte Verfahrenskostenhilfe nicht versagt werden.

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2. Diesem Vortrag ist das Familiengericht mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, nicht gefolgt; das Beschwerdevorbringen, welches sich im wesentlichen in der Wiederholung und Vertiefung des Vortrages in der Instanz erschöpft, rechtfertigt keine andere Beurteilung:

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a) In der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, NJW 1984, 1614 [bei juris Rz. 10]) und Literatur (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [71. Aufl. 2012], § 1603 Rn. 20; Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 5 Rn. 23; Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1603 Rn. 68; Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Gerhardt [8. Aufl. 2011], Rn. 6-315, 738; Göppinger/Wax-Macco, Unterhaltsrecht [9. Aufl. 2008], Rn. 333) ist anerkannt, dass der in die Tabellensätze eingearbeitete Wohnkostenanteil heraufgesetzt werden kann, wenn der Pflichtige für die Deckung seines Wohnbedarfs dauerhaft unvermeidbare Mehrkosten in erheblichen Umfang aufbringen muss. Als Maßstab, an denen sich eine im konkreten Einzelfall als erforderlich erweisende Modifikation auszurichten hat, werden dabei in erster Linie die Unvermeidbarkeit erhöhter Wohnkosten, beispielsweise in besonders teuren städtischen Ballungsräumen genannt (Göppinger/ Wax-Macco, a.a.O.; Wendl/Gutdeutsch, a.a.O.); die Erheblichkeit der Abweichung von den Tabellenansätzen und deren Dauerhaftigkeit, also die Frage nach den Möglichkeiten, auf hohe Wohnkosten zu reagieren (Büte/Poppen/Menne, a.a.O.) sowie schließlich auch das Kriterium, in welcher Art von Unterhaltsverhältnis - beispielsweise im Verhältnis zum Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes oder zu demjenigen eines betagten Elternteils - die Frage relevant wird (Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Gerhardt, a.a.O., Rn. 738).

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b) Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den zu entscheidenden Fall erscheint offensichtlich, dass eine Heraufsetzung des Selbstbehalts - entgegen der Meinung des Antragsgegners - hier nicht in Betracht kommt:

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- Zunächst einmal sind - mit dem Familiengericht - ganz erhebliche Zweifel an der Unvermeidbarkeit erhöhter Wohnkosten angezeigt: Es nicht ersichtlich, dass es für den Antragsgegners nicht möglich sein bzw. gewesen sein sollte, eine günstigere Wohnung anzumieten. Insbesondere die großen Wohnungsbaugesellschaften in B... bieten in fast allen Stadtteilen günstigen Wohnraum an; teilweise werden Mieter derzeit sogar regelrecht gesucht. Der Hinweis des Antragsgegners, ihm sei seinerzeit keine andere Wahl geblieben, als die hier in Rede stehende Wohnung anzumieten, weil er aufgrund eines polizeilichen Platzverweises im Februar 2011 die bisherige Ehewohnung habe verlassen müssen und er sich damals gerade aufgrund einer akuten Phase seiner Alkoholerkrankung in stationärer Behandlung befunden habe, die es ihm nicht ermöglichte, in dem eigentlich gebotenen Maße nach einer günstigen Wohnung zu suchen, greift nicht: Zunächst einmal erscheint es bedenklich, wenn der Antragsgegner sich auf den polizeilichen Platzverweis und damit auf eigenes Fehlverhalten beruft, um zu rechtfertigen, weshalb er - angeblich - nicht in der Lage sei, seiner Tochter in ausreichendem Maße Unterhalt zu leisten. Entscheidend ist jedoch, dass die Trennung der Ehegatten und damit die Notwendigkeit für den Antragsgegner, sich eigenen Wohnraum zu beschaffen, bereits ein Jahr zurückliegt: Es ist gerade nicht so, dass der Antragsgegner vorträgt, der Selbstbehalt sei lediglich übergangsweise zu seinen Gunsten zu modifizieren, sondern seinem Vortrag zufolge soll der Selbstbehalt praktisch auf Dauer erhöht, der Kindesunterhalt also dauerhaft gekürzt werden. Das erscheint unter Berücksichtigung der Gesamtsituation nicht hinnehmbar: Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Antragsgegner, selbst wenn es ihm in der konkreten Trennungsphase im Februar/März 2011 aus den von ihm angeführten Gründen nicht möglich gewesen sein soll, sich in dem notwendigen Umfang auf dem Wohnungsmarkt umzusehen, sich nicht zunächst für eine Übergangslösung entschieden hat, um sodann eine seinen Verhältnissen angemessene Wohnung anzumieten. Dem Antragsgegner musste klar sein, dass auf ihn mit der Trennung und dem Auszug Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter zukommen werden; diese hätte er von vornherein bei der Bemessung des Einkommensanteils, der ihm für Mietzwecke zur Verfügung steht, mit berücksichtigen müssen. Dass der Mietvertrag eine Mindestmietzeit von einem Jahr vorsieht, ist letztlich ebenfalls kein (dauerhafter) Hinderungsgrund; der Antragsgegner hätte den Mietvertrag bereits Ende November 2011 auf Ende Februar 2012 kündigen können (§ 2 des vorgelegten Mietvertrages);

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- damit ist auch das zum Kriterium der Dauerhaftigkeit erhöhter Mietkosten Erforderliche gesagt: Aus dem Vortrag des Antragsgegners ergibt sich gerade nicht, dass es ihm auf Dauer nicht möglich sein sollte, hohe Wohnkosten zu vermeiden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es um den Unterhalt eines minderjährigen Kindes geht; das Kind ist heute erst 14 Jahre alt und wird damit mindestens noch bis zur Volljährigkeit, möglicherweise, entsprechend den Erfordernissen nach einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Abs. 2 BGB) auch noch darüber hinaus unterhaltsbedürftig sein. Von daher erscheint es nicht unbillig, vom Antragsgegner zu fordern, dass er auf eine Ausgewogenheit seiner Aufwendungen für Lebenshaltungskosten gegenüber seinen Verpflichtungen der Tochter gegenüber (§ 1603 Abs. 2 BGB) in besonderem Maße Bedacht nimmt. Insoweit gelten hier letztlich die gleichen Grundsätze, die für die Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden des Unterhaltspflichtigen bei der Ermittlung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit anerkannt sind (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB [71. Aufl. 2012], § 1603 Rn. 8); es hat eine umfassende Interessenabwägung nach dem Zweck der Verbindlichkeit, deren Entstehungszeitpunkt und Dringlichkeit und dem Umstand stattzufinden, inwieweit der Unterhaltspflichtige bei Eingehung der Verbindlichkeit Kenntnis von seiner Unterhaltspflicht hatte. Nach Sachlage geht diese Abwägung eindeutig zugunsten der - bereits auf einen Mangelfallunterhalt reduzierten - Unterhaltspflicht und gegen einen erhöhten Wohnkostenbedarf des Antragsgegners aus;

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- ganz entscheidendes Gewicht kommt schließlich dem Umstand zu, dass das Verlangen des Antragsgegners nach einer Anpassung des Selbstbehaltssatzes aufgrund erhöhter Wohnkosten gegenüber dem Unterhaltsverlangen eines minderjährigen Kindes geltend gemacht wird: Hier ist einmal zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner gehalten ist, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu seinem Unterhalt und demjenigen des Kindes zu verwenden (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) und zum anderen, dass der Antragsgegner aufgrund seiner geringen Erwerbsunfähigkeitsrente noch nicht einmal in der Lage ist, den eigentlich gebotenen Mindestunterhalt, sondern lediglich einen etwa um ein Drittel niedrigeren Mangelfallunterhalt zu leisten. Bei dieser Ausgangslage erscheint offensichtlich, dass vom Antragsgegner erwartet werden kann, sich in seinen Wohnbedürfnissen im Interesse der minderjährigen Tochter - zumal diese noch für längere Zeit unterhaltsbedürftig sein wird - einzuschränken; die Grundsätze der gesteigerten Unterhaltsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB) sind auch insoweit zu berücksichtigen und zwar umso stärker, je mehr es um die Deckung des notwendigen Existenzminimums des Kindes geht.


Zitiert von

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