Beschluss vom Kammergericht (6. Zivilsenat) - 6 W 160/12
Orientierungssatz
1. Das Nachlassgericht kann gem. § 2227 Abs. 1 BGB den Testamentsvollstrecker entlassen, wenn ein entsprechender Entlassungsantrag sowie ein wichtiger Grund, der die Entlassung rechtfertigt, vorliegt.(Rn.5)
2. Eine grobe Amtspflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker seiner rechtskräftig titulierten Verpflichtung, dem Erben schriftlich durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, nicht nachgekommen ist.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 06. Juli 2012 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 125.000,00 € zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 13. August 2012 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde gegen seine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers, die das Nachlassgericht mit Beschluss vom 06. Juli 2012, zugestellt am 13. Juli 2012 auf Antrag des Beteiligten zu 1. angeordnet hat. Wegen des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts (Bl. 234 – 236 d.A.) Bezug genommen.
- 2
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Nachlassgericht habe die Entlassung nur ausgesprochen, weil es dem Antragsteller gefolgt sei, der jedoch von Anfang an nur unvollständig vorgetragen habe. Zudem sei er dem Nachlasspfleger gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf dieselbe (Blatt 254 – 256 sowie 263 – 264 der Akten) Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht beim Nachlassgericht eingegangen.
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In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Amt des Testamentsvollstreckers ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker entlassen, wenn ein entsprechender Entlassungsantrag - hier der des Beteiligten zu 1. vom 11. Oktober 2010 sowie ein wichtiger Grund, der die Entlassung rechtfertigt, vorliegt.
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Nach Aktenlage ist auch ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB festzustellen, der nach Abwägung der wechselseitigen Interessen vorliegend die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Amt des Testamentsvollstreckers gebietet.
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Das Gesetz selbst gibt in § 2227 Abs. 1 BGB als Beispiele für einen wichtigen Grund die grobe Pflichtverletzung durch den Testamentsvollstrecker oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor. Diese Beispiele sind, wie bereits die Formulierung „insbesondere“ zeigt, nicht abschließend, so dass auch andere, diesen Gründen gleichwertige Sachverhalte einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers darstellen können (vgl. Schwarz, Testamentsvollstreckung, § 3 Rdnr. 633).
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Das Nachlassgericht hat vorliegend die Entlassung des Beschwerdeführers wegen einer groben Amtspflichtverletzung angeordnet, die es darin gesehen hat, dass der Beschwerdeführer seiner rechtskräftig durch Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2010 –2 O 202/09– titulierten Verpflichtung, dem Beteiligten zu 1. schriftlich durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, nicht nachgekommen ist.
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Diese Feststellungen halten einer Überprüfung stand. Der festgestellte Pflichtverstoß rechtfertigt selbst unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers an einer Amtsfortführung gemäß § 2227 BGB die ausgesprochene Entlassung, zumal der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung bis heute - selbst nach Festsetzung eines Zwangsgeldes (Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2006, Bl. 222 – 223 d.A.) - nicht nachgekommen ist. Auf die Hinweise aus der Verfügung der Berichterstatterin vom 10. Oktober 2012 (Bl. 251 d.A.) wird verwiesen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung, schon weil sie sich mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung sachlich nicht auseinandersetzt. Da die titulierte Verpflichtung gegenüber dem Erben und nicht gegenüber dem Nachlasspfleger besteht, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Frage, ob die Nachlasspflegschaft zu Recht angeordnet wurde und welche Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber dem Nachlasspfleger obliegen, Relevanz zukommt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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Die Festsetzung des Wertes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 KostO; dieser ist, da eine Dauervollstreckung angeordnet ist, mit 20 % des Nachlasswertes anzusetzen (Lappe in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, § 109 Rdnr. 18 a.E.).
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers 5x
- 65 VI 314/02 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 58 ff FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 O 202/09 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- § 131 Abs. 4, 30 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x