Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
BGB § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.