Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - (4) 161 Ss 198/12 (310/12)
Leitsatz
Auf die Verhinderung der Identitätsfeststellung gerichtet ist die Aufmachung dann, wenn der Versammlungsteilnehmer durch sie die Feststellung der Identität verhindern will, mithin absichtlich handelt. Es genügt für die Erfüllung des Tatbestandes nicht, dass der Versammlungsteilnehmer allein aus gänzlich anderen Motiven als der Verhinderung seiner Identifikation eine zu diesem Zweck geeignete Aufmachung anlegt. Dies gilt auch dann, wenn er sich hierbei der Eignung seiner Aufmachung zur Vermummung bewusst ist und insoweit vorsätzlich handelt. Neben den Vorsatz hinsichtlich der Eignung zur Verhinderung der Identifikation muss die dahingehende Absicht treten.(Rn.9)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
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Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass ihm die Zahlung der Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 15 € gestattet wird. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und seinen Freispruch erstrebt, hat (vorläufigen) Erfolg.
I.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte nahm am Nachmittag des 27. November 2010 an einer bis zum Ende friedlich verbliebenen Demonstration der Bürgerinitiative „Me“ anlässlich der Eröffnung eines Hotels in der S. Allee ... in ... an der Spitze des Zuges teil. Die angemeldete und von Polizeibeamten zum Schutz gegen mögliche Ausschreitungen begleitete öffentliche Veranstaltung mit 300 bis 400 Teilnehmern begann am B. Platz in ... und endete auf der öffentlichen Straße vor dem Hotel. Etwa 150 bis 200 Meter vor dem Endpunkt der Demonstrationsstrecke bemerkten die Polizeibeamten B. und S. den Angeklagten, der sich kurz zuvor die Kapuze seiner schwarzen Jacke, die er damals unter seinem dunklen Anorak getragen hatte, bis zu den Augen über den Kopf und seinen dunkelbraunen Schal soweit über die Nase gezogen hatte, dass sein Gesicht bis auf die Augenpartie verdeckt war. Es herrschte eine Temperatur um -3°C. Dem Angeklagten war „aus der Erfahrung als Teilnehmer von früheren Demonstrationen in ... bewusst, dass eine soweit gehende Gesichtsbedeckung bei Versammlungen unter freiem Himmel wegen der Schwierigkeit des möglicherweise erforderlichen Identitätsnachweises verboten war. Er wusste, dass die den Zug begleitenden Polizeibeamten zur Verhinderung von derartigen Vermummungen […] präventiv einschreiten dürfen.“ Gleichwohl entschied der Angeklagte sich für diese „Form des Kälteschutzes“, da er der Auffassung war, der Gesetzgeber dürfe ihm hinsichtlich der „zum Kälteschutz“ getroffenen Vorkehrungen keine verbindlichen Vorschriften machen, jedenfalls müsse er diese nicht beachten, „wenn sein Motiv allein darin liegt, unangenehm kalte Witterungseinflüsse konsequent von sich fern zu halten.“
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2. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG als erfüllt angesehen und dies wie folgt begründet:
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Der Angeklagte habe sein Gesicht mit Kleidungsstücken willentlich so verdeckt, dass er auf Fotos oder durch Zeugenbeschreibungen für den Fall, dass die Demonstration unfriedlich geworden wäre, nicht (sicher) hätte identifiziert werden können. Der Angeklagte irre sich rechtlich, wenn er meine, dass das aus seiner Sicht nicht widerlegbare Tatmotiv des Vermummens gegen Kälte kein von der Norm erfasstes strafbares Verhalten sei. Er habe die objektiven Umstände gekannt, die eine Identitätsfeststellung erheblich erschwerten und diesbezüglich vorsätzlich gehandelt. Sein Irrtum über die Strafbarkeit sei ohne rechtliche Bedeutung.
II.
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Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststelllungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Vermummungsverbot nicht.
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1. Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG macht sich strafbar, wer entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel in einer Aufmachung teilnimmt, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern.
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Die Feststellungen des angefochtenen Urteils belegen zwar rechtsfehlerfrei, dass der Angeklagte an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel in einer Aufmachung teilgenommen hat, die geeignet war, die Feststellung seiner Identität zu verhindern. Jedoch vermögen sie nicht zu belegen, dass die Aufmachung auch darauf gerichtet war, die Identitätsfeststellung zu verhindern.
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Auf die Verhinderung der Identitätsfeststellung gerichtet ist die Aufmachung dann, wenn der Versammlungsteilnehmer durch sie die Feststellung der Identität verhindern will, mithin absichtlich handelt (vgl. KG NStZ-RR 1997, 185, 186 m.w.Nachw.; Ott/Wächtler/Heinhold, VersammlG 7. Aufl., Rdn. 40 zu § 17a; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Rdn. 7 zu § 17a VersammlG). Hierbei ist zwar nicht erforderlich, dass die Verhinderung der Identifikation alleinige oder vorrangige Motivation ist (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 2008 – (4) 1 Ss 486/07 (286/07) -). Jedoch genügt es für die Erfüllung des Tatbestandes andererseits auch nicht, dass der Versammlungsteilnehmer allein aus gänzlich anderen Motiven als der Verhinderung seiner Identifikation eine zu diesem Zweck geeignete Aufmachung anlegt (vgl. zu dem gleich gelagerten Fall des § 27 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. VersammlG OLG Dresden StV 2010, 639; für eine Vermummung zur Meinungskundgabe BVerfGK 12, 354, 363). Dies gilt auch dann, wenn er sich hierbei der Eignung seiner Aufmachung zur Vermummung bewusst ist und insoweit vorsätzlich handelt. Denn nach dem eindeutigen, den Tatbestand einschränkenden Wortlaut der Norm muss neben den Vorsatz hinsichtlich der Eignung zur Verhinderung der Identifikation auch die dahingehende Absicht treten.
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2. Die Absicht, durch die gewählte Aufmachung die Identitätsfeststellung zu verhindern, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Vielmehr geht sie davon aus, der Angeklagte habe „zum Kälteschutz“ gehandelt, wobei unklar bleibt, ob die Strafkammer dies lediglich nach dem Zweifelsgrundsatz angenommen oder die volle richterliche Überzeugung von der Richtigkeit dieses Vorbringens des Angeklagten gewonnen hat. Die Beweiswürdigung setzt sich mit dem Vorbringen des Angeklagten nicht auseinander, da die Tatrichterin die von dem Angeklagten behauptete Motivation – unzutreffend – für rechtlich bedeutungslos erachtet hat.
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Die Feststellung der Absicht der Verhinderung der Identitätsfeststellung wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass festgestellt ist, dass dem Angeklagten das Verbot einer „soweit gehenden Gesichtsbedeckung“ bewusst gewesen sei und er gewusst habe, dass die Polizeibeamten „zur Verhinderung von derartigen Vermummungen […] präventiv einschreiten dürfen“. Auch wenn das Verbot des § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG, dessen sich der Angeklagte hiernach bewusst gewesen sein soll, nur dann greift, wenn der Versammlungsteilnehmer in der Absicht der Verhinderung der Identifikation handelt, vermag der Senat den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer mit den vorstehenden Ausführungen mehr als den Vorsatz hinsichtlich der Eignung der Aufmachung zur Verhinderung der Identifikation feststellen wollte. Denn das von dem Angeklagten benannte Tatmotiv hat sie ausdrücklich als bedeutungslos bezeichnet.
III.
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Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO). Da weitere Feststellungen zur Absicht des Angeklagten, auf die aus den Gesamtumständen geschlossen werden kann und soll (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlG 16. Aufl., Rdn. 26 zu § 17a), möglich erscheinen, war die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
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Der neue Tatrichter wird durch Vernehmung weiterer als der bisher gehörten, die Demonstration begleitenden Polizeibeamten den Ablauf der Versammlung insbesondere zu dem Zeitpunkt näher aufzuklären suchen müssen, als der Angeklagte seine Vermummung angelegt haben soll, und prüfen müssen, ob sich hieraus tragfähige Anhaltspunkte ergeben, dass der Angeklagte eine andere als die von ihm behauptete Motivation hatte.
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Für den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat darauf hin, dass die von der Strafkammer bewilligte Ratenzahlung angesichts der niedrigen Höhe der Teilzahlungsbeträge nicht ausreichend darauf Bedacht nimmt, dass das Strafübel noch spürbar bleiben muss (vgl. Fischer, StGB 59. Aufl., Rdn. 10 zu § 42 m.w.Nachw.). Das Verschlechterungsverbot gilt insoweit nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., Rdn. 6 zu § 331).
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Referenzen
- 81 Js 4330/10 1x (nicht zugeordnet)
- VersammlG § 27 4x
- VersammlG § 17a 3x
- NStZ-RR 1997, 185, 186 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ss 486/07 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2010, 639 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 1x