Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

VersammlG § 27

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.

(2) Wer

1.
entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt,
2.
entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder
3.
sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei
a)
Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt,
b)
Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder
c)
in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (6. Kammer) - 6 K 1458/24.WI
1. April 2025
6 K 1458/24.WI 1. April 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 400/25
28. Februar 2025
11 L 400/25 28. Februar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 1220/22
17. Februar 2025
18 K 1220/22 17. Februar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Hanau - 3324 Js 10353/22 POL
27. Juni 2023
3324 Js 10353/22 POL 27. Juni 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 RVs 28/22
4. November 2022
3 RVs 28/22 4. November 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (10. Kammer) - 10 A 1676/18
16. Juni 2021
10 A 1676/18 16. Juni 2021
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 87/20
19. Januar 2021
1 OLG 2 Ss 87/20 19. Januar 2021
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 61/18
28. März 2019
1 OLG 2 Ss 61/18 28. März 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 158/17
28. Dezember 2017
4 RVs 158/17 28. Dezember 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 97/17
7. September 2017
4 RVs 97/17 7. September 2017