Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 376/13 Vollz
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. Mai 2013 wird nach § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen.
Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Gefangenen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
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Der Gefangene verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2011 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Er war als Tippgeber und Hintermann an dem sog. Pokerraub im Hotel A. am Potsdamer Platz in Berlin-Mitte beteiligt. Das Urteil ist seit dem 17. August 2012 rechtskräftig. Zuvor hatte er sich seit dem 28. Mai 2010 in Untersuchungshaft befunden.
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Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils befand sich der Gefangene zunächst noch in der Justizvollzugsanstalt Moabit. Die dortige Einweisungsabteilung fertigte nach Durchführung der Behandlungsuntersuchung am 27. November 2012 einen Vollzugsplan. Sie kam darin zu dem Ergebnis, dass aktuell weder Flucht- und Missbrauchsgefahr bestehe und der Gefangene für den offenen Vollzug geeignet sei. In Folge dessen wurde der Gefangene am 5. Dezember 2012 in die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin verlegt. Dort bestanden an der Richtigkeit der Prognose der Justizvollzugsanstalt Moabit offenbar erhebliche Zweifel. In Folge dessen wurde der Gefangene Anfang Januar 2013, nochmals - unter Hinzuziehung einer Diplom-Psychologin - untersucht. Die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Einweisung des Gefangenen in den offenen Vollzug eine „offensichtliche Fehlentscheidung“ gewesen sei. Mit Bescheid vom 29. Januar 2013, ausgehändigt am 5. Februar 2013, wurde die Einweisung des Gefangenen in den offenen Vollzug gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zurückgenommen und er in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Tegel überwiesen.
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Am 19. Februar 2013 hat der Gefangene durch seine Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er u.a. begehrt hat, die Verlegungsentscheidung aufzuheben. Auf den zugleich gestellten Eilantrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. April 2013 den Vollzug der Entscheidung vom 29. Februar 2013 zunächst ausgesetzt und die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin verpflichtet, den Gefangenen in ihren Vollzugsbereich aufzunehmen.
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Mit der Hauptsacheentscheidung vom 17. Mai 2013 hat die Strafvollstreckungskammer den Bescheid vom 29. Februar 2013 sowie die Vollzugsplanfortschreibung vom selben Tag aufgehoben.
II.
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Die dagegen mit Schreiben vom 12. Juli 2013 form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) des Leiters der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin hat keinen Erfolg. Sie erfüllt nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Rechtsbeschwerde wirft mit der Sachrüge keine Rechtsfrage auf, die eines klärenden Wortes des Senats bedürfte. Sie ist weder zur Fortbildung des Rechts, noch - und insoweit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
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1. Mit der Erstellung des Vollzugsplans, der als Programm und Konzept für die Behandlung des Gefangenen und die Gestaltung seiner Lebensverhältnisse während des Strafvollzuges dienen soll, geht die Vollzugsbehörde eine Bindung ein und erwirbt der Gefangene eine auf Vertrauensschutz beruhende Rechtsstellung, die es fortan verbietet, ihn bei der Bestimmung der Vollzugsform und der Gewährung von Lockerungen so zu behandeln, als würde darüber erstmals befunden. Ein Widerruf oder eine Rücknahme begünstigender Maßnahmen ist allein nach Maßgabe des entsprechend anwendbaren § 14 Abs. 2 StVollzG möglich (vgl. Senat NStZ 2006, 695 und Beschlüsse vom 7. März 2007 - 2 Ws 139/07 Vollz - und vom 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz -).
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Demgemäß darf die Behörde die Aufhebung von in dem Plan vorgesehener Maßnahmen grundsätzlich nicht auf solche Umstände stützen, die im Zeitpunkt der Erstellung des Plans schon vorgelegen haben und ihr bekannt gewesen sind. Die veränderte Bewertung dieser Umstände allein gibt ihr ebenfalls nicht das Recht, zum Nachteil des Gefangenen vom Plan abzuweichen, es sei denn (was hier nicht der Fall ist), es gilt eine offensichtliche Fehlentscheidung zu korrigieren, welche die berechtigten Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit missachtet (vgl. Senat a. a. O.).
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An diese Grundsätze hat sich die Strafvollstreckungskammer gehalten. Sie hat die maßgeblichen Rechtsgrundsätze in ihrem sorgfältig begründeten Beschluss ausführlich dargestellt und ist unter Berücksichtigung dessen zu einem Ergebnis gelangt, welches angesichts des im Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden eingeschränkten Prüfungsmaßstabs Bestand hat. Es ist der Rechtsbeschwerde zwar zuzugeben, dass vorliegend durchaus gewichtige Anhaltspunkte bestanden, die im Rahmen der der Anstalt zustehenden Entscheidungsprärogative eine Einweisung des Beschwerdegegners in den geschlossenen Vollzug hätten rechtfertigen können. Letztlich kommt es darauf im Rechtsbeschwerdeverfahren aber nicht an. Denn die erfolgte Einweisung in den offenen Vollzug hätte angesichts des mit ihr einhergehenden Vertrauensschutzes nur rückgängig gemacht werden können, wenn sie offenkundig rechtswidrig gewesen wäre. Dies ist indes nicht der Fall.
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Eine solche offenkundige Rechtswidrigkeit ergibt sich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - schließlich auch nicht daraus, dass die Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt Moabit ihre Entscheidung (möglicherweise) ohne Einbeziehung des Psychologischen Dienstes getroffen hat. Auf den - beschlussfremden - Vortrag des Beschwerdegegners im Schriftsatz vom 19. August 2013, es hätte an der Untersuchung u.a. auch zwei Psychologen teilgenommen, kommt es dabei nicht an. Denn der Gesetzgeber hat zwar in § 6 StVollzG als Regelfall die Behandlungsuntersuchung an sich festgelegt, zugleich aber darauf verzichtet, Einzelheiten zum „Wie“ der Untersuchung vorzuschreiben. Infolge dessen besteht für die Justizvollzugsanstalt bei der Ausgestaltung der Untersuchung ein weiter Beurteilungsspielraum. Dies gilt grundsätzlich auch für die Frage der Hinzuziehung von Fachdiensten im Sinne des § 155 Abs. 2 StVollzG (vgl. Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 6 Rdn. 2, 6).
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Eine eingehendere Untersuchung durch die Einweisungsabteilung und eine weitergehende Auseinandersetzung im Vollzugsplan wären vorliegend sicherlich wünschenswert gewesen. Dafür sprachen insbesondere die Erheblichkeit des verfahrensgegenständlichen Delikts, das sich auch im Strafmaß niedergeschlagen hat, weiterhin die bisherige strafrechtliche Entwicklung des Gefangenen sowie mehrfache disziplinarische Verstöße während der Untersuchungshaft und schließlich auch der vergleichsweise lange (Rest-) Vollstreckungszeitraum im offenen Vollzug, der eine besonders sorgfältige Prüfung der Eignung im Sinne des § 10 Abs. 1 StVollzG erforderlich macht. Trotz alledem kann vorliegend jedoch noch nicht von einer offensichtlichen Fehlentscheidung gesprochen werden. Allein eine solche hätte die Beschwerdeführerin aber zu einer Rücknahme oder zu einem Widerruf der Einweisungsentscheidung berechtigt.
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463).
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III.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.