Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 514/13, 2 Ws 514/13 - 141 AR 571/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. September 2013 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
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Das Landgericht Erfurt verurteilte den Beschwerdeführer am 27. März 2000 wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Ferner verurteilte ihn das Landgericht Berlin am 25. Oktober 2000 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und ordnete die anschließende Sicherungsverwahrung an. Durch Beschluss vom 4. Februar 2003 bildete das Landgericht Erfurt aus den verhängten Strafen nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und erhielt die Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Berlin aufrecht. Die Gesamtstrafe war am 18. November 2012 verbüßt. Seit dem 19. November 2012 wurde die Sicherungsverwahrung zunächst faktisch in der Justizvollzugsanstalt B. vollzogen. Am 13. März 2013 wurde der Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt Tegel verlegt.
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Durch Beschluss vom 16. Mai 2013 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam die Vollziehung der Sicherungsverwahrung an. Die Entscheidung erlangte durch die Beschwerdeentscheidung des OLG Brandenburg vom 9. September 2013 Rechtskraft.
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Mit Schreiben vom 19. Juni und 31. Juli 2013 hat der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger unter anderem beantragt, gemäß § 458 Abs. 1 StPO die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung wegen der - aus seiner Sicht - verfassungswidrigen Vollzugssituation für unzulässig zu erklären. Den geltend gemachten Einwendungen hat die Staatsanwaltschaft Erfurt durch Verfügung vom 14. August 2013 nicht „abgeholfen“ und die Akten der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zur Entscheidung vorgelegt.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Einwendungen des Verurteilten gegen die Vollziehung der Sicherungsverwahrung und seinen Antrag auf vorläufige Unterbrechung der Vollstreckung als unbegründet zurückgewiesen.
II.
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Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 462 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, 458 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) des Verwahrten ist unbegründet. Das Landgericht hat die Einwendungen zu Recht zurückgewiesen, allerdings waren diese bereits unzulässig.
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1. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO können nur Einwendungen gegen den Bestand des staatlichen Vollstreckungsanspruchs in der von der Vollstreckungsbehörde zugrunde gelegten Gestalt geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. März 2013 - 2 Ws 130/13 -, 20. August 2012 - 2 Ws 373/12 -, 10. Januar 2011 - 2 Ws 676-677/10 - und 14. Januar 2009 - 2 Ws 12/09 -). Die Vorschrift weist dem Gericht die Klärung von Zweifeln über die Auslegung eines Strafurteils bzw. einer diesem gleichgestellten Entscheidung (Strafbefehl, Gesamtstrafenbeschluss nach § 460 StPO) oder die Berechnung der Strafe zu. Andere als die genannten Einwendungen sind, sofern sie nicht durch Abs. 2 ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen sind, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Appl in KK, StPO 7. Aufl., § 458 Rdn. 2). Zweifel an der Strafzeitberechnung können insbesondere bei Fragen der Anrechnung von Untersuchungshaft und anderer Freiheitsentziehung entstehen (vgl. Appl a.a.O. Rdn. 6). Keiner dieser Fälle ist hier gegeben.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (NJW 2011, 1931) erhobenen Einwendungen gegen die von der Haftanstalt praktizierte Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung. Er rügt die Nichteinhaltung des Abstandsgebotes und macht unter anderem für sich angeblich fehlende, seiner Resozialisierung dienende therapeutische Behandlungskonzepte geltend.
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Dies sind Einwendungen, die allein das „Wie“ der Strafvollstreckung betreffen, konkret die Art und Weise des Vollzugs der Sicherungsverwahrung; sie fallen nicht unter § 458 Abs. 1 StPO und können daher im Rahmen dieses Verfahrens nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. Appl a.a.O. Rdn. 10; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 458 Rdn. 11; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 458 Rdn. 6, 10).
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2. Aber selbst dann, wenn man - entgegen der Auffassung des Senats - mit einer Minderansicht (vgl. Graalmann-Scheerer a.a.O. Rdn. 10) davon ausgeht, dass Einwendungen gegen die Art des Vollzugs ausnahmsweise, nämlich in besonders gravierenden Fällen gemäß § 458 StPO beanstandet werden können, hätte die Beschwerde keinen Erfolg, da diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Einzelnen:
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a) Soweit der Beschwerdeführer etwaige Versäumnisse der Vollzugsbehörde während der bis zum 18. November 2012 vollzogenen Strafhaft rügt, kann er damit in der Sache nicht durchdringen, denn die Strafhaft endete vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung am 1. Juni 2013. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist insbesondere § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB in diesem Fall nicht anwendbar (vgl. Beschluss vom 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 -).
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b) Die gebotene Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Tegel den gesetzlichen Anforderungen zur Umsetzung des Abstandsgebots entspricht. Das Gesetz fordert in § 66c Abs. 1 Nr. 2a StGB eine den Untergebrachten so wenig wie möglich belastende und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, eine den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasste Unterbringung und in Nr. 2b eine vom Strafvollzug in besonderen Gebäuden oder Abteilungen getrennte Unterbringung, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 etwas anderes erfordert. Der Senat sieht in der von der Justizvollzugsanstalt Tegel beschriebenen Unterbringungssituation das Abstandsgebot derzeit ausreichend umgesetzt. Dabei ist eine wertende Gesamtbetrachtung anzustellen, die sich an dem Grundsatz auszurichten hat, dass ein Abstand zwischen dem allgemeinen Strafvollzug und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung gewahrt bleibt.
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c) Die Einzelheiten hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten, der Ausstattung der Hafträume und des Hafthauses, der Aufschlusszeiten und Freizeitangebote, der Besuchs- und Einkaufsmöglichkeiten sowie der Verpflegung werden in der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 25. November 2013 wie folgt beschrieben:
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„Für die Zeit bis zum Bezug des neuen Hauses sind alle Sicherungsverwahrten, die nicht in der Sozialtherapeutischen Anstalt behandelt werden, in der Einrichtung für Sicherungsverwahrung in Haus V der JVA Tegel untergebracht. Im Haus V befinden sich nach wie vor auch Wohngruppen für Strafgefangene.
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Die baulichen Bedingungen sind so gestaltet, dass das soziale Leben der Verwahrten in der Einrichtung ungestört von Einflüssen der Strafgefangenen stattfinden kann.
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Der Zugang zu den Ebenen der Sicherungsverwahrten erfolgt über einen Treppenaufgang, dessen Eingangstür nur durch die Verwahrten zu öffnen ist, so dass Strafgefangene nicht in den Bereich gelangen. Die Sicherungsverwahrten können sich in ihren Bereichen (allen Wohngruppen, Funktions- und Gemeinschaftsräumen, Treppenhäusern) bewegen, ohne auf Strafgefangene zu treffen. Der Freistundenhof kann von den Sicherungsverwahrten überwiegend alleine genutzt werden, zu Kontakten käme es lediglich während der kürzeren Freistundenzeiten der TA V.
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Begegnungen zwischen Sicherungsverwahrten und Gefangenen sind nur in wenigen Situationen unumgänglich, insbesondere beim Aus- und Einrücken der Arbeiter oder Schüler.
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Jedem Verwahrten wurden jeweils zwei nebeneinander liegende ehemalige Hafträume zugewiesen. Die Größe des Raumes beträgt 8,5 qm plus Nasszelle 1,3 qm. Eine Dusche oder Kochgelegenheit ist im Zimmer nicht vorhanden. Ein Durchbruch zwischen den beiden jeweiligen persönlichen Räumen war aus baulichen bzw. statischen Gründen (die Wände bestehen aus Stahlbeton) nicht durchführbar. Den Strafgefangenen steht kein zweiter Wohn- bzw. Haftraum zur Verfügung.
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Die Zimmer sind momentan nicht anders ausgestattet als im Strafvollzug (Bett, Schrank, Stuhl, Tisch). Im Neubau werden alle Räumlichkeiten der Sicherungsverwahrten komplett neu möbliert. Derzeit neue Möbel anzuschaffen, ist aufgrund vollkommen verschiedener Zimmergrundrisse nicht sinnvoll.
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Um die Zimmer individuell gestalten zu können, ist die Einbringung von eigenen Möbeln möglich. Ansonsten können in Absprache mit den jeweiligen Sicherungsverwahrten die Zimmer auch abweichend von der Standardausstattung mit Anstaltsmobiliar ausgestattet werden. Die Verbringung (meist umfassender) persönlicher Habe aus der Hauskammer in die Zimmer wird in der Sicherungsverwahrteneinrichtung seit dem 01.06.2013 großzügig genehmigt, Ausnahmen bilden lediglich gefährliche oder brandschutzrelevante Gegenstände.
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Die neue Hausverfügung regelt die Möglichkeit, elektrische Geräte sowie Bild- und Tonträger in deutlich erweitertem Umfang zu besitzen (Beispiele):
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Gegenstand
Sicherungsverwahrte
Strafgefangene
Cd’s, DVD’s usw.
100 Stk.
60 Stk.
Flachbildfernseher
32 Zoll
22 Zoll
Elektrogeräte
12 Netzgeräte
4 Netzgeräte
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Jede der Wohngruppen mit 6 Verwahrten verfügt über ein Telefon auf dem Flur, in der übrigen TA V teilen sich 15 Inhaftierte ein Telefon. Die Telefone sind in der Zeit außerhalb des Nachtverschlusses nutzbar. In besonderen Fällen werden Telefonate auch über den Sozialdienst ermöglicht.
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Die Wohnbereiche der Sicherungsverwahrten sind mit bis zu 6 Personen belegt, baulich verbunden sind jeweils 2 Wohnbereiche mit insgesamt 12 Sicherungsverwahrten (Station). Im prinzipiell vergleichbaren Langstraferbereich der TA V sind pro Stationsseite zwischen 14 und 15 Gefangene untergebracht, auf der gesamten Etage sind es 30 Strafgefangene.
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Die Küchen in der Sicherungsverwahrteneinrichtung verfügen im Vergleich zum Straferbereich über zusätzliche Ausstattungen: weitere Kochplatten, Mikrowelle und zusätzliche Kühlschränke und Gefrierschränke. Mikrowellen und Gefrierschränke sind im Strafvollzug nicht vorhanden.
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Die Nutzung der jeweiligen Küchen, Duschen und Gemeinschaftsräume [ist] jederzeit außerhalb der Zählzeiten und des Nachtverschlusses möglich. Aufgrund der ab 01.06.2013 ausgeweiteten Aufschlusszeiten ist die Nutzung der Räumlichkeiten umfänglicher und individueller möglich, zudem teilen sich nur halb so viele Personen wie im Straferbereich diese Räumlichkeiten.
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Seit dem 01.06.2013 ist die Selbstversorgung in der Einrichtung möglich. Die Sicherungsverwahrten erhalten monatlich rückwirkend einen Zuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen, dieser beträgt 5 €/Tag, bei erhöhtem Bedarf nach Vorlage eines ärztlichen Attests 7 €/Tag.
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Die Sicherungsverwahrten erhalten die Gelegenheit, wöchentlich ihren Einkauf über den in der JVA Tegel tätigen Kaufmann, der alle zum täglichen Bedarf erforderlichen Lebensmittel etc. vorhält, zu tätigen. Derzeit wird an einer Kooperation mit einem anderen Lieferservice gearbeitet. Des Weiteren können frische Backwaren über die Bäckerei der JVA Tegel bestellt werden. Inzwischen wurde auch organisiert, dass die Sicherungsverwahrten flexibel, mit 2-3 Tagen Vorlauf, zubereitete Speisen (Pizza o.ä.) von einem externen Lieferanten bestellen können. Die Einkäufe werden auch anlässlich von Ausführungen getätigt, wofür zwei Einkaufstrolleys angeschafft wurden.
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Gefangene erhalten lediglich einmal im Monat Einkauf, sowie ggf. einen Ergänzungseinkauf. Selbstverpflegung ist nicht vorgesehen, die Möglichkeit, zubereitete Speisen zu bestellen und die anderen genannten Vergünstigungen entfallen.
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Der Bewegungsfreiraum für die Sicherungsverwahrten ist aufgrund des ab 01.06.2013 gültigen eigenen Tagesablaufs im Vergleich zum Strafvollzug vergrößert:
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Den Sicherungsverwahrten ist der freie Aufenthalt in der gesamten Einrichtung für die Sicherungsverwahrung des Hauses V oder auch im Freistundenhof möglich. Die Bewegungsfreiheit ist kurzzeitig während der Bestandsfeststellungszeiten eingeschränkt, da die Stationstüren der Wohngruppen aus organisatorischen Gründen während der Bestandsfeststellung weiterhin verschlossen werden müssen.
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Der Nachtverschluss wurde beibehalten, so dass die Sicherungsverwahrten zwischen 21.30 Uhr und 6.00 Uhr in ihrem Schlafraum unter Verschluss sind
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Aufschlussregelung:
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SV:
Mo. - So.
6.00 Uhr bis 21.30 Uhr
TA V:
Mo. - Fr.
6.00 Uhr bis 21.30 Uhr
Sa. - So.
9.00 Uhr bis 16.45 Uhr
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Die nichtarbeitenden Strafgefangenen werden nach dem Wecken um 6.00 Uhr wieder unter Verschluss genommen. Aufschluss für diese Gefangenen ist lediglich von 07.15 Uhr bis 08.00 Uhr, weitere 30 min von ca. von 10.30 Uhr bis ca. 11.00 Uhr, von 14.40 bis 15.20 Uhr, von 15.30 Uhr bis 17.35 Uhr und von 17.45 Uhr bis zum Nachtverschluss um 21.30 Uhr. Diese Einschränkungen entfallen für die Sicherungsverwahrten.
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Freistundenregelung:
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SV:
Freistundenhof während der gesamten Aufschlusszeiten frei zugänglich (bis auf Bestandfeststellungszeiten)
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TA V:
unter der Woche täglich 2 Stunden
Sa. + So. täglich 2x2 Stunden
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Die Einrichtung hat ein eigenes Sprechzentrum mit zwei Sprechräumen, welches ausschließlich für den Besuch von Sicherungsverwahrten vorgesehen ist. Sicherungsverwahrte können dort mindestens 10 Stunden im Monat Besuch empfangen. Es können zusätzlich Langzeitsprechstunden wahrgenommen werden.
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Das Sprechstundenkontingent für Strafgefangene beträgt maximal 4 Stunden pro Monat.
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Die Einrichtung verfügt über eigene Psychotherapeuten, derzeit mit einem Schlüssel von 1:11. Die Mitarbeiter/innen sind abgeschlossene Diplom-Psychologen und verfügen (entsprechend den vorherrschenden Standards in Behandlungseinrichtungen) zusätzlich über abgeschlossene bzw. kurz vor dem Abschluss stehende Psychotherapieausbildungen der anerkannten Richtungen Tiefenpsychologie und Verhaltenstherapie. Eingestellt wurden Mitarbeiter/innen, die im Feld der Kriminaltherapie und klinischen Therapie umfassend erfahren sind.
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Vorgehalten werden für jeden Verwahrten regelmäßige, wöchentliche Einzeltherapiestunden, bei entsprechender Indikation ggf. auch öfter. Konzeptionell sind ferner deliktspezifische (z.B. Gewalt- oder Sexualstraftätergruppen) und nicht unmittelbar deliktspezifische Gruppen (z.B. Training sozialer Kompetenzen, Suchtbearbeitung, Kognitives Training usw.) vorgesehen. Kann ein ggf. benötigtes, besonderes Gruppentherapieangebot eventuell nicht durch eigenes Fachpersonal umgesetzt werden, können externe Fachkräfte „eingekauft" werden.
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Die Gruppen werden ausschließlich in der hiesigen Einrichtung durchgeführt, die Gruppengröße soll relativ klein gehalten werden, das Angebot soll auf jeden teilnehmenden Verwahrten individuell zugeschnitten werden. In der Praxis hat sich indes gezeigt, dass aktuell beim weitaus überwiegenden Teil der Verwahrten der Einrichtung die Gruppeneignung noch zu gering ausgeprägt ist; erschwerend wirken vor allem ein hohes Misstrauen, Angst, sich vor Anderen zu öffnen, ein in hohem Maß gestörtes Interaktionsverhalten, instabile Affektivität und geringe Compliance bei den Verwahrten. Schwerpunkt der therapeutischen Arbeit in der Einrichtung sind daher derzeit die Einzeltherapien, die auch zum Gegenstand haben, an der Gruppenfähigkeit zu arbeiten.
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Im Regelvollzug findet Psychotherapie nur in der SothA oder in Einzelfällen bei der Psychotherapeutischen Therapie- und Beratungsstelle statt. Spezifische Therapiegruppen gibt es nur für Inhaftierte der SothA; sonstige sozialpädagogische Gruppenangebote finden teilanstaltsübergreifend statt.
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Alle Sicherungsverwahrten wurden einem Sozialarbeiter/Sozialpädagogen zugeordnet, in der Einrichtung für Sicherungsverwahrung sind 4 Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen tätig. Der Schlüssel liegt bei derzeit bei 1:9. Bei Vollbelegung - ausgegangen wird von bis zu 60 Sicherungsverwahrten - ist ein Schlüssel von 1:10 vorgesehen. Die Betreuung erfolgt intensiv und individuell. Regelmäßig wird allen Verwahrten ein ausführliches Gespräch pro Woche vom Sozialdienst angeboten. Individuell sind zusätzliche Termine bzw. sozialpädagogische Interventionen (Trainings, Gruppenangebote, Krisenintervention, Angehörigenarbeit) möglich bzw. werden in Anspruch genommen.
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Im Strafvollzug liegt der Schlüssel im Sozialdienst bei 1:30 (TA V) bzw. faktisch bei 1:50 (andere Vollzugsabteilungen). Dies ermöglicht einen deutlich geringeren Betreuungsumfang, als in der Sicherungsverwahrteneinrichtung.
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Die Fachmitarbeiter der Sicherungsverwahrteneinrichtung (Sozialpädagogen und Psychologen) erhalten regelmäßig Supervision und Fortbildungen.
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In der Sicherungsverwahrteneinrichtung sind derzeit 11 Gruppenbetreuer im 3-Schicht-System pro Station mit 12 Sicherungsverwahrten tätig. Im Straferbereich der TA V sind es ca. 6 Gruppenbetreuer im 3-Schichtsystem für eine Station mit 30 Inhaftierten. Die Gruppenbetreuer der Sicherungsverwahrteneinrichtung sind Stammteams fest zugeordnet, im Straferbereich ist dies nicht so.
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Die hiesigen Gruppenbetreuer sind eng an der Behandlung beteiligt, z.B. gestalten sie regelmäßig Freizeitgruppen mit den Untergebrachten, begleiten in hoher Frequenz Ausführungen, arbeiten eng mit den Fachdiensten zusammen und erhalten seit Oktober d.J. ein eigenes Supervisionsangebot.
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Ein eigener Vollzugsdienstleiter wurde kommissarisch eingesetzt.
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Es wurden Freizeitgruppenangebote ausschließlich für Sicherungsverwahrte geschaffen, z.B. eine Kochgruppe, Gartengruppe, Fotogruppe, Medienkompetenzgruppe, weitere Freizeitgruppen sind im Aufbau (z. B. Musikgruppe). Freizeit- und Sporträume sind zu den Aufschlusszeiten frei zugänglich. Selbstverständlich können darüber hinaus alle Angebote der JVA Tegel genutzt werden.
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In einem erst vor ca. 1 Jahr eingerichteten Computerraum, der sich in den Räumlichkeiten Sicherungsverwahrteneinrichtung befindet, wird seit Okt. 2013 zweimal pro Woche ein Computerkurs nur für Sicherungsverwahrte angeboten.
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Es sind zwei therapeutischen Werkstätten in Betrieb, eine Fahrradwerkstatt sowie eine Korbflechterwerkstatt. Das zusätzliche Beschäftigungs- und Förderangebot richtet sich ausschließlich an Sicherungsverwahrte. Es können zudem alle anderen Arbeits- und Bildungsmöglichkeiten der JVA Tegel von den Sicherungsverwahrten in Anspruch genommen werden.
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Der Neubau für die Sicherungsverwahrung ist noch nicht fertig gestellt, mit dem Bezug des Neubaus kann nach derzeitigem Stand - trotz erneuter kurzer Verzögerung durch einen Fund von Weltkriegsmunition im September d.J. - im zweiten Quartal 2014 gerechnet werden.“
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d) Damit ist dem Abstandsgebot in wesentlichen Aspekten Genüge getan. Die Beschwerdebegründung und der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. Dezember 2013 beschränken sich demgegenüber auf herausgegriffene Einzelaspekte und lassen die notwendige Gesamtbetrachtung vermissen.
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aa) Die räumliche Unterbringung der Sicherungsverwahrten hebt sich bereits vor Fertigstellung des Neubaus deutlich von derjenigen der Strafgefangenen ab. So steht den Sicherungsverwahrten mit zwei Hafträumen eine doppelt so große Wohnfläche zur Verfügung wie Strafgefangenen, und die Gemeinschaftsküchen für die Sicherungsverwahrten sind wesentlich besser ausgestattet als diejenigen der Strafgefangenen. Letztere teilen sich - ebenso wie die Gemeinschaftsduschen - nur halb so viele Personen wie im Straferbereich.
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Dass die fehlende Verschließbarkeit der Zimmertüren von innen nicht zu beanstanden ist, hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. Beschlüsse vom 6. November 2013 - 2 Ws 490/13 - und vom 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 -). Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich die den Verwahrten zur Verfügung stehende Fläche bis zum Bezug des Neubaus auf zwei nicht miteinander verbundene Räume verteilt (vgl. Beschluss vom 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 -). Auch die sonstige Ausgestaltung der räumlichen Unterbringung genügt den gesetzlichen Anforderungen.
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bb) Hervorzuheben sind im Hinblick auf das Abstandsgebot insbesondere die gegenüber Strafgefangenen erheblich ausgeweiteten Aufschlusszeiten. Dabei ist entgegen der Beschwerdebegründung zum Vergleich auf die nichtarbeitenden Strafgefangenen abzustellen, da es in der Natur der Sache liegt, dass die arbeitenden Gefangenen - sofern sie nicht Zellenarbeit verrichten - während der Arbeitszeit nicht in ihrem Haftraum eingeschlossen werden. Die Aufschlusszeiten der Sicherungsverwahrten sind gegenüber denjenigen der nichtarbeitenden Strafgefangenen mit 15,5 Stunden genau doppelt so lang, und zwar sowohl werktags als auch am Wochenende (letzteres sogar auch im Vergleich zu den - wochentags - arbeitenden Strafgefangenen). Der Freistundenhof ist für die Sicherungsverwahrten während der gesamten Aufschlusszeit frei zugänglich, für die Strafgefangenen demgegenüber unter der Woche lediglich zwei Stunden täglich und am Wochenende jeweils zweimal zwei Stunden. Zwar benutzen Sicherungsverwahrte wie Strafgefangene denselben Freistundenhof, wochentags steht dieser den Sicherungsverwahrten jedoch für 13,5 Stunden ausschließlich zu Verfügung und am Wochenende für 11,5 Stunden. Dass die Bewegungsfreiheit auch der Sicherungsverwahrten während der Bestandsfeststellungszeiten kurzzeitig eingeschränkt ist, stellt lediglich eine unwesentliche Beschränkung dar und dient unmittelbar den Sicherheitsbelangen der Anstalt und der Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs, mittels dessen Strafe und Sicherungsverwahrung nun einmal vollzogen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 -).
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cc) Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Arbeitsangebote für die Sicherungsverwahrten im wesentlichen dieselben seien wie für die Strafgefangenen, übersieht er, dass die Arbeit nach dem SVVollzG Bln anders als im StVollzG nicht als Pflichtarbeit, sondern als freiwillige Arbeit mit deutlicher höherer Vergütung als im Strafvollzug (mit einer Bemessungsgrundlage von 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SVVollzG Bln gegenüber 9 Prozent nach § 43 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 200 StVollzG) ausgestaltet ist.
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dd) Wie sich aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ergibt, unterscheidet sich schließlich auch die Verpflegung der Sicherungsverwahrten deutlich von derjenigen der Strafgefangenen, denen die Selbstverpflegung nicht gestattet ist. Auch wenn - was der Beschwerdeführer bemängelt - die Einkaufsliste dieselbe ist wie diejenige, die den Strafgefangenen ergänzend zur Anstaltsverpflegung zur Verfügung steht, ändert dies nichts daran, dass der in der Anstalt tätige Kaufmann alle zum täglichen Bedarf erforderlichen Lebensmittel führt, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht vorgetragen hat, dass in dem angebotenen Sortiment bestimmte Nahrungsmittel fehlten. Während den Strafgefangenen grundsätzlich nur einmal im Monat ein Einkauf gestattet ist, haben die Sicherungsverwahrten nicht nur wöchentlich Gelegenheit zum Einkauf, sondern können darüber hinaus Backwaren über die anstaltsinterne Bäckerei und - mit einem gewissen Vorlauf - zubereitete Speisen von einem externen Lieferanten bestellen oder im Rahmen von Ausführungen außerhalb der Anstalt Lebensmittel einkaufen.
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ee) Die Zahl der dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 gewährten Ausführungen entspricht § 43 Abs. 2 Satz 1 SVVollzG Bln. Der Umstand, dass die Anzahl der Ausführungen seit dem 1. Juni 2013 über das dort geregelte Mindestmaß nicht hinausging und die erste Ausführung zudem in Handfesseln und mit Begleitpersonal in Dienstkleidung erfolgte, ist ersichtlich den bislang fehlenden gesicherten Erkenntnissen über die Vereinbarungsfähigkeit und Verlässlichkeit des Beschwerdeführers geschuldet und vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
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Weitere Anforderungen des Abstandsgebots, insbesondere in Bezug auf Außenkontakte, werden nach der Stellungnahme der Vollzugsanstalt vom 25. November 2013 ebenfalls ausreichend erfüllt.
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e) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass entgegen § 8 Abs. 2 SVVollzG Bln noch kein Vollzugs- und Eingliederungsplan für ihn erstellt worden sei, trifft dies zu. Zwar war die Aufstellung des Plans dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer erst im Laufe des Jahres 2013 von Brandenburg nach Berlin verlegt worden ist und die Entscheidung gemäß § 67c Abs. 1 StGB erst am 9. September 2013 rechtskräftig wurde.
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Gleichwohl wird die Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans, für den die Regelfrist von acht Wochen gilt (§ 8 Abs. 2 SVVollzG Bln), (soweit nicht zwischenzeitlich schon geschehen) umgehend nachzuholen sein. Ungeachtet dessen handelt es sich insoweit lediglich um einen Aspekt der Vollstreckung, der die Rechtswidrigkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung an sich nicht begründen kann.
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Durch den gegenüber dem Straferbereich deutlich erhöhten Personalschlüssel an Sozialarbeitern, Gruppenbetreuern und Psychologen ist ein ausreichendes Betreuungs- und Therapieangebot geschaffen, dass der Beschwerdeführer auch schon - zumindest teilweise - wahrnimmt. Er führt seit Juni wöchentliche Gespräche mit der für ihn zuständigen Psychologin zur Unterstützung und Vorbereitung auf eine Psychotherapie, wenn auch angesichts des Standes der Gespräche der Einstieg in die eigentliche psychotherapeutische Arbeit noch nicht möglich war. Auch mit seinem zuständigen Sozialarbeiter ist der Beschwerdeführer in regelmäßigem Gesprächskontakt. Die elf Gruppenbetreuer, die im 3-Schicht-System auf einer Station mit zwölf Sicherungsverwahrten tätig sind, sind - anders als im Straferbereich - entsprechend § 102 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG Bln jeweils den einzelnen Stammteams fest zugeordnet. Dass es sich dabei um eine Soll-Vorschrift handelt, die das Ziel verfolgt, eine personelle Kontinuität und Verlässlichkeit in der Betreuung innerhalb der einzelnen Wohngruppen sicherzustellen, während im Übrigen der Anstalt - soweit der Gesetzgeber von der Regelung weiterer Einzelheiten abgesehen hat - ein Ausgestaltungs- und Organisationsermessen zusteht, das nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Beschluss vom 6. November 2013 - 2 Ws 490/13 -).
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung 4x
- StPO § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde 1x
- 2 Ws 130/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 373/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 12/09 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 460 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung 1x
- NJW 2011, 1931 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 67c Späterer Beginn der Unterbringung 2x
- StGB § 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs 1x
- 30 Uhr und 6.00 1x (nicht zugeordnet)
- 00 Uhr bis 21.30 2x (nicht zugeordnet)
- 00 Uhr bis 16.45 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Uhr bis 08.00 1x (nicht zugeordnet)
- 30 Uhr bis 17.35 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 490/13 2x (nicht zugeordnet)
- § 18 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 2 Satz 1 SVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 200 Höhe des Arbeitsentgelts 1x
- § 43 Abs. 2 Satz 1 SVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 SVVollzG 2x (nicht zugeordnet)
- § 102 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x