Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - (4) 121 Ss 229/13 (283/13)
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2013 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 9. Dezember 2013 lag vor; sie rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Senat merkt lediglich das Folgende an:
a) Die mit dem angefochtenen Urteil erkannte Einzelstrafe wegen Nötigung liegt um ein Viertel unter der erstinstanzlich festgesetzten und weicht damit nicht nur geringfügig von dieser nach unten ab.
Soweit die Revision meint, die Frage der Erheblichkeit der Abweichung zwischen den aus unterschiedlichen Strafrahmen in erster und zweiter Instanz zugemessenen Strafen sei „am Verhältnis der zur Verurteilung herangezogenen Straftatbestände“ zueinander zu messen und der Angeklagte habe einen Anspruch darauf, „aus den Urteilsgründen zu erfahren, warum seine Strafe trotz der Anwendung des § 240 StGB statt des § 177 StGB nicht in einem dem Verhältnis dieser Straftatbestände zueinander entsprechenden Ausmaß herabgesetzt worden ist“, unterliegt sie einem Fehlverständnis der Entscheidung des Senats vom 3. Mai 2013 in dieser Sache. Eine Pflicht des Berufungsgerichts, das die Strafe für eine Tat infolge abweichender rechtlicher Bewertung derselben aus einem deutlich geringeren Strafrahmen zumisst als das erstinstanzlich erkennende Gericht, eine vergleichende Strafzumessung in dem von der Revision angenommenen Sinne vorzunehmen, besteht nicht.
Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 3. Mai 2013 ausgeführt hat, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler in der Strafzumessung vor, wenn das Berufungsgericht ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie der Erstrichter verhängt oder die vom Berufungsgericht erkannte Strafe nur geringfügig von der erstinstanzlich festgesetzten nach unten abweicht, obwohl es - wie hier - von einem wesentlich geringeren Strafrahmen ausgeht. Dabei ist für die Einschätzung der Geringfügigkeit der Abweichung das Verhältnis der in erster und zweiter Instanz (aus unterschiedlichen Strafrahmen heraus) tatsächlich erkannten Strafen zueinander maßgeblich. Eine in diesem Sinne nur geringfügig von der erstinstanzlich festgesetzten Strafe nach unten abweichende Festsetzung der Strafe im Berufungsverfahren löst nicht etwa eine Verpflichtung des Berufungsgerichts zu einer (hier zwischen Vergewaltigung und Nötigung) vergleichenden Strafzumessung im Urteil aus. Warum die Strafe nicht in einem dem Verhältnis der in erster und zweiter Instanz der Strafzumessung zugrunde gelegten Strafrahmen zueinander entsprechenden Ausmaß herabgesetzt worden ist, muss es nicht erklären. Das Berufungsgericht ist (lediglich) gehalten, seine (konkrete) Rechtsfolgenentscheidung eingehender zu begründen. Der Angeklagte hat in einem solchen Fall (nur) einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er, obwohl die Tat nunmehr nicht als Verbrechen, sondern als Vergehen bewertet wird und ein wesentlich milderer Strafrahmen Anwendung findet, eine (absolut) nur geringfügig geringere Strafe auferlegt erhält.
Ein solches gesteigertes Begründungserfordernis bestand für die Kammer nicht (mehr), nachdem sich die unterschiedliche rechtliche Bewertung der (noch) verfahrensgegenständlichen Straftat in der für diese festgesetzten Einzelstrafe deutlich, nämlich durch eine Reduktion der erstinstanzlich aus dem Verbrechensstrafrahmen zugemessenen Strafe um ein Viertel, niedergeschlagen hat.
Die in dem angefochtenen Urteil niedergelegten Strafzumessungserwägungen des Landgerichts genügen den rechtlichen Anforderungen. Die Kammer hat in diesem Rahmen die bereits im ersten Berufungsverfahren rechtsfehlerfrei getroffenen und daher vom Senat aufrecht erhaltenen Feststellungen zum Tatgeschehen umfassend gewürdigt und zutreffend - und deutlich über die Strafzumessungserwägungen der zunächst mit der Sache befassten Berufungskammer hinausgehend - Intensität, Dauer und Wirkung der Tathandlung auf die Nebenklägerin dargestellt. Bei zulässiger strafschärfender Bewertung der festgestellten einschlägigen (und auch hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Lebenssachverhalts zum Teil vergleichbaren) strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten rechtfertigen die Umstände der mehraktigen, auf Erniedrigung der Geschädigten gerichteten Tat auch bei Berücksichtigung der fehlerfrei festgestellten strafmildernden Aspekte die erkannte Freiheitsstrafe. Diese hält sich in dem ohne Rechtsfehler ermittelten Strafrahmen und nähert sich weder dessen Ober- noch dessen Untergrenze. Es ist daher nicht zu besorgen, dass sich die Strafe von ihrem Zweck entfernt hat, gerechter Schuldausgleich zu sein.
b) Dabei durfte die Kammer auch den Umstand strafschärfend werten, dass der Angeklagte den ungeschützten Vaginalverkehr mit der Nebenklägerin bis zum Samenerguss in deren Scheide durchgeführt hat. Denn das Risiko, infolge eines nicht einvernehmlich durchgeführten Sexualkontaktes schwanger zu werden, stellt für die genötigte Frau auch dann naheliegend eine besondere Belastung dar, wenn es in zeitlicher Nähe zum Tatgeschehen zwischen Täter und Opfer im Rahmen einer Beziehung zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Vorliegend kann aber nach den Feststellungen schon gar nicht von einer bis zur Tat intakten oder nach der Tat fortgesetzten Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin gesprochen werden. Beide sahen die Beziehung bereits vor dem Geschehen am 16. April 2010 als belastet und gescheitert an und hatten noch am Tag zuvor die Trennung und den Auszug des Angeklagten besprochen. Das verfahrensgegenständliche Geschehen führte schließlich zur Umsetzung des Trennungsgedankens.
c) Auch die Gesamtstrafe ist (noch) ausreichend begründet; die wesentlichen - hier gegenläufigen - Aspekte der diesbezüglichen Strafzumessung sind von der Kammer aufgeführt worden; durchgreifende Rechtsfehler bei der Abwägung sind nicht ersichtlich. Nachdem das Landgericht die erkannten Einzelstrafen durch moderate Erhöhung der höchsten erkannten Einzelfreiheitsstrafe straff zusammengezogen hat, erscheint es jedenfalls ausgeschlossen, dass sich ein im Hinblick auf die Gewichtung der genannten ausschlaggebenden Zumessungsgründe etwa zu verzeichnendes Erörterungsdefizit zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).
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