Beschluss vom Kammergericht (24. Zivilsenat) - 24 U 169/13

Orientierungssatz

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss eines Oberlandesgerichts ist nicht statthaft, weil sie sich gegen die Erstentscheidung eines Oberlandesgerichts richtet (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).(Rn.1)

2. Die Gebührenfreiheit gemäß § 68 Abs. 3 GKG gilt auch für nicht statthafte Beschwerden.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 24. Zivilsenat, 22. Dezember 2014, 24 U 169/13, Urteil
vorgehend LG Berlin, 19. August 2013, 37 O 10/11

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.01.2015 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 22.12.2014 wird verworfen. Die - hilfsweise darin zu sehende - Gegenvorstellung führt zu keiner Abänderung der Entscheidung.

2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 22.12.2014 ist nicht statthaft, weil sie sich gegen die Erstentscheidung eines Oberlandesgerichts richtet (§ 32 Abs. 2 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die - hilfsweise darin zu sehende - Gegenvorstellung gibt dem Senat zu einer Abänderung seiner Entscheidung keinen Anlass. Der Wert der Hilfsanträge zu 5. und 6. war mit dem Wert des Saldos der wechselseitigen Ansprüche abzüglich eines Abschlags von 20% zu bemessen. Soweit mit dem Hilfsantrag zu 4. eine weitergehende Feststellung erreicht werden soll, besteht wirtschaftliche Identität mit der bereits mit 110.000,00 EUR bewerteten Hauptsacheklage.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die Gebührenfreiheit gilt auch für nicht statthafte Beschwerden (vgl. nur OLG Koblenz - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - MDR 2012, 1315 Rdn. 9f. - zitiert nach juris).


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