Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - (5) 161 Ss 65/16 (13/16)
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Köln, 30. August 1982, 3 Ss 320/82, VRS 64, 207 (1983).
Gründe
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:
Die Berufung des Angeklagten wird auf seine Kosten mit der Maßgabe verworfen, dass er von dem Vorwurf des am 27. Februar 2015 auf der Gefangenensammelstelle begangenen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung (Fall 4 der zugelassenen Anklage) freigesprochen wird.
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Die vorbezeichnete Tat war dem Angeklagten mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage tatmehrheitlich neben drei zuvor in den Geschäftsräumen einer K.-Filiale begangenen Taten - einem Diebstahl (Fall 1), einer vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung (Fall 2) und einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 3) - zur Last gelegt worden. Da das Amtsgericht Tiergarten zum Tatvorwurf zu 4. keine Feststellungen zu treffen vermochte, hätte es den Angeklagten insoweit freisprechen müssen. Der Umstand, dass sich der Angeklagte ab Begehung der zweiten Tat in einem Rauschzustand befand, der auch noch während seines Aufenthaltes in der Gefangenensammelstelle andauerte und daher im Falle der Erweislichkeit der vierten Tat zu deren Wertung als (unselbständige) Rauschtat nach § 323a StGB geführt hätte, macht einen Teilfreispruch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht entbehrlich. Zwar ist bei mehreren im selben Rausch begangenen Rauschtaten nur eine einzige Tat nach § 323a StGB gegeben (vgl. Fischer, StGB 63. Aufl., § 323a Rdn. 23). Sind die Taten jedoch ohne Annahme der Voraussetzungen des Vollrauschtatbestandes als selbständig angeklagt worden, so ist ein Teilfreispruch erforderlich, wenn - abweichend von der Anklage - wegen Vollrausches verurteilt und eine der angeklagten (nunmehr als Rauschtaten zu wertenden) Taten nicht nachgewiesen werden kann (vgl. eingehend OLG Köln VRS 64, 207).
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Der vom Amtsgericht unterlassene und durch das Berufungsgericht nicht nachgeholte Teilfreispruch wird aus Klarstellungsgründen durch den Senat nachgeholt (zur Nachholung durch das Revisionsgericht vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1999, 104).
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2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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Referenzen
- StGB § 323a Vollrausch 3x
- 3 Ss 320/82 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 64, 207 2x (nicht zugeordnet)
- 83 Js 2096/15 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- NStZ-RR 1999, 104 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x