Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 10/17, 4 Ws 10/17 - 161 AR 7/17
Orientierungssatz
Der Haftgrund der Flucht nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO kann nicht angenommen werden, wenn der Beschuldigte ohne Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren an seinen Auslandswohnsitz zurückkehrt und auch während des Ermittlungsverfahrens dort verbleibt.(Rn.26)
vorgehend AG Tiergarten, 22. Dezember 2016, (350 Gs) 245 Js 715/13 (2852/16)
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 28. Dezember 2016 – 519 Qs 28/16 – und des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 22. Dezember 2016 – (350 Gs) 245 Js 715/13 (2852/16) – sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. November 2015 – (350 Gs) 245 Js 715/13 (2527/15) – aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
A.
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Die Staatsanwaltschaft Berlin führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen (Umsatz-)Steuerhinterziehung.
I.
- 2
1. Mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin 4. November 2015 – (350 Gs) 245 Js 715/13 (2527/15) – wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, als Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der in Berlin, XXX Straße 22, geschäftsansässigen S. E. GmbH zwischen dem 10. Juli 2010 und dem 10. März 2011 durch sechs selbständige Handlungen die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern, in den Fällen 2. bis 6. in großem Ausmaß, verkürzt zu haben.
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Er soll die genannte Gesellschaft am 4. September 2009 zunächst mit dem Gesellschaftszweck „Handel mit Telefonminuten“ gegründet und am 10. Juni 2010 den Gesellschaftszweck in „Handel mit Rohstoffen“ geändert haben. Obwohl er hierzu gesetzlich verpflichtet gewesen sei, soll der Beschuldigte jeweils aufgrund eines gesondert gefassten Tatentschlusses in sechs Fällen, nämlich hinsichtlich der Monate Juni (Fall 1.), Juli (Fall 2.), August (Fall 3.) und Dezember 2010 (Fall 4.) sowie Januar (Fall 5.) und Februar 2011 (Fall 6.), gegenüber dem Finanzamt Berlin keine Auskünfte hinsichtlich der tatsächlich getätigten Umsätze seines Unternehmens erteilt haben, was zur Folge gehabt habe, dass Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt 1.210.463,14 Euro nicht rechtzeitig ins Soll gestellt werden konnten.
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Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat auf den Haftbefehl vom 4. November 2015 Bezug.
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2. Die Haftanordnung ist auf den Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) und das Bestehen von Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt worden.
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Der Beschuldigte halte „sich ohne festen Wohnsitz im Gebiet des Geltungsbereichs der Strafprozessordnung“ auf; es seien „keine familiären und sozialen Bindungen bezogen auf seine Person hier erkennbar“ und er halte sich „für die Strafverfolgungsbehörden verborgen“.
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Zudem habe der – der deutschen Sprache nicht mächtige – Beschuldigte „mit einer empfindlichen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe zu rechnen, da fünf der sechs ihm vorgeworfenen Straftaten jeweils mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten zu ahnden“ seien.
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Auf der Grundlage dieses und des in der Folge erlassenen Europäischen Haftbefehls vom 17. Dezember 2015 ist am 11. Januar 2016 die nationale und internationale Fahndung nach dem Beschuldigten eingeleitet worden.
II.
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1. Nachdem Beamte der West Midlands Police am 17. März 2016 die Wohnanschrift des Beschuldigten in Birmingham, XXX Avenue, aufgesucht und – da er selbst nicht anwesend war – mit seiner Lebensgefährtin gesprochen hatten, begab sich der Beschuldigte am folgenden Tag zum zuständigen Polizeirevier und ist dort für das Auslieferungsverfahren vorläufig festgenommen worden. Während des Auslieferungsverfahrens hat er sich gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Britischen Pfund auf freiem Fuß befunden. Nachdem der Richter des zuständigen Westminster Magistrates‘ Court die Auslieferung des Beschuldigten an die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 2016 für zulässig erklärt hatte, hat sich der – weiterhin von der Auslieferungshaft verschonte, u.a. zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtete – Beschuldigte der Auslieferung gestellt und ist am 21. Oktober 2016 bei der Landung seines Flugzeugs in Berlin Tegel aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. November 2015 für dieses Verfahren festgenommen worden. Seither befindet sich der Beschuldigte ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit zu Gef.B.Nr. . Er hat sich inzwischen umfangreich zur Sache eingelassen.
- 10
2. In dem auf den ausführlich begründeten Antrag des Beschuldigten hin anberaumten Termin zur mündlichen Haftprüfung am 22. Dezember 2016 hat die Ermittlungsrichterin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Verhandlung über die Haftfrage zum Aktenzeichen (350 Gs) 245 Js 715/13 (2852/16) den Beschuldigten, der seinem (Wahl-)Verteidiger zu Protokoll der Haftprüfung eine Ladungs- und Zustellungsvollmacht erteilt hatte, unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom 4. November 2015 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Entlassung des Beschuldigten wurde davon abhängig gemacht, dass er Sicherheit in Höhe von 8.000 Euro leistet; ihm wurde aufgegeben, „jeden Wohn- u. Aufenthaltswechsel unaufgefordert nachzuweisen“ und „allen Ladungen der Strafverfolgungsbehörde Folge zu leisten“.
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3. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin vom selben Tage, der die Ermittlungsrichterin nicht abgeholfen hat – dem zugleich gestellten Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, hat sie jedoch stattgegeben –, hat das Landgericht Berlin den angefochtenen (Haftverschonungs-)Beschluss am 28. Dezember 2016 aufgehoben und angeordnet, dass die Untersuchungshaft fortzudauern hat.
- 12
In den Beschlussgründen führt die Kammer aus, der Beschuldigte sei „der im Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 04. November 2015 (350 Gs 2527/15) aufgeführten Taten aufgrund der dort genannten Beweismittel sowie aufgrund eigener teilgeständiger Einlassung dringend verdächtig“.
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Es bestehe „auch Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), der anders als durch den Vollzug der Untersuchungshaft nicht begegnet werden kann“. Der Beschuldigte habe „im Falle seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die angesichts der Höhe des ihm zur Last gelegten Steuerschadens nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann“. Die „gegen ihn erhobenen Vorwürfe“ würden sich „im Bereich der Organisierten (internationalen) Kriminalität“ bewegen. Dem „hiervon ausgehenden Fluchtanreiz“ würden „keine Umstände gegenüber“ stehen, „die das Vertrauen rechtfertigen könnten, der Verdächtige werde sich einem Verfahren in Deutschland stellen“. „Namentlich“ seien „keine tragfähigen familiären oder sonstigen sozialen Bindungen des Beschuldigten zu erkennen, der von Frau und Kindern getrennt“ lebe.
- 14
4. Der Beschuldigte hat gegen den Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer am 3. Januar 2017 weitere Beschwerde eingelegt und diese nach erfolgter Akteneinsicht in die dem Senat übersandten Doppelakten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Januar 2017, auf den der Senat wegen der Einzelheiten des Vorbringens Bezug nimmt, ausführlich begründet. Er begehrt die Aufhebung des Haftbefehls vom 4. November 2015, da der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht vorliege.
- 15
5. Die Kammer hat dem Rechtsmittel unter dem 5. Januar 2017 nicht abgeholfen. Es bestehe dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr. „Namentlich“ würden „die Schutzschriften den Verdacht im gegenwärtigen Ermittlungsstadium nicht“ beseitigen.
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6. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat die Akten dem Senat mit dem Antrag vorgelegt, die weitere Beschwerde „aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses“ als unbegründet zu verwerfen.
B.
I.
- 17
Die gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Dezember 2016 und auf die Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. November 2015 gerichtete weitere Beschwerde des Beschuldigten ist nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt worden.
II.
- 18
Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen und des Haftverschonungsbeschlusses sowie des Haftbefehls vom 4. November 2015. Die Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten liegen nicht vor.
- 19
1. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten zu 1. bis 3.
– unabhängig von seiner, insoweit jedenfalls weitgehend geständigen Einlassung im Ermittlungsverfahren, die allerdings insbesondere hinsichtlich seiner Angaben zu der Person, die im Sommer 2010 als „Daniel S.“ aufgetreten ist, zu dessen Kennenlernen, der Tatvorgeschichte und dazu, warum der Beschuldigte keinerlei Verdacht unlauteren Handelns gegen „Daniel S.“ geschöpft haben will, obwohl er entdeckt hatte, dass dieser (auch ihm gegenüber und im Geschäftsverkehr) unter falschem Namen aufgetreten war, nicht ohne Weiteres glaubhaft erscheint und nicht nachvollziehbar macht, warum die Überweisung von 793.471,50 Euro auf ein Konto der Hang Seng Bank Ltd. in Hong Kong auf dem „Umweg“ über sein Konto bei der Berliner Volksbank und nicht durch direkte Überweisung von seinem zypriotischen Konto abgewickelt worden ist – aufgrund der dort dargestellten Ermittlungsergebnisse und Beweismittel dringend verdächtig.
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2. Hinsichtlich der ihm mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. November 2015 zu 4. bis 6. zur Last gelegten Straftaten ist der Beschuldigte allerdings nicht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO dringend verdächtig.
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a) Der Beschuldigte hat bestritten, auch nur Kenntnis davon gehabt zu haben, dass unter seiner Firma, der S. E. GmbH [nachfolgend: S. E.], nach Oktober 2010 überhaupt Rechnungen an andere Unternehmen gestellt worden sind. Die bei den Doppelakten (Beweismittelband I und II) als Ausdruck befindlichen, an die M. C. GmbH gerichteten, Umsatzsteuer gesondert ausweisenden Rechnungsdateien vom 23. und 30. Dezember 2010, vom 3., 12., 18., 21. und 27. Januar sowie vom 1., 2., 9.(2x) und 8.(?) Februar 2011 über die [angebliche?] Lieferung von Kupferkathoden durch die S. E. will er erstmals bei Einsichtnahme in die hiesigen Ermittlungsakten gesehen haben.
- 22
b) Das bisherige Ermittlungsergebnis, soweit es in den hiesigen Akten seinen Niederschlag gefunden hat, ist nicht geeignet, diese Einlassung zu widerlegen und eine Beteiligung des Beschuldigten an der Rechnungsstellung an die M. C. GmbH, die eine Erklärungspflicht des verantwortlichen Geschäftsführers der S. E. gegenüber dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften I in Berlin ausgelöst haben könnte, im Sinne dringenden Tatverdachts wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
- 23
Während der Beschuldigte im Frühjahr und Sommer 2010 (und letztmalig durch Vollmachterteilung im Zivilrechtsstreit mit der Hang Seng Bank Ltd. in Hong Kong an einen Londoner Rechtsanwalt im September jenes Jahres) gegenüber verschiedenen Banken (Kontoeröffnungen, Überweisungen), bei einem Notartermin (Änderung des Gesellschaftszwecks der S. E. und Erhöhung des Stammkapitals), gegenüber Vermietern von Büroräumen, in einem Steuerberatungsbüro in Düsseldorf und auch gegenüber dem Zeugen W. von der W. GmbH & Co. KG, der Rechnungsempfängergesellschaft und [angeblichen?] Abnehmerin von Kupferkathoden, persönlich in Erscheinung getreten ist, gibt es in den zu den hiesigen Akten gelangten Unterlagen aus dem Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der M. C. GmbH keine Hinweise auf ein Auftreten des Beschuldigten als Vertreter der S. E. oder sonstige Kontakte der dort vernommenen Zeugen mit dem Beschuldigten; bislang ist nicht einmal ein Aufenthalt des Beschuldigten in Deutschland im insoweit fraglichen Zeitraum (November 2010 bis März 2011) belegt. Allerdings finden sich deutliche Hinweise darauf, dass die im Sommer 2010 als „Daniel S.“ auftretende Person [ob diese, wie in der Legende zum Sonderband „Lichtbildmappe“ ausgewiesen, tatsächlich „Yonatan B.“ heißt, erscheint im Hinblick darauf, dass diese Angabe aus einem schwedischen Pass stammt, der Beschuldigte dagegen angibt, er habe einen israelischen Pass des „Daniel S.“ gesehen, fraglich], nunmehr als „Roman E.“, in die dort verfahrensgegenständlichen Vorgänge (an maßgeblicher Stelle) involviert gewesen ist. Dieser hatte zweifellos ungehinderten (möglicherweise zu diesem Zeitpunkt sogar alleinigen) Zugriff auf (elektronischen) Briefkopf, Telefon- und E-Mail-Anschluss sowie die Unternehmensdaten der S. E..
- 24
Während im Sommer 2010 sämtliche, mit den aufgefundenen Rechnungen an die W. GmbH & Co. KG korrespondierenden Zahlungen über Konten geflossen sind, die von dem Beschuldigten eingerichtet worden waren und für die er selbst (soweit ersichtlich: allein) verfügungsbefugt war, sind Zahlungsflüsse hinsichtlich der Rechnungen an die M. C. GmbH aus Dezember 2010 bis Februar 2011 bislang nicht ermittelt worden. Auf sämtlichen, insoweit zu den hiesigen Akten gelangten Rechnungen ist keins der bekannten Konten des Beschuldigten bzw. der S. E., sondern ein (anderes) Konto bei der Cyprus Development Bank Ltd. als Zielkonto eingehender Zahlungen angegeben, das eine Mad-fine Mercantile Trust Ltd. als (wirtschaftlich) Berechtigten benennt. Bislang gibt es – unabhängig davon, dass Zahlungen der M. C. GmbH auf dieses Konto (noch) nicht belegt sind – keine Hinweise auf eine Verbindung des Beschuldigten zu diesem Konto.
- 25
3. Insbesondere fehlt es vorliegend aber an einem strafprozessualen Haftgrund.
- 26
a) Der Beschuldigte war bei Erlass des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. November 2015 nicht flüchtig im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Der Haftgrund der Flucht kann nicht angenommen werden, wenn der Beschuldigte ohne Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren an seinen Auslandswohnsitz zurückkehrt und auch während des Ermittlungsverfahrens dort verbleibt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 278; OLG Saarbrücken StV 2000, 208; OLG Stuttgart NStZ 1998, 427; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 112 Rn. 13; LR/Hilger, StPO 26. Aufl., § 112 Rn. 29). Dabei kann vorliegend dahin stehen, ob der Beschuldigte tatsächlich, wie er behauptet, erst durch die Ermittlungen der britischen Polizei im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren im Frühjahr 2016 von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren erfahren hat, oder ob er bereits durch das an seine damalige und aktuelle Wohnanschrift (XXX Avenue in Birmingham) gerichtete Schreiben des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen Berlin vom 26. April 2013, durch das ihm die Einleitung des hiesigen Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben wurde, Kenntnis von seinem Beschuldigtenstatus erlangt hat. Denn er ist nach seiner Einlassung – die durch Vernehmung seiner Lebensgefährtin, Frau Veronica D., verifiziert werden kann, an der ernsthaft zu zweifeln aber gegenwärtig kein Anlass besteht – im Herbst 2010 (dauerhaft) nach Birmingham zurückgekehrt (nachdem er auch in der Zeit zwischen Juni und August 2010 in Birmingham gewohnt und sich nur besuchsweise in Deutschland aufgehalten hatte). Ein Zusammenhang mit dem gegen ihn in Deutschland am 25. Oktober 2010 eingeleiteten Ermittlungsverfahren ist insoweit nicht ersichtlich. Bereits zu diesem Zeitpunkt will er bei seiner Lebensgefährtin in der XXX Avenue gewohnt haben; eine Anfang August 2010 bei Einrichtung des aktenkundigen Kontos bei der Postbank gefertigte Ablichtung seiner Identitätskarte, in der Frau D. unter der genannten Adresse als im Notfall zu benachrichtigende Vertrauensperson benannt worden war (Doppel vom Beweismittelband I und II), spricht zumindest für bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende enge Kontakte zu dieser Zeugin. Auch zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Frühjahr 2016 und während des Auslieferungsverfahrens wohnte der Beschuldigte (noch immer) mit Frau D. in der XXX Avenue in Birmingham. Er war zwar ersichtlich im Mai 2014, als IP Manchester auf eine Anfrage der deutschen Ermittlungsbehörden zur Person des Beschuldigten antwortete, noch unter der Anschrift der ehemals ehelichen Wohnung (83 P. Road, Sutton Coldfield, West Midlands, XXX) amtlich gemeldet. Seinen Wohnsitz hatte er aber bereits seit vielen Jahren konstant in der Y. Avenue. (Soweit die britischen Behörden mitteilen, die abgefragte Anschrift in der Y. Avenue existiere nicht, mag dies dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass sich die Auskunft auf die Hausnummer 12, nicht auf die Nummer 112 bezog.)
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b) Angesichts der zwischenzeitlich bekannt gewordenen – und in die Gesamtwürdigung im Rahmen der Fluchtgefahrenprognose einzustellenden – persönlichen Verhältnisse des (sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland) unbestraften Beschuldigten, seiner Persönlichkeit und insbesondere seines Verhaltens im bisherigen Ermittlungsverfahren besteht – bei Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur Senat StV 2012, 350 m.w.Nachw. = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff) – der von den Vorinstanzen bejahte und (im Wesentlichen) mit der Straferwartung im Verurteilungsfalle begründete Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ebenfalls nicht.
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Unabhängig davon, dass für die zu prognostizierende Strafe im Verurteilungsfall im Rahmen der Haftentscheidung (nur) die Straftaten zugrunde gelegt werden können, derer der Beschuldigte dringend verdächtig ist, so dass die vom Amtsgericht Tiergarten der Haftanordnung zugrunde gelegte Straferwartung nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nach unten zu korrigieren wäre, können die zu erwartenden Rechtsfolgen allein die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen; sie sind lediglich der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Dabei sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen (vgl. Senat a.a.O.).
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Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die auf einen Fluchtwillen des Beschuldigten hindeuten. Dieser verfügt in Birmingham über einen festen Wohnsitz und ersichtlich seit mehreren Jahren stabile Bindungen an seine Lebensgefährtin. Auch wenn er von seiner Ehefrau (die seit Jahren nicht mit ihm spricht und ihrerseits keinen Kontakt mit ihm wünscht) und seinen vier Kindern getrennt lebt – das tat er im Übrigen auch schon zur Tatzeit – bemüht er sich andauernd um die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Kindern. Er trägt vor, er gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, was sich (ebenfalls) durch eine zeitnahe Vernehmung der Lebensgefährtin verifizieren lässt. Aber selbst wenn dem nicht so wäre und der Beschuldigte von staatlichen Transferleistungen oder der Unterstützung seiner Lebensgefährtin leben würde, erscheinen die bekannt gewordenen sozialen Bindungen des Beschuldigten in Großbritannien belastbar und fluchthemmend.
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Insbesondere aber gibt sein bisheriges Verhalten in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren keinerlei Anlass, an seiner Bereitschaft, sich dem deutschen Verfahren zu stellen, zu zweifeln. Selbst wenn der Beschuldigte bereits im Jahr 2013 von den gegen ihn geführten Ermittlungen erfahren haben sollte, hat er doch keinerlei Aktivitäten dahingehend entfaltet, sich diesem Verfahren zu entziehen. Er ist vielmehr schlicht an seinem Wohnsitz verblieben und hat sein Leben nicht ersichtlich geändert. Als im Frühjahr 2016 Beamte der zuständigen Polizeiwache in Birmingham an seiner Wohnanschrift Nachfrage nach ihm hielten, ihn aber nicht antrafen, begab er sich – von seiner Lebensgefährtin darüber in Kenntnis gesetzt – am nächsten Tag zu dem Revier und ließ sich dort für das Auslieferungsverfahren festnehmen. In der mehrmonatigen Zeit seiner Verschonung vom Vollzug der Auslieferungshaft kam er ersichtlich allen ihm in diesem Rahmen erteilten Auflagen nach und stellte sich nach Abschluss des britischen Verfahrens der Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland. Er hat nach seiner Ankunft in Deutschland den deutschen Ermittlungsbehörden seine Aussagebereitschaft signalisiert und sich in der Folge ausführlich zur Sache (und zu seinen persönlichen Verhältnissen) geäußert. Nachdem er seinem (Wahl-)Verteidiger zu richterlichem Protokoll eine Ladungs- und Zustellungsvollmacht erteilt hat, kann bei der im Falle seiner Freilassung zu erwartenden Rückkehr des Beschuldigten an seine Wohnanschrift in Birmingham im weiteren Verfahren über diesen die ordnungsgemäße Ladung des Beschuldigten bewirkt werden. Im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens in einer in Berlin durchzuführenden Hauptverhandlung muss der Beschuldigte mit gerichtlichen Zwangsmitteln zur Sicherung seiner Anwesenheit rechnen.
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Sowohl die sozialen Bindungen des bislang unbestraften Beschuldigten als auch insbesondere sein bisheriges Verhalten im Auslieferungs- und Ermittlungsverfahren sprechen deutlich gegen die Annahme von Fluchtgefahr, so dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wird.
III.
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Danach fehlt es an einem Haftgrund und insoweit an den Voraussetzungen sowohl für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer als auch für die Verschonung des Beschuldigten vom weiteren Vollzug derselben unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Der Senat hebt daher neben der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 28. Dezember 2016 auch den Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Dezember 2016 und den die Untersuchungshaft anordnenden Haftbefehl vom 4. November 2015 auf.
IV.
- 33
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rn. 11a m.w.Nachw.), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, a.a.O., § 473 Rn. 14).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe 7x
- 19 Qs 28/16 2x (nicht zugeordnet)
- 45 Js 715/13 5x (nicht zugeordnet)
- 50 Gs 2527/15 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 310 Weitere Beschwerde 1x
- NStZ-RR 2004, 278 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2000, 208 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1998, 427 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2012, 350 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 14, 391 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x