Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 115/17, 4 Ws 115/17 - 121 AR 197/17
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 27. Juni 2017 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
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Das Amtsgericht Tiergarten - Jugendschöffengericht - hat den zur Tatzeit heranwachsenden Beschwerdeführer am 26. September 2016 wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen sowie wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben der Beschwerdeführer (in vollem Umfang) und die Staatsanwaltschaft Berlin (beschränkt auf die Rechtsfolgenentscheidung) Berufung eingelegt.
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Die Berufungshauptverhandlung wurde für den 8. Juni 2017 mit Terminen zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 13. und 27. Juni 2017 anberaumt. Der Beschwerdeführer wurde am 1. April 2017 durch Niederlegung der Ladung bei der für seine Wohnanschrift (Gemeinschaftsunterkunft) zuständigen Postagentur geladen. In der Ladung wurde er auf die Folgen unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen. Zur Berufungshauptverhandlung erschien er ohne Angabe von Gründen nicht. Für ihn war jedoch seine für den Fall der Abwesenheit zur Vertretung nach § 329 StPO bevollmächtigte Verteidigerin anwesend, die erklärte, den Angeklagten vertreten zu wollen. Der Vorsitzende stellte zu Beginn der Hauptverhandlung die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten fest, dem widersprach die Verteidigerin nicht. Es wurde zunächst in Abwesenheit des Beschwerdeführers zur Sache verhandelt. Mit Beschluss vom 8. Juni 2017 ordnete die Jugendkammer das persönliche Erscheinen des Angeklagten zum Termin am 27. Juni 2017 an. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 12. Juni 2017 durch Übergabe an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter in der Gemeinschaftseinrichtung. Zum Termin am 27. Juni 2017 erschien der Beschwerdeführer erneut nicht. Seine Verteidigerin erklärte, keinen Kontakt zu ihm gehabt zu haben; sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer den Beschluss nicht erhalten habe. Die Jugendkammer verwarf die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO und setzte die Hauptverhandlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft aus. Zugleich erließ sie einen Haftbefehl nach § 329 Abs. 3 StPO. Zur Begründung führte sie aus, dass die Hauptverhandlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft ohne die Anwesenheit des Angeklagten nicht abgeschlossen werden könne, da ohne einen persönlichen Eindruck und ggf. Erkenntnisse über seine heutigen Lebensumstände keine Rechtsfolgenbestimmung - insbesondere unter der voraussichtlichen Anwendung von Jugendstrafrecht - getroffen werden könne.
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Die Beschwerde richtet sich gegen den Haftbefehl. Die Verteidigerin macht geltend, der Beschluss der Jugendkammer vom 8. Juni 2017 sei dem Angeklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil dieser zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr unter der Zustellungsanschrift (Wohnheim) gewohnt habe. Er habe sich dort seit Ende Januar 2017 nicht mehr aufgehalten. Durch den „Arbeitskollegen eines Freundes in W.“ habe er seiner Verteidigerin mitteilen lassen, er sei am ersten Donnerstag im Juni 2017 über W. und B. nach Al. ausgereist.
II.
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Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht gemäß § 329 Abs. 3 StPO die Verhaftung des Angeklagten anzuordnen hat, liegen vor.
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1. Der Angeklagte ist ordnungsgemäß zur Berufungshauptverhandlung geladen worden und zu dieser unentschuldigt nicht erschienen.
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Die Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung vom 8., 13. und 27. Juni 2017 wurde dem Angeklagten am 1. April 2017 zugestellt. Der Zusteller hat in der Zustellungsurkunde erklärt, dass die Zustellung durch Einlegung der Ladung in einen Briefkasten des Angeklagten oder die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung, in der der Angeklagte wohnte (§ 178 Abs. 1 ZPO), nicht möglich gewesen sei, daher habe er die Ladung bei der hierfür bestimmten Stelle (Postagentur xx) niedergelegt und die Mitteilung über die Niederlegung in den Gemeinschaftsbriefkasten der Gemeinschaftseinrichtung eingelegt. Die Vorschriften des § 181 ZPO wurden somit eingehalten.
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Liegt der Nachweis über die förmliche Zustellung vor, darf sich das Gericht regelmäßig darauf verlassen, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, das zuzustellende Schriftstück zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht darauf erstreckt, wo der Zustellungsadressat tatsächlich wohnt (vgl. BVerfG NStZ-RR 1997, 70 m.w.N.; BVerfG NJW 1992, 224 [juris Rnr. 17 f.]; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 9/15 - m.w.N. [juris Rnr. 12]). Die Erklärung des Zustellers, dass die Übergabe der Ladung in der Gemeinschaftseinrichtung, in der der Angeklagte wohnt, nicht möglich gewesen sei, ist ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer am Zustellungstag unter der Zustellungsanschrift gewohnt hat. Die Indizwirkung der Ersatzzustellung und ihrer Beurkundung kann nur durch eine plausible und schlüssige Darstellung entkräftet werden. Hierbei wird der Betroffene regelmäßig den anderweitigen Ort seines Lebensmittelpunktes offenzulegen haben (vgl. BVerfG aaO; VerfG Brandenburg aaO). Das Maß der gebotenen Substantiierung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerG aaO [juris Rnr. 18]).
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Eine Wohnung ist die Räumlichkeit, die der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich für eine gewisse Zeit zum Wohnen benutzt. Von Bedeutung ist, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere, ob er dort schläft. Jedoch hebt nicht jede vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, die Eigenschaft der Räume als Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 13. März 2013 - 3 Ws (B) 130/13 - 122 Ss 14/13 - m.w.N.). Für die Frage, ob eine Wohnung aufgegeben worden ist, kann nicht allein auf die bloße Absicht des (bisherigen) Inhabers abgestellt werden, dort vorübergehend nicht wohnen zu wollen. Dieser Wille muss vielmehr, ähnlich wie bei der Aufhebung des Wohnsitzes gemäß § 7 Abs. 3 BGB, in dem gesamten Verhalten des Betreffenden seinen Ausdruck finden. Zwar setzt die Aufgabe einer Wohnung nicht voraus, dass ihr Inhaber alle Merkmale beseitigt, die den Anschein erwecken könnten, er wohne dort auch weiterhin. Aufgabewille und Aufgabeakt müssen aber, wenn auch nicht gerade für den Absender eines zuzustellenden Schriftstücks oder den mit der Zustellung beauftragten Postbediensteten, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter, erkennbar sein (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 2 Ws 245/08 - m.w.N.).
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Vorliegend räumt der Beschwerdeführer ein, unter der Zustellungsanschrift jedenfalls bis Ende Januar 2017 gewohnt zu haben. Er ist dort nach wie vor polizeilich gemeldet und hatte bzw. hat in der dortigen Einrichtung ein gemeinsames Zimmer mit einem Mitbewohner. Die Einrichtung hat zudem auf telefonische Anfrage der Jugendkammer am 9. Juni 2017 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dort zumindest gelegentlich nächtige, eine Anwesenheitskontrolle findet nicht statt. Ferner hat der Beschwerdeführer in P. regelmäßig seine Sozialleistungen in Empfang genommen, im hier relevanten Zeitraum am 1. März, 31. März (somit einen Tag vor der Zustellung), 2. Mai und 1. Juni 2017. Vor diesem Hintergrund ist die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene pauschale - im Hinblick darauf, dass sie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer hatte, offenbar ins Blaue hinein aufgestellte - Behauptung der Verteidigerin, der Angeklagte halte sich seit Ende Januar 2017 nicht mehr unter der Zustellungsanschrift auf, nicht geeignet, die Indizwirkung der Zustellungsurkunde zu erschüttern. Es kommt hinzu, dass die der Verteidigerin über „den Arbeitskollegen eines Freundes in W.“ zugetragene Information, der Beschwerdeführer sei am ersten Donnerstag im Juni 2017 nach Al. ausgereist, offensichtlich falsch ist, weil der Beschwerdeführer auch am 1. August 2017 seine Sozialleistungen in P. entgegengenommen hat.
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Dass das Ladungsschreiben nach Ablauf der Lagerungsfrist zur Akte zurückgelangte, von dem Angeklagten trotz regelmäßigen Aufenthalts in P. mithin nicht abgefordert wurde, steht der Wirksamkeit der Ladung nach dem Vorgesagten nicht entgegen.
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2. Die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann ohne den Angeklagten nicht abgeschlossen werden.
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Die Anordnung von Zwangsmitteln gemäß § 329 Abs. 3 StPO ist nur dann zulässig, wenn nicht in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden kann. Die Neuregelung des § 329 Abs. 3 StPO sollte nach dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 18/3562 S. 74) stärker als bisher deutlich machen, dass das Berufungsgericht beim Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abwesenheitsverhandlung kein Ermessen mehr bei der Entscheidung hat, ob es ohne den Angeklagten verhandelt oder seine Anwesenheit erzwingt.
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Zwar lagen die in § 329 Abs. 2 StPO normierten formalen Voraussetzungen für eine Abwesenheitsverhandlung nach beiden Alternativen der Vorschrift vor. Die Hauptverhandlung erfolgte auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft, und das Nichterscheinen des ordnungsgemäß geladenen Angeklagten war nicht entschuldigt. Zudem verfügte die Verteidigerin über eine Vertretungsvollmacht für die Durchführung der Berufungshauptverhandlung.
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Jedoch setzt eine Abwesenheitsverhandlung nach § 329 Abs. 2 StPO weiter voraus, dass die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist. Unzulässig ist eine Abwesenheitsverhandlung dann, wenn ihr die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) oder sonstige besondere Gründe entgegen stehen. Die Bedeutung des persönlichen Eindrucks, einer eventuellen Einlassung sowie der Ausübung des Frage- und Antragsrechts durch den Angeklagten einerseits und der sonstigen Beweise andererseits sind gegeneinander abzuwägen. Kann von dem Erscheinen des Angeklagten eine weitere, dem Verfahren dienende Sachaufklärung nicht erwartet werden, ist das Berufungsgericht verpflichtet, nach § 329 Abs. 2 StPO zu verfahren (vgl. BT-Drucks. 18/3562 S. 73). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung steht dem Berufungsgericht nach Auffassung des Senats ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Ausfüllung im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt zu überprüfen ist. Denn durch die Feststellung, die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung sei nicht erforderlich, würde das Beschwerdegericht das Berufungsgericht faktisch dazu verpflichten, entgegen der eigenen Überzeugung eine Abwesenheitsverhandlung durchzuführen (zur Bindungswirkung der Entscheidung des Beschwerdegerichts vgl. OLG Braunschweig StV 2016, 102 m.w.N.). Dies dürfte nur in Ausnahmefällen, etwa bei Bagatellstraftaten (vgl. BT-Drucks. 18/3562 S. 73) oder in Verfahren, in denen es nur noch um die Klärung von Verfahrenshindernissen oder Rechtsfragen geht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage, § 329 Rnr. 36), möglich sein.
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Vorliegend hat die Jugendkammer ausgeführt, dass es für die Entscheidung darüber, ob auf den (bereits wiederholt nach allgemeinem Strafrecht zu Geldstrafen verurteilten) Angeklagten das Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht anzuwenden und welche konkrete Sanktion gegen den heranwachsenden Angeklagten zu verhängen ist, auf den persönlichen Eindruck und ggf. Erkenntnisse über seine heutigen Lebensumstände ankomme. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
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3. Die Verhaftung des Beschwerdeführers ist auch geboten. Mildere Mittel, die das Erscheinen des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung sicherstellen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat am Tag der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung (26. September 2016) seiner Verteidigerin zwar eine Vertretungsvollmacht nach § 329 StPO erteilt, dann jedoch den Kontakt zu ihr abgebrochen. Die Ladung zur Berufungshauptverhandlung hat er nicht befolgt, obwohl er in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass unabhängig von der Anwesenheit einer Verteidigerin mit schriftlicher Vertretungsvollmacht seine Verhaftung angeordnet werden könne, wenn er ohne genügende Entschuldigung zur Verhandlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht erscheint. (Die unzutreffende Behauptung der Verteidigerin, die Ladung habe einen solchen Hinweis nicht enthalten, ist durch die nach Ablauf der Niederlegungsfrist zur Akte zurückgelangte Ladung widerlegt.) Der Angeklagte hat sich weder bei seiner Verteidigerin noch bei der Jugendkammer danach erkundigt, ob über die Berufung der Staatsanwaltschaft eine Abwesenheitsverhandlung durchgeführt werden wird oder ob die Jugendkammer seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung für erforderlich hält. Zum Hauptverhandlungstermin am 27. Juni 2017 ist er ebenfalls nicht erschienen, obwohl die Jugendkammer sein persönliches Erscheinen zur Verhandlung über seine Berufung angeordnet hatte. Vielmehr hat er seiner Verteidigerin gezielt unrichtige Informationen zukommen lassen, um zu verschleiern, dass er sich auch nach Juni 2017 noch in Deutschland aufgehalten hat. Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zu einer neu anzuberaumenden Hauptverhandlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft freiwillig erscheinen wird. Der Erlass eines Vorführungsbefehls ist nicht ausreichend, weil der Beschwerdeführer nach der Mitteilung der Gemeinschaftseinrichtung dort sehr häufig nicht nächtigt. Die Chance, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Vorführung dort angetroffen werden könnte, ist daher so gering, dass ein entsprechender Versuch auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht geboten ist, zumal der Beschwerdeführer inzwischen gezielt versucht, seinen Aufenthaltsort zu verschleiern.
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4. Entgegen der Auffassung der Verteidigerin ist es für den Erlass eines Haftbefehls nach § 329 Abs. 3 StPO nicht erforderlich, dass der Angeklagte zunächst unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens zu einem Fortsetzungstermin geladen wird. § 329 Abs. 4 StPO sieht eine solche Verfahrensweise nur bei einer Verhandlung über die Berufung des Angeklagten vor. Die Ladung zu einem Fortsetzungstermin ist lediglich Voraussetzung für die Verwerfung der Berufung des Angeklagten trotz Anwesenheit eines bevollmächtigten Verteidigers, nicht jedoch für die Anordnung der Verhaftung des Angeklagten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzesmaterialien sind insoweit eindeutig (vgl. BT-Drucks. 18/3562 S. 74). Für eine analoge Anwendung besteht auch kein Bedürfnis. In den Fällen, in denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte grundsätzlich bereit ist, zur Berufungshauptverhandlung zu erscheinen, ihr jedoch nur deshalb ferngeblieben ist, weil er davon ausging, dass sein Erscheinen wegen der Möglichkeit einer Abwesenheitsverhandlung nicht erforderlich ist, ist die Anordnung seiner Verhaftung nicht geboten und bereits deshalb unzulässig. Wie konkret diese Anhaltspunkte sein müssen und ob es dem Angeklagten obliegt, sich vorab beim Gericht danach zu erkundigen, ob seine Anwesenheit als erforderlich angesehen wird, bedarf vorliegend keiner Erörterung, weil der Beschwerdeführer ersichtlich nicht bereit ist, freiwillig zur Berufungshauptverhandlung zu erscheinen.
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Auf die Frage, ob die Zustellung des Beschlusses vom 8. Juni 2017 ordnungsgemäß war, kommt es deshalb nicht an. Sollte der Angeklagte tatsächlich am 27. Juni 2017 nicht mehr in der Gemeinschaftseinrichtung gewohnt haben, wäre seine Verhaftung zur Durchführung der Hauptverhandlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft erst recht geboten, weil er dann untergetaucht ist.
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Angesichts des Gewichts der Tatvorwürfe und der insoweit möglichen Verhängung einer ein Jahr deutlich übersteigenden Jugend- bzw. Freiheitsstrafe ist der Erlass des Haftbefehls auch im Übrigen verhältnismäßig.
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Lediglich vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass in dem Fall, dass die Indizwirkung der ordnungsgemäßen Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung doch noch erschüttert werden sollte, der Erlass eines Haftbefehls nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO zu prüfen sein wird.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung 12x
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x
- ZPO § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen 1x
- ZPO § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung 1x
- NStZ-RR 1997, 70 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1992, 224 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws (B) 130/13 1x (nicht zugeordnet)
- 22 Ss 14/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung 1x
- 2 Ws 245/08 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen 1x
- StV 2016, 102 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x