ZPO § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung

Zivilprozessordnung

(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ta 21/22
4. März 2022
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 28 K 7550/20.A
14. Oktober 2021
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 4068/20
2. September 2021
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Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht (9. Senat) - 9 K 168/20
14. Juni 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 W 221/19
14. Januar 2021
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 188/18
24. Oktober 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 39/18
20. Juni 2018
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 358/18
23. April 2018
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Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (3. Kammer) - 3 A 584/17
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 5/17
30. November 2017
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