Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 31/18, 4 Ws 31/18 - 161 AR 41/18
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 3. August 2017 wird auf Kosten der Landeskasse Berlin als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
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1. Das Justizministerium der Vereinigten Staaten von Amerika, Strafrechtsabteilung, hat mit Schreiben vom 23. Juli 2014 „die zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland gemäß dem Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland über gegenseitige Rechtshilfe von 2003, ergänzt durch das Zusatzabkommen über gegenseitige Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland von 2006 (‚MLAT‘),“ um (ergänzende) Rechtshilfe „in der Angelegenheit der dinglichen Verwirkungsklage im direkten Zusammenhang mit der Strafermittlung gegen C“ ersucht.
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Dem war ein „dingliches Verwirkungsverfahren“ vorausgegangen, welches von den Strafverfolgungsorganen der Vereinigten Staaten - „Bereich Steuern des US-Justizministeriums (‚US-Staatsanwalt‘)“ und „US-Steuerbehörde (U.S. Internal Revenue Service)“ - am 20. November 2007 durch Einreichung einer „geprüften Klage beim US-Bezirksgericht für den östlichen Gerichtsbezirk von P.“ mit dem Ziel eingeleitet worden war, das Vermögen des C, gegen den ein (Steuer-)Strafverfahren geführt wurde, für „verwirkt“ zu erklären, soweit es sich um die Einlagen auf dem für diesen geführten Konto mit der Nummer xx bei der D. Bank AG in B. („Zielkonto“) handelte. C war der Vorwurf gemacht worden, „die Vereinigten Staaten mittels des Einreichens von gefälschten Steuererklärungen, Postbetrug und der Geldwäsche der Erlöse dieser Straftaten“ betrogen zu haben. Bei den Einlagen auf dem fraglichen Konto sollte es sich nach der Klage „um Erlöse aus Verstößen gegen die US-Strafrechte“ handeln, „die sich auf eine Intrige zum Betrug der Vereinigten Staaten zurückverfolgen“ ließe. Die „auf dem Zielkonto eingelagerten falschen Rückerstattungen“ seien „durch Postbetrug erlangt“ worden und „dann über Finanzinstitute im Vereinigten Königreich und in Deutschland der Geldwäsche unterzogen“ worden, „um ihr wahres Wesen und ihre wahre Quelle zu verbergen und/oder unkenntlich zu machen“. Die „falschen Steuerrückerstattungen“ würden daher „als Eigentum, das an Geldwäscherei beteiligt war oder sich auf diese zurückverfolgen lässt, der Verwirkung“ unterliegen.
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In diesem Zusammenhang hatten die US-Behörden bereits mit Ersuchen vom 28. April 2009 um Rechtshilfe u.a. durch „Beschlagnahme des Zielkontoinhalts“ gebeten. Auf der Grundlage dieses Ersuchens pfändete die Staatsanwaltschaft B. - 83 Js 563/05 - am 10. November 2009 das Konto des C mit der Nr. xx bei der D. Bank AG (BLZ 100 700 24). Die wegen Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft getroffene Anordnung wurde auf deren Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts T. vom 16. Dezember 2009 - (349 Gs) 83 AR 28/09 (4169/09) - richterlich bestätigt; die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen C verwarf das Landgericht B. durch Beschluss vom 17. Februar 2010 (510 Qs 9/10). Die D. Bank AG kündigte die verfahrensgegenständliche Kontoverbindung zum 5. Januar 2010 und rechnete das Konto ab. Da der Bank bis zum 12. März 2010 keine übereinstimmende Weisung des Kontoinhabers (C) und der Staatsanwaltschaft B. dazu erteilt worden war, wohin das Kontoguthaben übertragen werden kann, beantragte diese am 12. November 2010 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft B. die Hinterlegung des (nach Abrechnung verbliebenen) Betrages von 268.559,98 Euro bei dem für den Sitz der Bank zuständigen Amtsgericht Du.. Auf die Annahmeanordnung des Amtsgerichts Du - Hinterlegungsstelle - vom 18. November 2010 (17 HL 440/10) - hin wurde der genannte Betrag am 25. und 26./29. November 2010 in zwei Teilbeträgen von 265.559,98 Euro und 3.000 Euro auf das Konto 410 015 10 der Oberjustizkasse H. bei der Bundesbank H. (BLZ 410 000 00) überwiesen, wo er auch gegenwärtig noch hinterlegt ist.
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In dem vorgenannten „dinglichen Verwirkungsverfahren“ erging nach - von dem US-Staatsanwalt veranlasster - Anhörung „jegliche[r] bekannte[r] mögliche[r] Anspruchsteller, einschließlich Cs Anwalt[s]“, am 15. Mai 2014 das den Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildende, „Versäumnisurteil und endgültige Verwirkungsanordnung“ überschriebene Erkenntnis des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten für den östlichen Gerichtsbezirk von P., mit welchem „nach der Abwägung des ‚Antrags […]‘ der Regierung gegen das Vermögen des Angeklagten gemäß der US-Bundeszivilprozessregeln (Federal Rules of Civil Procedure) 55(b)(2) und 58(a) und (b)“ (1.) dem „Antrag auf Erlassen eines Versäumnisurteils und einer endgültigen Verwirkungsanordnung“ stattgegeben, (2.) angeordnet wurde, dass „alle Rechte, Ansprüche und Anteile aller Personen und deren Erben und Rechtsnachfolger an dem Vermögen des Angeklagten, Konto bei der D. Bank mit der Kontonummer xx eine Million und fünfhundertdreiundsiebzigtausendsiebenhundertsechsundsechzig Dollar und sechzig Cents (1.573.766,60 $) in der Währung der Vereinigten Staaten, […] hierbei vollständig und endgültig gemäß Titel 18, United States Code (US-Bundesgesetz), § 981(a)(1)(A) an die Vereinigten Staaten übertragen“ werden, und (3.) bestimmt wurde, dass der „United States Marshals Service (eine Justizvollzugsbehörde des US-Justizministeriums) […] über das verwirkte Vermögen in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Regeln dieses Gerichts verfügen“ soll.
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2. Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 hat die Staatsanwaltschaft B. beantragt, das Landgericht B. - Strafvollstreckungskammer - möge „die Vollstreckung der Verwirkungsentscheidung zur Vollstreckung eines ‚Versäumnisurteils und Endgültiger Verwirkungsanordnung‘ vom 15. Mai 2014 aus dem Urteil des United States District Court For the Eastern District of P., Case Number : 07 - vom 15. Mai 2014 - für zulässig” erklären, beschließen, „dass der beim Amtsgericht Du. zum Aktenzeichen 17 HL 440/10 hinterlegte Geldbetrag in Höhe 268.559,98 € vollständig und endgültig gemäß Titel 18, United States Code (US-Bundesgesetz) § 981 (a)(1)(A) an die Vereinigten Staaten von Amerika zu übertragen ist“ und „der United States Marshals Service über den beim Amtsgericht Du. hinterlegten Geldbetrag in Höhe von 268.559,98 € in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Regeln des United States District Court for the Eastern District of P. verfügen kann“.
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3. Nachdem der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer 89 mit Schreiben vom 1. Juni 2017 Bedenken hinsichtlich der (funktionalen und örtlichen) Zuständigkeit des Landgerichts B. - Strafvollstreckungskammer - für die begehrte Entscheidung geäußert hatte, denen die Staatsanwaltschaft innerhalb der (weiträumig) gesetzten Frist zur Stellungnahme nicht entgegen getreten war, erklärte sich das angegangene Gericht mit Beschluss vom 3. August 2017 für unzuständig „für die Exequaturentscheidung zum Zivilurteil vom 15. Mai 2014“.
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4. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft B. mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 8. August 2017, die sie mit Verfügung vom 8. Februar 2018 wie folgt begründet hat: „Dem amerikanischen Verfahren lag ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges und Steuerhinterziehung zu Lasten der Vereinigten Staaten von Amerika durch Einreichen falscher Steuererklärungen, des Betruges und der Geldwäsche von strafrechtlich erlangten Erlösen zugrunde. Allein die Tatsache, dass nach US-amerikanischem Recht ein Zivilgericht nach dem dortigen Zivilprozessrecht entschieden hat, kann hier nicht ausschlaggebend sein, wenn der materielle Gegenstand des Verfahrens eine Vermögensabschöpfung durch den Staat als Folge einer Straftat ist. Insoweit ähnelt das amerikanische Verfahren dem selbständigen Einziehungsverfahren des Strafgesetzbuchs. Es handelt sich hier um Rechtshilfe durch Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses, §§ 48 ff. IRG. Der Schwerpunkt liegt im strafrechtlichen Bereich.“
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5. Die Generalstaatsanwaltschaft B. hat zu dem Rechtsmittel am 8. März 2018 Stellung genommen und beantragt, wie (ursprünglich) von der Staatsanwaltschaft B. gegenüber der Strafvollstreckungskammer beantragt zu erkennen.
II.
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Das z
ulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg; das Landgericht B. - Strafvollstreckungskammer - hat sich im Ergebnis zu Recht für als für die begehrte Entscheidung unzuständig erklärt.
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1. Allerdings teilt der Senat nicht die Bedenken des Landgerichts hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Exequaturentscheidung.
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a) Entgegen der in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung begehrt der ersuchende Staat vorliegend Rechtshilfe (durch Vollstreckungshilfe) in einem Einziehungsverfahren nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des - im Ersuchen ausdrücklich in Bezug genommenen - Vertrages vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzvertrages vom 18. April 2006 (Gesetz vom 26. Oktober 2007, BGBl. II, S. 1618, 1620 ff. - RhV D-USA). Nach dieser Vorschrift unterstützen die Vertragsparteien einander in dem nach ihrem jeweiligen Recht erlaubten Umfang (u.a.) „in Verfahren bezüglich der Einziehung von aus Straftaten stammenden Erträgen“.
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aa) Die rechtskräftige Entscheidung des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten für den östlichen Gerichtsbezirk von P. vom 15. Mai 2014 über die Zivilklage Nr. 07-4884 ist auf eine „Einziehung von aus Straftaten stammenden Erträgen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Satz 1 RhV D-USA gerichtet. Dies ergibt sich aus der dortigen Bezugnahme auf Titel 18, § 981 (a) (1) (A) des United States Code. Nach dieser Vorschrift unterliegt jeglicher Gegenstand, der an einem Verstoß gegen die §§ 1956, 1957 oder 1960 des genannten Titels des U.S. Codes, namentlich an einer Geldwäsche (§ 1956 U.S. Code) beteiligt war oder sich auf diese zurückführen lässt, dem Verfall an die Vereinigten Staaten von Amerika. Dass der in § 981 U.S. Code verwendete Begriff der „(civil) forfeiture“ im Ersuchen und im zu vollstreckenden Erkenntnis mit „Verwirkung“ - und nicht mit „Verfall“ oder „Einziehung“ - übersetzt worden ist, ändert nichts am materiell-rechtlichen Charakter der Maßnahme zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Auch wenn die Formulierung der - wenig gelungenen - Übersetzung des Rechtshilfeersuchens, bei den Straftaten des C habe es sich um „eine Intrige zum Betrug der Vereinigten Staaten“ gehandelt, und der Umstand, dass ausweislich des Rubrums der zu vollstreckenden Entscheidung die „Vereinigten Staaten von Amerika gegen alle Gelder auf dem Konto bei der D. Bank mit der Nummer xx“ vor einem Zivilgericht Klage erhoben und im Wege eines, nach zivilprozessualen Regeln ergangenen Versäumnisurteils obsiegt haben, für sich genommen auch die Deutung zulassen würde, der Staat mache als Verletzter einer Straftat einen (zivilrechtlichen) Schadensersatzanspruch geltend, kann diese Würdigung angesichts der Bezugnahme auf die eingangs genannte Norm des U.S. Codes und des Umstandes, dass der US-Staatsanwalt (nicht der US-Fiskus) das „dingliche“, gegen das Vermögen des C gerichtete „Verwirkungsverfahren“ eingeleitet hat, nicht tragen. Vielmehr ist das „dingliche Verwirkungsverfahren“ im Hinblick darauf, dass der Aufenthalt des C unbekannt ist und er (deshalb) wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden konnte, mit der selbständigen Einziehung gemäß § 76a StGB vergleichbar.
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bb) Soweit Art. 13 Abs. 2 Satz 2 RhV D-USA „Maßnahmen zur vorläufigen Sicherstellung von Erträgen (oder Tatwerkzeugen)“ als mögliche Rechtshilfehandlungen des ersuchten Staates aufführt, ist damit keine abschließende Aufzählung verbunden. Vielmehr hindert die ausdrückliche Erwähnung bestimmter Rechtshilfehandlungen im RhV D-USA nach dessen Art. 25 Abs. 1 die Vertragsparteien nicht daran, einander Rechtshilfe nach anderen anwendbaren internationalen Übereinkünften oder nach ihrem innerstaatlichen Recht zu leisten. Danach ist im Hinblick auf Verfahren bezüglich der Einziehung von aus Straftaten stammenden Erträgen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika grundsätzlich auch die Leistung von Vollstreckungshilfe möglich, die sich im Falle eines Ersuchens der Vereinigten Staaten an die Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 48 ff. IRG (4. Teil. Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse) richtet.
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cc) Der Einordnung des Ersuchens als ein solches um Rechtshilfe für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung steht nicht entgegen, dass diese Anordnung durch ein Zivilgericht der Vereinigten Staaten von Amerika in einem zivilprozessualen Verfahren getroffen worden ist. Denn § 48 Satz 2 IRG bestimmt, dass der vierte Teil dieses Gesetzes „auch auf Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung anzuwenden [ist], die ein nicht für strafrechtliche Angelegenheiten zuständiges Gericht im ersuchenden Staat getroffen hat, sofern der Anordnung eine mit Strafe bedrohte Tat zugrunde liegt“. Letzteres ist vorliegend der Fall, denn bei den der Verfallsanordnung zugrunde liegenden Taten des Betroffenen - (Post-)Betrug, Steuerhinterziehung durch Einreichung falscher Steuererklärungen und Geldwäsche - handelt es sich sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach deutschem Recht um strafbare Handlungen.
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b) Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit der „endgültigen Verwirkungsanordnung“ des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten für den östlichen Gerichtsbezirk von P. vom 15. Mai 2014 hat daher gemäß § 50 IRG das Landgericht und dort die (kleine) Strafvollstreckungskammer (§§ 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG) zu treffen.
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2. Zutreffend geht die angefochtene Entscheidung jedoch - hilfsweise - davon aus, dass eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts B. für die begehrte Exequaturentscheidung nicht besteht.
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Nach § 51 Abs. 2 Satz 2 IRG ist in den Fällen, in denen das Ersuchen - wie vorliegend - ausschließlich auf Vollstreckung der Anordnung des Verfalls (oder der Einziehung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße) gerichtet ist, das Gericht für die Entscheidung nach den §§ 48 ff. IRG zuständig, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist, auf den sich der Verfall oder die Einziehung bezieht, oder, wenn sich der Verfall oder die Einziehung nicht auf einen bestimmten Gegenstand bezieht (und bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen), das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Verurteilten befindet. Dasselbe hat nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch für den Betroffenen eines selbständigen Einziehungsverfahrens zu gelten.
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Das für verfallen erklärte Guthaben des C befindet sich nicht (mehr) in B.. Das gilt auch für etwaiges sonstiges Vermögen des Betroffenen.
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Eine Auffangzuständigkeit des Landgerichts B. nach § 51 Abs. 3 IRG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Verbleib der für verfallen erklärten, an Geldwäschehandlungen beteiligten Erlöse aus Straftaten Cs bekannt ist und die örtliche Zuständigkeit, die sich nach ihrer Belegenheit richtet, festgestellt werden kann.
III.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO).
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Referenzen
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- 10 Qs 9/10 1x (nicht zugeordnet)
- 17 HL 440/10 2x (nicht zugeordnet)
- 98 Euro und 3.00 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 48 ff. IRG 3x (nicht zugeordnet)
- Art. 13 Abs. 2 Satz 1 RhV 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 76a Selbständige Einziehung 1x
- Art. 13 Abs. 2 Satz 2 RhV 1x (nicht zugeordnet)
- IRG § 48 Grundsatz 1x
- IRG § 50 Sachliche Zuständigkeit 1x
- GVG § 78a 1x
- IRG § 51 Örtliche Zuständigkeit 2x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x