IRG § 50 Sachliche Zuständigkeit

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 65/13
6. März 2014
2 Ws 65/13 6. März 2014