Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.
IRG § 50 Sachliche Zuständigkeit
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 65/13
6. März 2014
|
2 Ws 65/13 | 6. März 2014 |