Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GVG § 78a

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Bei den Landgerichten werden, soweit in ihrem Bezirk für Erwachsene Anstalten unterhalten werden, in denen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, oder soweit in ihrem Bezirk andere Vollzugsbehörden ihren Sitz haben, Strafvollstreckungskammern gebildet. Diese sind zuständig für die Entscheidungen

1.
nach den §§ 462a, 463 der Strafprozeßordnung, soweit sich nicht aus der Strafprozeßordnung etwas anderes ergibt,
2.
nach den § 50 Abs. 5, §§ 109, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes,
3.
nach den §§ 50, 58 Absatz 2, § 84g Absatz 1, den §§ 84j, 90h Absatz 1, § 90j Absatz 1 und 2 und § 90k Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Ist nach § 454b Absatz 3 oder Absatz 4 der Strafprozeßordnung über die Aussetzung der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet eine Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung der Vollstreckung aller Strafen.

(2) Die Landesregierungen weisen Strafsachen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 für die Bezirke der Landgerichte, bei denen keine Strafvollstreckungskammern zu bilden sind, in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Landgerichten durch Rechtsverordnung zu. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem der in Absatz 1 bezeichneten Landgerichte für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen zuzuweisen und zu bestimmen, daß Strafvollstreckungskammern ihren Sitz innerhalb ihres Bezirkes auch oder ausschließlich an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat, sofern diese Bestimmungen für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiete eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StObWs 677/24
23. Januar 2025
204 StObWs 677/24 23. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 179/24
23. Oktober 2024
2 ARs 179/24 23. Oktober 2024
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 22/24
2. Juli 2024
18 Qs 22/24 2. Juli 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 81/24
20. Juni 2024
4 E 81/24 20. Juni 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 82/24
20. Juni 2024
4 E 82/24 20. Juni 2024
None vom Oberlandesgericht Dresden - 2 Ws 95/24
7. Juni 2024
2 Ws 95/24 7. Juni 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 L 3141/23
11. Januar 2024
20 L 3141/23 11. Januar 2024
Beschluss vom Landgericht Karlsruhe (Strafvollstreckungskammer) - 201 StVK 97/22
24. Februar 2023
201 StVK 97/22 24. Februar 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 B 20.19
7. Dezember 2021
OVG 10 B 20.19 7. Dezember 2021
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1024/21
3. Mai 2021
1 S 1024/21 3. Mai 2021