Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - (4) 151 AuslA 144/18 (10/19)

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der im Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 8. Oktober 2018 - 81/3-648-17 - in Verbindung mit der Haftanordnung des Bezirksgerichts der Stadt M. vom 23. November 2016 bezeichneten Tat ist unzulässig.

2. Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.

3. Die dem Verfolgten im Auslieferungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.

Gründe

1

Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat durch Übermittlung eines Auslieferungsersuchens um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Bei der am 8. November 2018 nach 28 IRG durchgeführten richterlichen Anhörung hat der Verfolgte sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt und auf den Grundsatz der Spezialität gemäß Art. 14 EuAlÜbk nicht verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären (§ 29 Abs. 1 IRG) und Auslieferungshaft (§ 15 Abs. 1 IRG) anzuordnen. Die Anträge bleiben ohne Erfolg; die Auslieferung ist unzulässig.

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1. Das auf justizministeriellem Weg (Art. 5 des 2. Zusatzprotokolls zum EuAlÜbk) übermittelte Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 8. Oktober 2018 - 81/3-648-17 - entspricht formal den Anforderungen des Art. 12 EuAlÜbk. Es beinhaltet unter anderem eine Abschrift der anwendbaren Bestimmungen des russischen Strafgesetzbuches, eine beglaubigte Abschrift der Haftanordnung des Bezirksgerichts M. vom 23. November 2016 sowie Unterlagen der Ermittlungsabteilung für Innere Angelegenheiten des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Dagestan zu dem gegen den Verfolgten erhobenen Vorwurf. Danach wird dem Verfolgten (soweit sich dies den teilweise nahezu unverständlichen Übersetzungen entnehmen lässt) durch die Ermittlungsabteilung zur Last gelegt, der illegalen bewaffneten Gruppierung „Sh“ - deren Mitglieder der radikal-islamischen Ideologie anhängen, den Dschihad befürworten und einen Staat auf den Prinzipien der Scharia auf dem Gebiet der Republik Dagestan aufbauen wollen und die durch Brandstiftung an Geschäften, Cafés und Läden das Eigentum von Unternehmen zerstört und Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden mit dem Ziel der Tötung angegriffen haben - beigetreten zu sein und diese unterstützt zu haben. Konkret soll sich der Verfolgte zusammen mit weiteren Personen dieser im Gebiet Sh./Republik Dagestan tätigen und mit unterschiedlichen Arten von Schusswaffen und Sprengvorrichtungen ausgerüsteten Gruppierung 2012/2013 bei einem Treffen im Wald am Rande des Dorfes Ma. im Bezirk Sh. freiwillig auf Veranlassung von H angeschlossen haben. Der für extremistisches Gedankengut empfängliche Verfolgte soll in der Folge wiederholt mit dem Pkw Fahrdienste für aktive Mitglieder dieser Vereinigung auf dem Gebiet der Republik Dagestan/Russische Föderation geleistet, Lebensmittel besorgt und Anweisungen von H ausgeführt und damit die Aktivitäten der illegalen bewaffneten Vereinigung unterstützt haben.

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2. Die Auslieferung des Verfolgten ist unzulässig. Ihr steht das Verbot der Auslieferung wegen einer politischen Straftat (Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 IRG) entgegen.

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Politische Taten sind (jedenfalls) solche, die dem Staatsschutzstrafrecht unterfallen (vgl. Senat NJ 2018, 470). Der gegen den Verfolgten erhobene Vorwurf, der illegalen bewaffneten Formation „Sh“ beigetreten und diese in der Folge unterstützt zu haben, indem er wiederholt aktive Mitglieder dieser Vereinigung mit einem Pkw gefahren, Lebensmittel besorgt und Anweisungen von H ausgeführt habe, stellt sich als eine entsprechende politische Straftat dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die russischen Justizbehörden das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten auf Art. 33 i.V.m. Art. 208 Abs. 2 des russischen Strafgesetzbuches (nachfolgend  russ.  StGB) stützen, wonach sich strafbar macht, wer an einer nicht vom Gesetz vorgesehenen bewaffneten Gruppierung mit Zielen, welche den Interessen der Russischen Föderation widersprechen [Unterstreichung durch den Senat], teilnimmt. Insoweit schützt die Norm maßgeblich die politische Ordnung, insbesondere den Fortbestand des ersuchenden Staates sowie dessen innere und äußere Sicherheit (vgl. OLG Rostock NJ 2018, 213; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2018, 125; Vogel in Grützner/Pötz/Kress, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 6 IRG Rn. 37). Ob der gegen den Verfolgten erhobene Tatvorwurf auch eine strafbare Handlung nach dem deutschen Strafrecht darstellen würde und nach deutschem Strafrecht keine politische Straftat im genannten Sinne wäre, ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin bei der Bewertung des Art. 208 Abs. 2 russ. StGB ohne Belang (vgl. BGHSt 30, 199, 205).

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Die dem Verfolgten vorgeworfene Tat unterfällt auch nicht einer der Ausnahmen des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (EuTerrÜbk). Danach wird für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland und die Russische Föderation gehören, eine Straftat dann nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen, wenn sie einer Katalogtat nach Art. 1 EuTerrÜbk zuzuordnen ist, oder es sich um eine schwere Gewalttat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 EuTerrÜbk oder eine gegen Sachen gerichtete schwere und gemeingefährliche Tat im Sinne des Art. 2 Abs. 2 EuTerrÜbk handelt. Eine schwere Tat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 EuTerrÜbk liegt nach Art. 2 des Gesetzes zum EuTerrÜbk vom 28. März 1978 (BGBl. II, S. 321) nur vor, wenn die Tat bei Abwägung aller Umstände, insbesondere der Beweggründe des Täters sowie der Art ihrer Ausführung und ihrer verschuldeten Auswirkungen, kein angemessenes Mittel zur Erreichung des erstrebten Ziels ist, wobei als Regelbeispiele die Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung, die Gefährdung von Leben oder Gesundheit einer großen Zahl von Menschen oder die Tatbegehung auf grausame Weise oder mit gefährlichen Mitteln genannt werden (vgl. Senat aaO). Den übermittelten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass der Verfolgte an solchen Taten - und sei es nur als Gehilfe (Art. 1 lit. f EuTerrÜbk) - mitgewirkt haben soll.

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3. Der Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war wegen der Unzulässigkeit der Auslieferung abzulehnen.

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4. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGHSt 32, 221).


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