Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 Ws (B) 365/19, 3 Ws (B) 365/19 - 162 Ss 146/19
Orientierungssatz
1. Bei Verhängung einer Geldbuße, die über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 Euro liegt, müssen die Urteilsgründe grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten.(Rn.15)
2. Wenngleich an die Begründung der Höhe der Geldbuße keine strengen Anforderungen zu stellen sind, kann bei der Verhängung einer relativ hohen Geldbuße (hier: 7.500 Euro) nicht auf konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen verzichtet werden, weil von seiner Leistungsfähigkeit abhängig ist, wie empfindlich und damit nachhaltig ihn die Geldbuße trifft.(Rn.17)
3. Ferner bedürfen die wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann eingehender Erörterung, wenn zweifelhaft ist, ob der Betroffene mit dem ihm verbleibenden Einkommensbetrag unter Berücksichtigung der laufenden Verbindlichkeiten noch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten vermag.(Rn.17)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. August 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
I.
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Das Landesamt für Gesundheit und Soziales B hat mit Bußgeldbescheid vom 5. Januar 2018 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht aus § 67 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AMG eine Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro verhängt.
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Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 21. August 2019 zu einer Geldbuße in Höhe von 7.500 Euro verurteilt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
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Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde, über die nach § 80a Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG der Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden entscheidet, führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches; im Übrigen ist sie unbegründet.
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1. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zeigt hinsichtlich des Schuldspruches keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.
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a) Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines nach § 97 Abs. 2 Nr. 7c AMG bußgeldbewehrten Verstoßes gegen die Anzeigepflicht aus § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG.
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(1) Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG haben Betriebe und Einrichtungen, die Gewebe in den Verkehr bringen, dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Unter den Gewebebegriff fallen nach § 1a Nr. 4 TPG alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers, die keine Organe im Sinne von § 1a Nr. 1 TPG sind, einschließlich einzelner menschlicher Zellen. Insoweit ist anerkannt, dass der Gewebebegriff des TPG auch im AMG Geltung beansprucht, nachdem Letzteres an verschiedenen Stellen an das TPG anknüpft (vgl. Pannenbecker in Kügel/Müller/Hofmann, AMG 2. Aufl., § 4 Rn. 234). Dem folgend sind Keimzellen Gewebe im Sinne des § 1a Nr. 4 TPG (vgl. Pannenbecker, a.a.O., Rn. 236; Wesser in Kloesel/Cyran, AMG 3. Aufl., § 4 Rn. 97). Gleiches gilt für imprägnierte Eizellen (vgl. Wesser, a.a.O., Rn. 97a).
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Das Inverkehrbringen ist legaldefiniert als das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere, § 4 Abs. 17 AMG. Als Abgabe in diesem Sinne ist eine Einräumung der Verfügungsgewalt an einen anderen durch körperliche Überlassung zu verstehen (vgl. Wesser, a.a.O., Rn. 57). Die Eigentumsübertragung ist insoweit nicht erforderlich, vielmehr ist eine Besitzeinräumung im Sinne einer Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ausreichend (vgl. Wesser, a.a.O., Rn. 57).
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(2) Diese Maßstäbe zugrunde legend, unterlag der Betroffene als Verantwortlicher einer Einrichtung, die Gewebe in Form von Keimzellen und imprägnierten Eizellen durch Abgabe derselben an eine andere reproduktionsmedizinischen Einrichtung in den Verkehr brachte, der Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG.
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Der Vortrag der Rechtsbeschwerde, die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 1 AMG sei deshalb nicht gegeben, da die Tätigkeit des Betroffenen gemäß § 20d AMG erlaubnisfrei gewesen sei, ist demgegenüber unzutreffend.
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§ 67 Abs. 4 Satz 1 AMG bestimmt, dass die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 1 AMG nicht für denjenigen gilt, der über eine Erlaubnis insbesondere nach § 20b, § 20c AMG verfügt. Einen Ausschluss der Anzeigepflicht für Einrichtungen, die nach § 20d AMG erlaubnisfrei sind, sieht diese Regelung indessen nicht vor. Ferner bestimmt § 20d Satz 1 AMG ausdrücklich, dass das Inverkehrbringen von der dort geregelten Erlaubnisfreiheit gerade nicht erfasst ist. Denn es sollen Ärzte und andere zur Ausübung der Heilberufe bei Menschen befugte Personen lediglich insoweit von der Erlaubnispflicht freigestellt werden, als sie das Gewebe oder die von ihnen unter Verwendung des gewonnenen Gewebes hergestellte Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anwenden, wobei bei Vorliegen dieser Voraussetzungen abweichend von § 20c AMG auch die Be- und Verarbeitung, die Konservierung, Prüfung und Lagerung erlaubnisfrei ist (vgl. Pannenbecker, a.a.O, § 20d Rn. 4). Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Regelung ist kein Raum für die Annahme, dass das Inverkehrbringen des Gewebes aus Anlass der Aufgabe der Praxis ebenso von § 20d Satz 1 AMG erfasst sein könnte. Vielmehr ist insoweit die Anzeige des Inverkehrbringens gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich, um dieser durch die Identifizierung überwachungsbedürftiger Vorgänge bereits vor deren Umsetzung die Wahrnehmung ihrer Überwachungspflichten zu ermöglichen (Delewski in Kügel/Müller/Hofmann, a.a.O., § 67 Rn. 1).
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Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Angaben der Zeugin Dr. R stellt den unzulässigen Versuch dar, aufgrund eigener Beweiswürdigung zu anderen Feststellungen als die Tatrichterin zu gelangen. Damit kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden. Gleiches gilt, soweit er sich auf urteilsfremdes Vorbringen bezieht, indem er ausführt, dem Landesamt für Gesundheit und Soziales sei der Verbleib des Gewebes bekannt gewesen. Davon unabhängig steht eine spätere Kenntniserlangung durch die zuständige Behörde der Verwirklichung des Tatbestandes aber auch nicht entgegen, da es insoweit der Anzeige vor Inverkehrbringen des Gewebes bedarf, die hier nicht erfolgt ist.
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Die Stellungnahme der Verteidigung vom 27. November 2019 lag dem Senat vor, sie gab aber zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass.
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b) Das Urteil des Amtsgerichts unterliegt indessen hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches rechtlichen Bedenken, da es hinreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen vermissen lässt.
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Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, das sich aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild vom Gewicht der Tat und dem den Täter treffenden Vorwurf machen kann. Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind hierbei nach § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG kommen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen als Bemessungsfaktor in Betracht, wobei diese bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unberücksichtigt bleiben.
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Dem folgend müssen die Urteilsgründe bei Verhängung einer Geldbuße, die über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 Euro liegt, grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2016 – 3 Ws (B) 381/16 –). Diese sind allein dann nicht zwingend erforderlich, wenn sich das Tatgericht bei der Bußgeldbemessung am Regelsatz nach dem BKat orientiert und keine Anhaltspunkte für ein unterdurchschnittliches Einkommen des Betroffenen vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, juris).
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Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gehören alle Umstände, die die Fähigkeit des Täters, eine bestimmte Geldsumme aufzubringen, beeinflussen (vgl. BGH NJW 1952, 34). Darunter fallen Einkommen jeder Art, Erträge aus allen Einkunftsarten sowie Vermögenswerte, unentgeltlich gewährte Vermögensvorteile und Erwerbsmöglichkeiten, auch wenn der Betroffene diese nicht nutzt, aber auch Belastungen in Form von Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen (vgl. Bär in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2. Aufl., § 17 OWiG Rn. 9).
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Wenngleich an die Begründung der Höhe der Geldbuße keine strengen Anforderungen zu stellen sind, kann bei der Verhängung einer – wie hier - relativ hohen Geldbuße nicht auf konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen verzichtet werden, weil von seiner Leistungsfähigkeit abhängig ist, wie empfindlich und damit nachhaltig ihn die Geldbuße trifft (vgl. KG, Beschluss vom 5. November 1998 – 5 Ws (B) 626/98 -, juris m.w.N.). Ferner bedürfen die wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann eingehender Erörterung, wenn zweifelhaft ist, ob der Betroffene mit dem ihm verbleibenden Einkommensbetrag unter Berücksichtigung der laufenden Verbindlichkeiten noch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten vermag (vgl. BayObLG NJW 1996, 2520; Mitsch in KK-OWiG 5. Aufl., § 17 Rn. 84). Soweit sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht aufklären lassen, hat das Gericht das Einkommen im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei in einem solchen Fall die dafür relevanten Grundlagen in den Urteilsgründen darzulegen sind.
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Diesen Maßstäben wird das amtsgerichtlich Urteil nicht gerecht. Diesem sind zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen allein die folgenden Feststellungen zu entnehmen:
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„Er ist verheiratet und von Beruf A. Derzeit lebt er von K. Er ist in die P geraten, wobei der Stand des Verfahrens unbekannt ist. Seine Erlaubnis zur Ausübung des Berufes wurde am 24. Oktober 2017 widerrufen. Zu seinen weiteren persönlichen und finanziellen Verhältnissen hat der Betroffene bzw. für ihn sein Verteidiger keine Angaben gemacht.“
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Diese Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind unzureichend, da sich aus ihnen nicht ergibt, in welcher Höhe er K bezieht und welcher Betrag ihm davon monatlich zur Verfügung steht. Ebenso bleibt der Stand des P-verfahrens offen, der indessen für die Frage der dem Betroffenen monatlich tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünfte von Bedeutung ist. Allein der Hinweis auf ein nicht näher beziffertes K-geld, ist zur Darlegung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht ausreichend, zumal diese Mitteilung auch keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung der Einkommensverhältnisse des Betroffenen bildet. Die insoweit getroffenen Feststellungen deuten eher auf eine unterdurchschnittliche Ertragssituation hin, ohne jedoch konkret aussagekräftige Umstände mitzuteilen. Entsprechender Feststellungen hätte es jedoch bedurft, um die mit der verhängten Geldbuße einhergehende Belastung des Betroffenen einschätzen zu können.
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Dem Senat ist es daher nicht möglich nachzuprüfen, ob die Höhe der vom Amtsgericht festgesetzten Geldbuße den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen gerecht wird. Er hebt deshalb das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 Abs. 1 und 2 StPO mit den Feststellungen auf und verweist die Sache insoweit nach § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht Tiergarten, das auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden haben wird, zurück.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das neue Tatgericht aufgrund seiner Aufklärungspflicht die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen – gegebenenfalls als letztes Mittel – auch durch die Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnräume zu ermitteln und die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG zu erwägen haben wird.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 84b OWi 1/18 1x (nicht zugeordnet)
- OWiG 1968 § 79 Rechtsbeschwerde 5x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- AMG 1976 § 67 Allgemeine Anzeigepflicht 7x
- AMG 1976 § 97 Bußgeldvorschriften 1x
- TPG § 1a Begriffsbestimmungen 3x
- AMG 1976 § 4 Sonstige Begriffsbestimmungen 1x
- AMG 1976 § 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen 4x
- AMG 1976 § 20c Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen 2x
- OWiG 1968 § 17 Höhe der Geldbuße 3x
- 3 Ws (B) 381/16 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws (B) 53/19 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1952, 34 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ws (B) 626/98 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1996, 2520 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen 1x
- OWiG 1968 § 18 Zahlungserleichterungen 1x