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OWiG 1968 § 79 Rechtsbeschwerde

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 223/25
17. Dezember 2025
3 ORbs 223/25 17. Dezember 2025
Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 203/25, 3 ORbs 203/25 - 122 SsBs 54/25
4. November 2025
3 ORbs 203/25, 3 ORbs 203/25 - 122 SsBs 54/25 4. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 4 SsBs 115/25
15. Oktober 2025
3 ORbs 4 SsBs 115/25 15. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (1. Senat für Bußgeldsachen) - 1 ORbs 340 SsBs 403/25
9. September 2025
1 ORbs 340 SsBs 403/25 9. September 2025
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Bußgeldsachen) - 1 ORbs 3 SsBs 24/25
5. August 2025
1 ORbs 3 SsBs 24/25 5. August 2025
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Bußgeldsachen) - 1 ORbs 2 SsBs 13/25
29. Juli 2025
1 ORbs 2 SsBs 13/25 29. Juli 2025
Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 110/25, 3 ORbs 110/25 - 122 SsBs 31/25
7. Juli 2025
3 ORbs 110/25, 3 ORbs 110/25 - 122 SsBs 31/25 7. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 AR 1/25
24. Juni 2025
6 AR 1/25 24. Juni 2025
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Bußgeldsachen) - 1 ORbs 4 SsBs 67/24
28. Mai 2025
1 ORbs 4 SsBs 67/24 28. Mai 2025
Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 60/25
12. Mai 2025
3 ORbs 60/25 12. Mai 2025