Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 VA 26/22

Tenor

Der Rechtsweg für die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach §§ 23 ff. EGGVG wird für unzulässig erklärt. Die Sache wird an den Senat für Notarsachen des Kammergerichts in das Verfahren gemäß §§ 111 ff. BNotO verwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wandte sich nach der Beendigung seines Amtes als Notariatsverwalter an das Amtsgericht Schöneberg zur Ablieferung der verwahrten Gegenstände. Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 sagte dieses einen (weiteren) Übergabetermin ab, da die Bestände zuvor auf Wasserschäden zu prüfen seien. Mit Bescheid vom 15. Juli 2022 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, die Annahme beschädigter, insbesondere mit Schimmel befallener Akten werde verweigert. Bereits abgelieferte Akten seien wieder abzuholen. Auch hinsichtlich der weiter angekündigten Lieferungen sei die Verwahrtauglichkeit sicherzustellen. Hierzu werde der Antragsteller gebeten, die Urkunden aufzulisten, die seiner Ansicht nach in einem verwahrfähigen Zustand seien, bevor ein neuer Annahmetermin ggf. unter Hinzuziehung eines Arbeitsmediziners geplant werden könne.

2

Der Antragsteller hat im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG beantragt, die Verfügungen vom 16. Juni und 15. Juli 2022 aufzuheben sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, die bisher von ihm verwahrten Urkunden und Akten des Notars a.D. ... entgegenzunehmen.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

4

Die Entscheidung beruht auf § 17a Abs. 2 S. 1 und Abs. 6 GVG in entsprechender Anwendung. Der beschrittene Rechtsweg ist nicht zulässig. Es fehlt an einem Justizverwaltungsakt i.S.v. § 23 EGGVG. Vielmehr ist die Sonderzuständigkeit nach §§ 111 ff. BNotO gegeben (vgl. zum Vorrang BGH, NJW 1975, 930), in die von Amts wegen zu verweisen ist. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach der Bundesnotarordnung, für die der Senat für Notarsachen zuständig ist. Die angefochtenen Maßnahmen haben hoheitlichen Charakter und ihre Grundlage im öffentlichen Recht. Auch ein Fall, in dem gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eine FGG-Beschwerde (nunmehr gemäß §§ 58 ff. FamFG) zulässig wäre, liegt nicht vor.

5

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. November 1974 - NotZ 1/74 - juris Rn. 9 ff. ist nicht einschlägig und dürfte zudem überholt sein. Die Fassung des § 111 Abs. 1 BNotO wurde seit 1974 erweitert. Die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften durch das Amtsgericht (§ 45 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 1 S. 3 BNotO a.F.) ist nunmehr in §§ 48 ff., § 54 BeurkG geregelt. Weder ist ein zuständiger Amtsrichter der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig geworden (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 14), noch verlangt das Amtsgericht die Herausgabe der Urkunden. Vielmehr begehrt der Antragsteller die Übernahme der Urkunden, um von seiner Verwahrungstätigkeit (§ 56, § 58 Abs. 1 BNotO) befreit zu werden.

6

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gemäß § 17a Abs. 4 S. 4 und 5 GVG, § 29 Abs. 1 und 2 EGGVG vor.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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