Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 144/23 Vollz
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt Tegel gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 17. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Justizvollzugsanstalt Tegel verpflichtet wird, dem Sicherungsverwahrten das ihm zustehende Taschengeld jeweils zum ersten Werktag desjenigen Monats zur Verfügung zu stellen, für welchen es bewilligt wurde.
2. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners.
Gründe
I.
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1. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin verurteilte das Landgericht Mosbach den einschlägig vorbestraften Beschwerdegegner am 7. September 2017 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Schriften sowie wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und ordnete die Sicherungsverwahrung an. Nach vorangegangener Untersuchungshaft befand sich der Beschwerdegegner seit dem 5. Juli 2018 in Strafhaft.
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Die Strafe war mit Ablauf des 6. August 2022 vollständig verbüßt. Bereits mit Beschluss vom 26. Juli 2022 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seit dem 7. August 2022 befindet sich der Beschwerdegegner in der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel.
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Der Beschwerdegegner ist Selbstversorger und kann sich – neben dem wöchentlichen Einkauf über den Anstaltskaufmann – über externe Lieferanten mit Lebensmitteln und anderen Waren versorgen. Neben einem Zuschuss für die Selbstverpflegung, welcher ihm regelmäßig am oder vor dem Ersten des jeweiligen Monats ausgezahlt wird, erhält der Antragsteller durch die Anstalt Taschengeld. Dieses wurde dem Beschwerdegegner seit dem Antritt der Sicherungsverwahrung monatlich – mit Ausnahme der Monate Oktober und November 2023 – ausgezahlt. Der Zeitpunkt der Buchung auf das Konto des Beschwerdegegners schwankte dabei zwischen dem Zweiten und dem Sechsten des jeweiligen Monats, für welchen das Taschengeld gewährt wurde.
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Für September 2023 beantragte der Beschwerdegegner gegenüber der Anstalt am 27. August 2023 erneut die Auszahlung von Taschengeld und beantragte ausdrücklich dessen Auszahlung zum 1. September 2023. Das Taschengeld wurde bewilligt und am 5. September 2023 auf sein Hausgeld-Konto gebucht.
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Mit Schriftsatz vom 9. September 2023 rügte der Beschwerdegegner die aus seiner Sicht verspätete Auszahlung des Taschengeldes und beantragte, festzustellen, dass die Auszahlung des Taschengeldes am 5. September 2023 verspätet und damit rechtswidrig erfolgt sei, sowie die Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, künftige Taschengeldzahlungen am Ersten, spätestens am Zweiten, des jeweiligen Bewilligungsmonats vorzunehmen.
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2. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 17. Oktober 2023 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Justizvollzugsanstalt Tegel verpflichtet, dem Beschwerdegegner sein Taschengeld jeweils zum ersten Tag desjenigen Monats zur Verfügung zu stellen, für welchen es bewilligt wurde.
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Hiergegen wendet sich die Justizvollzugsanstalt Tegel mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 3. November 2023, mit der sie sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts rügt. Der angefochtene Beschluss lasse schon nicht erkennen, dass sich die Strafvollstreckungskammer hinreichend damit auseinandergesetzt habe, ob der Sicherungsverwahrte überhaupt dadurch beschwert ist, dass das Taschengeld in der JVA Tegel spätestens zum Sechsten des Monats gebucht werde.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 StVollzG). In der Sache hat sie nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlich Umfang Erfolg, ist aber überwiegend unbegründet.
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1. Mit der Sachrüge erfüllt die Rechtsbeschwerde die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, weil es geboten erscheint, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen.
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Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (std. Rspr., vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2023 – 2 Ws 41/23 – mwN). Dies ist hier der Fall, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufdeckt, zu der sich der Senat noch nicht abschließend geäußert hat.
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2. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 SVVollzG Bln erhalten bedürftige Untergebrachte ein Taschengeld. Mittellose Untergebrachte sollen in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe eine Mindestausstattung zur Befriedigung solcher Bedürfnisse erhalten, die über die Grundversorgung durch die Einrichtung hinausgehen. So können die Untergebrachten ihr Taschengeld beispielsweise verwenden, um Telefonkosten zu begleichen oder Zeitungen und Briefmarken zu erwerben. Durch Gewährung eines Taschengeldes soll zudem vermieden werden, dass Untergebrachte anfällig für subkulturelle Abhängigkeiten von anderen Untergebrachten werden (vgl. BlnAbghs-Drs. 17/0689, 91).
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Nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SVVollzG Bln wird das Taschengeld „zu Beginn des Monats im Voraus“ gewährt. Diese Formulierung ist weder im SVVollzG Bln noch in anderen Gesetzen kalendarisch näher bestimmt und daher insoweit auslegungsbedürftig. Sie findet sich auch im Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz (§ 62 Abs. 3 Satz 2 LSVVollzG) und entspricht der Begrifflichkeit in den Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa § 62 Abs. 3 Satz 2 BbgSVVollzG; § 68 Abs. 4 Satz 2 BbgJVollzG; § 59 Abs. 2 Satz 2 SJStVollzG; § 62 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG M-V; § 57 Abs. 3 Satz 2 StVollzG M-V; § 63 Abs. 3 Satz 2 SichVVollzG Br; § 68 Abs. 4 Satz 2 ThürJVollzGB; § 57 Abs. 3 Satz 2 SLStVollzG).
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Das Taschengeld ist nach der Gesetzesbegründung im Voraus zu gewähren, um von Beginn der Unterbringung an ein Abgleiten in die Subkultur zu vermeiden (vgl. BlnAbghs-Drs. 17/0689, 91). Das OLG Koblenz vertritt die Auffassung, dass mit der Formulierung der Monatserste gemeint sei (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2015, 124). Ihm folgt die Strafvollstreckungskammer mit der angefochtenen Entscheidung. Wenngleich der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, dass die Gesetzesformulierung „zu Beginn des Monats“ nicht so eindeutig ist wie die Strafvollstreckungskammer meint („Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift … ergibt sich, dass das Taschengeld dem Untergebrachten am Monatsersten zur Verfügung stehen soll“), trifft doch zu, dass der Zusatz „im Voraus“ dafür spricht, dass die Auszahlung möglichst früh im Monat zu erfolgen hat; allerdings aus Sicht des Senats nicht unbedingt am kalendarisch ersten Tag des Monats, sondern im Hinblick auf seinen Zweck und notwendige organisatorische Vorkehrungen der Anstalt am ersten Werktag des jeweiligen Monats. So ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nämlich auch, dass „das Taschengeld vorrangig zum Einkauf verwendet“ werden soll (vgl. BlnAbghs-Drs. 17/0689, 91). Das spricht dafür, dass es nicht an Sonn- und Feiertagen zur Verfügung stehen muss, wenn der Monatserste auf einen solchen fällt.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463).
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVollzG § 118 Form. Frist. Begründung 1x
- StVollzG § 116 Rechtsbeschwerde 2x
- 2 Ws 41/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 1 Satz 1 SVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 3 Satz 2 SVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 3 Satz 2 LSVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 3 Satz 2 BbgSVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 4 Satz 2 BbgJVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 2 Satz 2 SJStVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 57 Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen 1x
- § 63 Abs. 3 Satz 2 SichVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 4 Satz 2 ThürJVollzGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 57 Abs. 3 Satz 2 SLStVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2015, 124 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde 2x
- BVerfGE 50, 287, 289 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x