Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 9/24, 4 Ws 9/24 - 161 AR 243/23
Leitsatz
Im Verfahren der selbständigen erweiterten Einziehung handelt es sich bei der Sicherstellung des einzuziehenden Gegenstands um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die der Disposition des erkennenden Gerichts bis zum rechtskräftigen Abschluss des (objektiven) Verfahrens entzogen ist.(Rn.20)
Orientierungssatz
Steht eine erweiterte Einziehung von bebauten und vermieteten bzw. verpachteten Grundstücken im Eigentum des Einziehungsbeteiligten, etwaiger Grundschuldbriefe sowie (rückständiger, erhaltener bzw. zukünftiger) Pacht- und Mieteinnahmen in Rede, ist darauf hinzuweisen, dass bislang ober- und höchstgerichtlich nicht geklärt ist, ob (auch) aus einem aus rechtswidriger Tat herrührenden Gegenstand gezogene Nutzungen selbst aus der rechtswidrigen Tat herrühren und daher selbständig eingezogen werden können, wenn sie in einem wegen des Verdachts einer Katalogtat geführten Verfahren bzw. wegen des Verdachts einer solchen Straftat sichergestellt worden sind.(Rn.23)
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin vom 6. Dezember 2023 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2023 - (541 KLs) 247 Js 245/20 (9/21) - aufgehoben.
Gründe
I.
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Die 41. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Berlin, seit 1. Januar 2024 Landgericht Berlin I, hat mit Urteil vom 5. Dezember 2023 nach 32-tägiger Hauptverhandlung den im selbständigen Einziehungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin,
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a) die im Eigentum des Einziehungsbeteiligten R stehenden Grundstücke [...]
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b) die Grundschuld gemäß Grundschuldbrief [...],
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c) die dem Einziehungsbeteiligten R mit Stichtag 25. März 2019 zustehenden rückständigen, sämtlichen noch vorhandenen, fälligen und bis zur Rechtskraft der Entscheidung in hiesigem Verfahren fällig werdenden Miet- oder Pachtforderungen aus zwischen ihm und Dritten bestehenden oder zukünftig geschlossenen Miet- oder Pachtverträgen für die oben unter a) genannten Grundstücke,
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d) den Anspruch des Einziehungsbeteiligten R auf Auszahlung des auf dem Girokonto der ...bank xx mit der IBAN xx befindlichen Guthabens,
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e) das im Eigentum der Einziehungsbeteiligten K GmbH, vertreten durch den Einziehungsbeteiligten R als geschäftsführender Alleingesellschafter, stehende Grundstück [...],
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f) die der Einziehungsbeteiligten K GmbH, vertreten durch den Einziehungsbeteiligten R als geschäftsführender Alleingesellschafter, mit Stichtag 25. März 2019 zustehenden rückständigen, sämtlichen noch vorhandenen, fälligen und bis zur Rechtskraft der Entscheidung in hiesigem Verfahren fällig werdenden Miet- oder Pachtforderungen aus zwischen ihr und Dritten bestehenden oder zukünftig geschlossenen Miet- oder Pachtverträgen für das vorstehend unter e) genannte Grundstück,
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g) den Anspruch der Einziehungsbeteiligten K GmbH, vertreten durch den Einziehungsbeteiligten R als geschäftsführender Alleingesellschafter, auf Auszahlung des auf dem Girokonto der ...bank xx mit der IBAN xx befindlichen Guthabens
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gemäß § 76a Abs. 4 StGB einzuziehen, abgelehnt und (zu 2.) die Landeskasse Berlin mit den Kosten des Verfahrens und den beiden Einziehungsbeteiligten durch ihre Beteiligung jeweils entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen belastet.
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Zugleich hat sie
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1. die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juni 2018 - 352 Gs 1865/18 - betreffend die Beschlagnahme der im Tenor des vorgenannten Urteils unter [1] a) aa) - dd) und [1] e) genannten Grundstücke sowie vom 24. Oktober 2018 - 352 Gs 3111/18 - betreffend die Beschlagnahme des dort unter [1] a) ee) genannten Grundstücks,
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2. die mit Datum vom 24. Oktober 2018 angeordnete richterliche Beschlagnahme der unter [1] b) im Tenor des vorgenannten Urteils näher bezeichneten Grundschuld,
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3. die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. März 2019 - 352 Gs 836/19 - und vom 15. April 2019 - 352 Gs 1004/19 -, die die Beschlagnahme der dem Einziehungsbeteiligten R und der Einziehungsbeteiligten K GmbH zustehenden rückständigen, sämtlichen noch vorhandenen, fälligen und bis zur Rechtskraft der Entscheidung in hiesigem Verfahren fällig werdenden Miet- oder Pachtforderungen aus zwischen ihnen und Dritten bestehenden oder zukünftig geschlossenen Miet- oder Pachtverträgen für die unter [1] a) cc) - ee) und [1] e) des im Tenor des vorgenannten Urteils genannten Grundstücke betreffen,
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4. den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. April 2019 - 352 Gs 1069/19 -, der die Beschlagnahme des Anspruchs des Einziehungsbeteiligten R auf Auszahlung des auf dem Girokonto der ...bank xx mit der IBAN xx befindlichen Guthabens betrifft, sowie
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5. den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. April 2019 - 352 Gs 1004/19 -, der die Beschlagnahme des Anspruchs der Einziehungsbeteiligten K GmbH auf Auszahlung des auf dem Girokonto der ...bank xx mit der IBAN xx befindlichen Guthabens betrifft,
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aufgehoben.
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Gegen den Beschluss vom 5. Dezember 2023 hat die Staatsanwaltschaft Berlin am 6. Dezember 2023 - zugleich mit der Revision gegen das vorgenannte Urteil - Beschwerde eingelegt und beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 307 Abs. 2 StPO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen.
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Nachdem die Rechtsbeistände der Einziehungsbeteiligten mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 zu Beschwerde und Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung genommen hatten, hat die Jugendkammer mit Beschluss vom selben Tag der Beschwerde nicht abgeholfen und die Vollziehung ihres angefochtenen Beschlusses gemäß § 307 Abs. 2 StPO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (über die Beschwerde) ausgesetzt.
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Die Schriftsätze der Rechtsbeistände der Einziehungsbeteiligten vom 18. Dezember 2023, 14. Februar, 13. Juni und 11. Juli 2024 haben vorgelegen.
II.
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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Jugendkammer war nicht berechtigt, die Beschlagnahme der in ihrem Urteil vom selben Tag genannten Gegenstände aufzuheben, auch wenn sie deren Einziehung mit selbigem abgelehnt hatte, denn bei der - vorliegend durch deren Beschlagnahme bewirkten - Sicherstellung der Gegenstände handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die der Disposition des erkennenden Gerichts bis zum rechtskräftigen Abschluss des (objektiven) Verfahrens entzogen ist.
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Nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB in der gemäß Art. 316k EGStGB (in der Fassung vom 25. Juni 2021) in vorliegendem Fall geltenden Fassung soll ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in Satz 3 der genannten Vorschrift genannten Straftat „sichergestellt worden ist“, auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Dabei spricht der Wortlaut der Norm dafür, dass die Sicherstellung des Gegenstandes im Zeitpunkt der Entscheidung über seine Einziehung noch fortdauern muss. Noch deutlicher kommt dies in der Formulierung der seit dem 18. März 2021 geltenden Fassung des § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB zum Ausdruck, der, ohne dass ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien damit eine Änderung in der Sache verbunden wäre, davon spricht, dass ein wegen des Verdachts einer Katalogtat „sichergestellter Gegenstand“ (sowie die daraus gezogenen Nutzungen) selbständig eingezogen werden soll. Auch die Übergangsvorschrift des Art. 316k EGStGB (in der Fassung vom 25. Juni 2021) stellt für die Frage der Geltung des § 76a Abs. 4 StGB in der geänderten oder der früheren Fassung auf den Zeitpunkt der Sicherstellung des einzuziehenden Gegenstandes ab und geht dabei ersichtlich von deren Fortdauer während des objektiven Verfahrens aus.
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Damit stellt der Umstand, dass ein Einziehungsgegenstand (in einem Verfahren wegen des Verdachts einer Katalogtat) sichergestellt worden ist und im Zeitpunkt der (verfahrensabschließenden) Entscheidung über seine Einziehung (weiterhin) sichergestellt ist, nicht nur die im letzten Satz der angefochtenen Entscheidung angesprochene tatsächliche Voraussetzung für den staatlichen Zugriff auf den in Rede stehenden Vermögenswert dar. Vielmehr kann ein Gegenstand, der zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aus (irgend-)einer rechtswidrigen Tat herrührt, nur dann nach § 76a Abs. 4 StGB (in der für bis zum 17. März 2021 erfolgte Sicherstellungen geltenden Fassung) selbständig eingezogen werden, wenn dieser (in einem Verfahren wegen des Verdachts einer Katalogtat, wegen der der von der Sicherstellung Betroffene nicht verfolgt oder verurteilt werden kann) sichergestellt worden ist und die Sicherstellung im Entscheidungszeitpunkt andauert. Die - durch Beschlagnahme oder Arrestvollziehung bewirkte - Sicherstellung des Einziehungsgegenstandes ist daher der Disposition des erkennenden Gerichts - und auch des Beschwerdegerichts - bis zum rechtskräftigen Abschluss des (objektiven) Verfahrens entzogen. Denn mit dem Entfallen der Sicherstellung entfiele eine Sachentscheidungsvoraussetzung, und das erkennende Gericht entzöge dem Rechtsmittel in der Hauptsache den Boden. Mit der Aufhebung der Beschlagnahme wäre vorliegend nämlich insbesondere (auch) die Möglichkeit erneuter Sachentscheidung (durch das Revisionsgericht oder das Gericht, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, § 354 StPO) beseitigt, wenn das mit der Revision der Staatsanwaltschaft angefochtene Urteil zu seiner Aufhebung zwingende Rechtsfehler enthielte. Die Jugendkammer war daher aus Rechtsgründen gehindert, die Beschlagnahmeanordnungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juni 2018 - 352 Gs 1865/18 -, 24. Oktober 2018 - 352 Gs 3111/18 -, 25. März 2019 - 352 Gs 836/19 -, 15. April 2019 - 352 Gs 1004/19 - und 23. April 2019 - 352 Gs 1069/19 - aufzuheben; ihr dahingehender Beschluss vom 5. Dezember 2023 hat folglich keinen Bestand.
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Der Vortrag der Rechtsbeistände der Einziehungsbeteiligten gibt Anlass zu dem Hinweis, dass bislang ober- und höchstgerichtlich nicht geklärt ist, ob (auch) aus einem aus rechtswidriger Tat herrührenden Gegenstand gezogene Nutzungen selbst aus der rechtswidrigen Tat herrühren und daher selbständig eingezogen werden können, wenn sie in einem wegen des Verdachts einer Katalogtat geführten Verfahren bzw. wegen des Verdachts einer solchen Straftat sichergestellt worden sind. Auch der Senat hatte diese Fallgestaltung bislang nicht zu entscheiden; die von den Rechtsbeiständen zitierte Entscheidung vom 30. September 2020 - 4 Ws 46/20 - (= OLGSt StGB § 76a Nr. 1) betraf vielmehr ein Verfahren nach § 435 StPO, in dem die aus beschlagnahmten und sodann gemäß § 76a Abs. 4 StGB eingezogenen Immobilien gezogenen Nutzungen (selbst) nicht in einem Verfahren wegen des Verdachts einer Katalogstraftat sichergestellt worden waren.
III.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 464 Rn. 2).
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Referenzen
- 47 Js 245/20 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 76a Selbständige Einziehung 6x
- 52 Gs 1865/18 2x (nicht zugeordnet)
- 52 Gs 3111/18 2x (nicht zugeordnet)
- 52 Gs 836/19 2x (nicht zugeordnet)
- 52 Gs 1004/19 3x (nicht zugeordnet)
- 52 Gs 1069/19 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 307 Keine Vollzugshemmung 2x
- Art. 316k EGStGB 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 1x
- 4 Ws 46/20 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 435 Selbständiges Einziehungsverfahren 1x
- BGHSt 14, 391 1x (nicht zugeordnet)