Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 VA 18/23
Tenor
Die Entscheidung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 12. Juli 2023 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils (Decree of Divorce) des Sheriff Court xxx vom 30. Juni 2021 vorliegen, soweit dadurch die Ehe zwischen den Beteiligten geschieden worden ist.
Gründe
I.
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Die Beteiligte zu 1 ist deutsche Staatsangehörige, der Beteiligte zu 2 besitzt die britische Staatsangehörigkeit. Sie schlossen am 5. Dezember 2009 in Schottland miteinander die Ehe. Anschließend lebten sie dort bis zum März 2019 zusammen. Sie haben einen gemeinsamen, im Jahr 2011 geborenen Sohn.
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Auf den im Mai 2021 gestellten Antrag der Beteiligten zu 1 sprach das Sherif Court in xxx am 30. Juni 2021 die Scheidung der Ehe der Beteiligten aus. Die Beteiligte erhielt hierüber eine mit „EXTRACT DECREE OF DIVORCE“ überschriebene Urkunde vom 15. Juli 2021. Eine Begründung für den Scheidungsausspruch enthält diese Urkunde nicht.
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Die Beteiligte zu 1 hat am 1. Mai 2023 bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz die Anerkennung der in Schottland ausgesprochenen Ehescheidung beantragt und hierzu eine mit Apostille versehene Ausfertigung des Extract Decree of Divorce nebst deutscher Übersetzung beigefügt.
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Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat den Antrag der Beteiligten zu 1 mit Bescheid vom 12. Juli 2023 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrem am 10. August 2023 bei dem Kammergericht eingegangenen „Wiederspruch“, mit dem sie die Anerkennung der Ehescheidung weiterverfolgt. Der Beteiligte zu 2 ist hierzu gehört worden, hat sich aber nicht geäußert.
II.
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1. Das am 10. August 2023 eingegangene Schreiben der Beteiligten zu 1 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegen. Nur mit einem solchen Antrag kann die Beteiligte zu 1 eine Abänderung der Entscheidung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz erreichen, § 107 Abs. 5 FamFG. Es ist zu unterstellen, dass die Beteiligte zu 1 das insoweit statthafte Rechtsmittel einlegen wollte.
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2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, er ist insbesondere rechtzeitig nach Zustellung der Entscheidung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, §§ 107 Abs. 7 S. 3, 63 Abs. 1 FamFG, bei dem hierfür zuständigen Kammergericht gestellt worden, § 107 Abs. 5, FamFG.
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3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat auch in der Sache Erfolg.
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Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebanden nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, § 107 Abs. 9 FamFG.
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a) Das Verfahren nach § 107 Abs. 1 FamFG findet im Anwendungsbereich europarechtlich oder staatsvertraglich getroffener vorrangiger Regelungen nicht statt, § 97 FamFG. Solche Regelungen bestehen hier nicht. Insbesondere findet die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO) keine Anwendung, nachdem der Übergangszeitraum des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der europäischen Atomgemeinschaft (Abl. L 29/66 vom 31. Januar 2020 – im Folgenden: Abkommen) am 31. Dezember 2020 geendet, Art. 126 Abkommen, und die Beteiligte zu 1 den Antrag auf Scheidung bei dem Sheriff Court erst im Jahr 2021 gestellt hat, Art. 67 Abs. 2 lit b) Abkommen.
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b) Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz war für den Antrag der Beteiligten zu 1 zuständig, weil die Beteiligten in Schottland leben und auch nicht beabsichtigen, im Inland eine neue Ehe zu schließen, § 107 Abs. 2 FamFG.
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c) Entgegen der angefochtenen Entscheidung steht der Anerkennung nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 1 lediglich einen „Auszug“ des Scheidungsurteils ohne Entscheidungsgründe vorgelegt hat.
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Allerdings wird teilweise gefordert, der Antragsteller habe u.a. eine vollständige Ausfertigung oder wenigstens eine von dem entscheidenden ausländischen Gericht erteilte beglaubigte Abschrift der Entscheidung mit Tatbestand und Gründen vorzulegen (Dimmler, in: Keidel, FamFG, 21. Aufl., § 107, Rdn. 34). Zwingend ist dies hingegen nicht, wie der Senat bereits entschieden hat (Senat, Beschluss vom 12. September 2019 – 1 VA 10/19 – BeckRS 2019, 22838). Maßgeblich ist, dass aus der von dem Antragsteller vorzulegenden Urkunde ersichtlich ist, dass ein ausländisches Gericht tatsächlich eine Entscheidung im Sinne von § 107 Abs. 1 FamFG wirksam getroffen hat. Daran bestehen hier aber keine durchgreifenden Zweifel.
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Das von der Beteiligten zu 1 vorgelegte „Extract Decree of Divorce“ entspricht den Vorgaben nach Schedule 2 Form 10 Act of Sederunt (Sheriff Court Ordinary Cause Rules Amendment) (Miscellaneous) 2000 vom 12. Juli 2000 (vgl. www.legislation.gov.uk). Die Bezeichnung als „Decree“ verdeutlicht die gerichtliche Entscheidung in einer Scheidungssache (Mankowski, NZFam 2019, 1118). Dem Extract ist unzweifelhaft auch der Ausspruch des sachlich zuständigen Gerichts – Sheriff Court – über die Scheidung der Ehe der Beteiligten zu entnehmen: „The Sheriff granted decree: (1) Divorcing the Defender from the Pursuer“. Die Parteien sowie Ort und Datum ihrer Eheschließung werden benannt.
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Nach schottischem Recht kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie aus Sicht eines oder beider Ehegatten unheilbar zerrüttet und das Gericht von dem Scheitern überzeugt ist, Section 1 Abs. 1 lit. a) Divorce (Scotland) Act 1976 (abgedruckt bei Henrich, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Vereinigtes Königreich und Nordirland, Ehe- und Kindschaftsrecht (Schottland), Stand März 2016). Als unheilbar zerrüttet soll die Ehe angesehen werden, wenn die Eheleute während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren nach der Eheschließung und unmittelbar vor Einleitung der Scheidung nicht als Eheleute zusammengelebt haben, Section 1 Abs. 2 lit e) Divorce (Scotland) Act 1976. Widerspricht der andere Ehegatte dem Scheidungsbegehren nicht, kann zur Überzeugungsbildung des Gerichts dann die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ausreichend sein (Macfarlane, Thomson´s Family Law in Scotland, 8. Aufl., S. 151). Wie das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Edinburgh auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat, soll in diesen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht stattfinden. Da zwischen den Parteien kein Streit über die Zerrüttung der Ehe bestehe, ergehe keine vollständig begründete Entscheidung des Gerichts. Über den Scheidungsausspruch werde lediglich ein „extract decree“ ausgestellt. Das entspricht auch den Mitteilungen, die die Beteiligte zu 1 auf Nachfrage von dem Kirkcaldy Sheriff Clerk´s Office erhalten hat. Ein entsprechendes Dokument hat die Beteiligte zu 1 aber in Form des Extract Decree of Divorce vorgelegt.
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d) Anerkennungshindernisse, § 109 FamFG, bestehen nicht.
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4. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg hat, fallen Gerichtsgebühren nicht an. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat von der Erhebung einer Gebühr nach Nr. 1331 KV JVKostG abgesehen. Ob im Hinblick auf die Entscheidung des Senats daran festzuhalten ist, wird die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben (vgl. Dürbeck, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 107, Rdn. 68).
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