Beschluss vom Kammergericht (19. Zivilsenat) - 19 W 2/24
Orientierungssatz
1. Das Amt eines "executors" nach kanadischem Recht, der dazu berufen ist, die Nachlassgegenstände und -pflichten festzustellen, den Nachlass zu verwalten und die Schulden und Verpflichtungen des Nachlasses zu erfüllen, ist dem eines Testamentsvollstreckers vergleichbar. Nach dem gemäß Art. 21 EuErbVO anwendbaren kanadischen Erbrecht besteht ein der deutschen Testamentsvollstreckung vergleichbares Institut.(Rn.5)
2. Es ist davon auszugehen, dass der Erblasser auch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers nach deutschem Recht zumindest in der Laiensphäre gewollt hat, wenn der Erblasser davon ausgehen musste, dass der executer auch das ihm in Deutschland vorhandene Vermögen "wie ein Testamentsvollstrecker" verwalten und verteilen würde.(Rn.6)
3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2024 (Erlass des Beschlusses durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 18. Oktober 2024) ist durch Beschluss vom 25. November 2024 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 04.12.2023 dahin abgeändert, dass die für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das den Antragsteller als Testamentsvollstrecker für den im Inland befindlichen Nachlass der Erblasserin ausweist, erforderlichen Tatsachen als für festgestellt erachtet werden. Das Nachlassgericht wird angewiesen, dem Antragsteller einen entsprechenden Erbschein auszustellen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 04.12.2023, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für den im Inland befindlichen Nachlass der Erblasserin abgewiesen worden ist.
- 2
Das Amtsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller nach dem in Kanada errichteten Testament der Erblasserin vom 25.11.2017 (Abschrift siehe Beiakte des Amtsgerichts Schöneberg 64 IV 180/23, Bl. 5; Übersetzung Bl. 4). Alleinerbe sei und er deshalb nicht gleichzeitig Testamentsvollstrecker sein könne. Ferner hat es unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OLG Brandenburg vom 02.04.2001 - 8 Wx 165/00 - angeführt, dass die Erblasserin durch die Benennung eines „executers“ nicht zwingend gewollt haben muss, einen Testamentsvollstrecker nach deutschen Recht einzusetzen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und in den dort in Bezug genommenen Schreiben verwiesen.
- 3
Der Antragsteller ist demgegenüber der Auffassung, dass die Erblasserin nach dem zur Anwendung kommenden kanadischen Recht ihn zum „executer“ eingesetzt habe, was dem Amt eines Testamentsvollstreckers entspreche. Seinem Antrag sei deshalb stattzugeben. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf seinen schriftsätzlichen Vortrag verwiesen.
II.
- 4
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 04.12.2023.
- 5
Für die Frage, ob das beantragte auf das Inland beschränkte Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen ist, ist zu prüfen, ob nach dem gemäß Art. 21 EuErbVO anwendbaren kanadischen Erbrecht der Provinz Alberta ein der deutschen Testamentsvollstreckung vergleichbares Institut besteht und dies von der Erblasserin angeordnet ist (vgl. BeckOGK/Neukirchen, 1.7.2023, BGB § 2368 Rn. 63 m.w.N.). Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18.04.2024 nachvollziehbar dargelegt, dass das der Fall ist. Die rechtlichen Pflichten und Befugnisse des executers, zu dem er durch das Testament vom 25.11.2017 eingesetzt wurde, richten sich nach dem Estate Administration Act, Chapter E-12.5 und entsprechen den Befugnissen des Testamentsvollstreckers in mehrfacher Hinsicht. Der executor ist dazu berufen, die Nachlassgegenstände und -pflichten festzustellen, den Nachlass zu verwalten, die Schulden und Verpflichtungen des Nachlasses zu erfüllen, den Nachlass zu verteilen und die Buchhaltung über die Verwaltung zu führen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach kanadischem Erbrecht die Einsetzung eines executers bzw. adminstrators oder estate trustees, auf den das Nachlassvermögen übergeht, zwingend ist (vgl. z. B. Eric P. Polten u.a., Nachlassplanung in Deutschland und Kanada und das Kollisionsrecht, 2011, Seite 9 sowie Kanadisches Erbrecht - Einführung, Abschnitt: Das Probate-Nachlassverfahren in Kanada, abrufbar Internet unter: https://www.wf-frank.com/publikationen/detail/kanadisches-erbrecht-einfuehrung-1531.html).
- 6
Bei dieser Sachlage ist ferner davon auszugehen, dass die Erblasserin auch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers nach deutschem Recht zumindest in der Laiensphäre gewollt hat, wie es das OLG Brandenburg in dem Beschluss vom 02.04.2001 - 8 Wx 165/00 (BeckRS 2001, 30172167) fordert. Denn sie musste davon ausgehen, dass der executer auch das ihr in Deutschland vorhandenes Vermögen „wie ein Testamentsvollstrecker“ verwalten und verteilen würde. Ob der Rechtsauffassung des OLG Brandenburg zu folgen ist, braucht daher nicht entschieden zu werden.
- 7
Bedenken gegen die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung vom 25.11.2017 und der Einsetzung des Antragstellers als executer bestehen nicht. Der Antragsteller hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Wirksamkeit von Testamenten in der kanadischen Provinz Alberta nach dem Wills And Succession Act, Chapter W-12.2 richtet und vorliegend erfüllt sind, weil das Testament handschriftlich verfasst wurde ist. Aus der vom Antragsteller eingereichten weiteren letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 17.09.2019 folgt nicht, dass die Einsetzung des Antragstellers als executer widerrufen wurde, zumal sie nur das Grundvermögen in Deutschland betrifft, das vom Wert nur einen kleinen Teil des in Deutschland befindlichen Vermögens der Erblasserin ausmacht.
- 8
Da, wie oben ausgeführt, die Einsetzung als executer nach dem maßgeblichen kanadischem Recht zwingend ist, kann dem Antragsteller das Testamentsvollstreckerzeugnis deshalb auch nicht mit dem Argument, er sei nach deutschem Recht als Alleinerbe anzusehen und dann sei die „Verdopplung seines Rechts“ sinnlos, versagt werden.
- 9
Die formellen Voraussetzungen für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses sind gegeben. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor der deutschen Auslandsvertretung in Toronto ist dem Antragsteller zu erlassen, § 352 Abs. 3 S. 4 FamFG, weil dies angesichts der Entfernung, die in Kanada zurückzulegen wäre und den Nachlasswert des in Deutschland befindlichen Vermögens von rd. 32.000 EUR, nicht zumutbar erscheint.
- 10
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
- 11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde Erfolg hat, ist von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aus Billigkeitsgründen abzusehen.
Sonstiger Langtext
Berichtigungsbeschluss vom 25. November 2024
Der Senatsbeschluss vom 17.10.2024 wird in der Beschlussformel dahin berichtigt, dass es dort statt „Erbschein“ richtig „Testamentsvollstreckerzeugnis“ heißen muss.
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Referenzen
- Art. 21 EuErbVO 2x (nicht zugeordnet)
- 64 VI 229/23 1x (nicht zugeordnet)
- 64 IV 180/23 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Wx 165/00 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x