Beschluss vom Kammergericht (25. Zivilsenat) - 25 WF 7/26
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 7. Januar 2026 – 141 F12724/25 – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert:
Die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlende Vergütung wird gemäß § 11 RVG auf 1078,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 5. Dezember 2025 sowie weitere 3,50 € festgesetzt.
Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
Gründe
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache dahingehend Erfolg, dass zu Gunsten der Antragstellerin eine Einigungsgebühr nicht festzusetzen ist. Eine Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses insgesamt ist hingegen nicht gerechtfertigt, da die übrigen Gebühren ersichtlich angefallen sind und von dem Antragsgegner auch nicht infrage gestellt werden. Es kann offenbleiben, ob der Antragsgegner die Anhörung im Festsetzungsverfahren rechtzeitig erhalten hat. Ein darin gegebenenfalls liegender Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs wäre durch die Möglichkeit, die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde geltend zu machen, geheilt.
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Indem der Antragsgegner geltend macht, die Tätigkeit seiner früheren Verfahrensbevollmächtigten sei für den Abschluss der Einigung nicht ursächlich gewesen, erhebt er eine Einwendung, die im Gebührenrecht ihren Grund hat und daher im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – XII ZB 536/19 –, FamRZ 2020, 1400). Diese Prüfung führt hier dazu, dass der Antrag hinsichtlich der Einigungsgebühr zurückzuweisen ist.
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Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr als zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Eine solche Einigung wurde hier in dem Termin vom 6. November 2025 getroffen.
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Für das Entstehen der Einigungsgebühr wäre aber außerdem erforderlich, dass die Antragstellerin an dieser Einigung mitgewirkt hat. Dies ist nicht feststellbar, was zulasten der Antragstellerin geht. Denn für das Entstehen der zur Festsetzung begehrten Gebühren und damit ihre tatbestandlichen Voraussetzungen trägt der Rechtsanwalt die Beweislast, wobei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO Glaubhaftmachung genügt (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – XII ZB 536/19 –, FamRZ 2020, 1400).
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Mitwirkung im Sinne der Nr. 1000 VV RVG bedeutet, dass der Anwalt eine auf das Zustandekommen der Einigung gerichtete Tätigkeit vornimmt und diese sich mitursächlich auf den Vertragsabschluss auswirkt. Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die auf den Abschluss der Einigung gerichtet ist. Nicht erforderlich ist, dass es sich hierbei um die ausschlaggebende Ursache handelt. Es genügt, dass der Anwalt nur in irgendeiner nicht völlig unbedeutenden Weise kausal tätig geworden ist (BGH, Urteil vom 20. November 2008 – IX ZR 186/07 –, NJW 2009, 922). Nicht ausreichend ist aber z.B. die schriftliche Niederlegung einer bereits bestehenden, vollständigen Willensübereinstimmung (BGH, Urteil vom 20. November 2008 – IX ZR 186/07 –, NJW 2009, 922).
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Hier trägt der Antragsgegner vor, dass er und die Mutter sich über die sodann getroffene Einigung eigenständig in einem Gespräch außerhalb des Sitzungssaals verständigt hätten. Die anschließend dargestellte Einigung habe ausschließlich auf diesen direkten Elterngesprächen beruht und sei auch von ihm persönlich der Richterin vorgetragen worden. Seitens der Antragstellerin habe eine inhaltliche Verhandlung, Förderung oder Strukturierung der Einigung nicht stattgefunden. Sie habe von der Einigung lediglich Kenntnis genommen.
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Dieser Darstellung ist die Antragstellerin – trotz entsprechender Auflage der Rechtspflegerin vom 3. Februar 2026 – erstinstanzlich und auch auf die Beschwerde hin zweitinstanzlich nicht entgegengetreten. Von der Richtigkeit der Darstellung des Antragsgegners ist daher auszugehen, da sie auch in Übereinstimmung mit dem Vermerk über den Anhörungstermin steht. Ausweislich dessen hatte die Antragstellerin vielmehr zunächst vorgetragen, der Antragsgegner sei von der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Vollmachtlösung nicht überzeugt. Sowohl eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge als auch die gegenseitige Erteilung von Vollmachten war aber Gegenstand der getroffenen Einigung. Eine Mitwirkung an dieser – und sei es nur im Rahmen der Protokollierung – ergibt sich aus dem Vermerk über den Termin nicht.
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Auf dieser Grundlage ist nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen mangels jeglicher Mitwirkung an der Einigung eine Einigungsgebühr nicht entstanden. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin in ihrem Beschluss über die Nichtabhilfe reicht die alleinige Anwesenheit des Anwalts in dem Termin, in dem die Einigung getroffen wird, nicht aus. Dabei handelt es sich gerade nicht um eine gemäß Nr. 1000 VV-RVG erforderliche „Mitwirkung“ (vgl. z.B. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 27. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rn. 313; Toussaint/Toussaint, 55. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rn. 33).
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Zu Gunsten der Antragstellerin festzusetzen sind daher (lediglich) 906,25 € netto bzw. 1078,44 € brutto. Dieser Betrag ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab Eingang des Antrags wie tenoriert zu verzinsen. Hinzuzusetzen sind die Auslagen für die Zustellung des Beschluss von 3,50 €, § 11 Abs.2 Satz 5 RVG.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6, 2. Halbsatz RVG nicht zu erstatten. Hinsichtlich der Gerichtsgebühren macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, diese nicht zu erheben (amtliche Anmerkung zu Nr. 1912 FamGKG-KV).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- RVG § 11 Festsetzung der Vergütung 6x
- BGB § 247 Basiszinssatz 1x
- XII ZB 536/19 2x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2020, 1400 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 2x
- IX ZR 186/07 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 2009, 922 2x (nicht zugeordnet)