Beschluss vom Kammergericht (26. Zivilsenat) - 26 W 9/26
Tenor
Die Beschwerden der Klägerin und der klägerischen Prozessbevollmächtigten gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts Berlin II im Beschluss vom 14.10.2025 zum Az. 26 O 185/24 werden als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht wegen behaupteter Datenschutzverstöße auf Schadensersatz, Feststellung, Auskunft, Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Ihre Klageanträge vom 15.02.2024 hat sie mehrfach geändert und dabei mit Schriftsatz vom 25.08.2025 zunächst auf 3.000 EUR und 2.000 EUR angesetzte Schmerzensgelder auf 250 EUR und 250 EUR herabgesetzt. In der ersten und einzigen mündlichen Verhandlung vom 23.09.2025 hat die Klägerin nur diese reduzierten Anträge gestellt. Ein Antrag nach § 33 RVG ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Unter dem 14.10.2025 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und den Streitwert unter Ansatz der ursprünglichen Schmerzensgeldforderungen auf 7.000 EUR festgesetzt. Dabei hat es das Unterlassungsbegehren mit 1.000 EUR bewertet. Das Urteil ist rechtskräftig. Gegen die Wertfestsetzung richtet sich das als Streitwertbeschwerde der Klägerin wie auch der klägerischen Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen bezeichnete Rechtsmittel vom 10.02.2026 mit der Begründung, der Bundesgerichtshof habe einen solchen Antrag mit 1.500 EUR bewertet. Zugunsten der Beschwerdeführer sei der Gebührenvorteil in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Akten sind am 01.04.2026 bei dem Kammergericht eingegangen.
II.
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Die Beschwerde der Klägerin ist nach §§ 66 Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG statthaft und auch in der Frist des §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt, weil das Hauptsacheverfahren erst im November 2025 rechtskräftig beendet worden ist. Die Beschwerde ist gleichwohl mangels Beschwer unzulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), denn eine Partei wird durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig gerade nicht beschwert (st. Rspr., vgl. BGH BeckRS 2018, 5851; BGH WuM 2012, 114 Rn. 6 mwN). Die Beschwer einer Partei setzt vielmehr voraus, dass sie im Falle einer Abänderung geringere Kosten treffen würden (vgl. NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 68 Rn. 30 mN.). Nachdem die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufgrund der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Landgerichts zu tragen hat, ergäbe sich bei Erfolg der Beschwerde aber im Gegenteil eine Erhöhung der eigenen wirtschaftlichen Belastung. Hierzu ist das Streitwertbeschwerdeverfahren nicht eingerichtet. Dass die Klägerin rechtsschutzversichert ist, ändert hieran nichts. Bestehende Kostenerstattungsansprüche sind bei der Beschwer grds. nicht zu berücksichtigen, weil deren Durchsetzung problembehaftet sein kann (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2024, 1320 Rn. 2).
III.
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Die Beschwerde der klägerischen Prozessbevollmächtigten ist nach § 32 Abs. 2 RVG iVm. §§ 66 Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG statthaft und fristgerecht (§§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 3 GKG) eingelegt. Auch diese Beschwerde ist mangels ausreichender Beschwer unzulässig. Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), findet nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG in der ab dem 01.01.2026 gültigen Fassung die Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 EUR übersteigt. Diese Fassung ist hier anwendbar, denn die frühere Fassung ist auch in Rechtsstreitigkeiten, die – wie hier – vor dem 01.01.2026 anhängig geworden sind, nicht mehr anzuwenden, wenn das Rechtsmittel – wie hier – erst nach dem 31.12.2025 eingelegt worden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 01.01.2026 gültigen Fassung).
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Einen Wert von 300 EUR übersteigt die Beschwer der klägerischen Prozessbevollmächtigten indes nicht. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird bestimmt durch den Umfang der nach dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1026, 1027; BGHZ 206, 276 Rn. 10 mN). Erstrebt wird hier eine Wertheraufsetzung um 500 EUR. Nachdem der Kostenschuldner allerdings nicht durch den festgesetzten Streitwert als solchen, sondern durch die nach dessen Maßgabe anfallenden Gerichtsgebühren beschwert wird, ist nicht die Differenz zwischen festgesetztem und mit der Beschwerde angestrebtem Streitwert, sondern die zwischen den nach diesen Streitwerten jeweils ergebenden Gebühren, mithin das Kosteninteresse maßgeblich (vgl. BGH GRUR 2025, 269 Rn. 11; OLG Karlsruhe JurBüro 2005; Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, GKG § 68 Rn. 5).
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Ohne Erfolg machen die klägerischen Bevollmächtigten zum Kosteninteresse geltend, zu ihren Gunsten sei neben der Mehrvergütung für die Eingangsinstanz von 166,60 EUR brutto auch die sich ergebende Differenz der Berufungsgebühren um 198,26 EUR brutto anzusetzen. Denn die hier angegriffene Wertfestsetzung betrifft nach dem in § 39 Abs. 1 GKG verankerten Grundsatz („in demselben Rechtszug“) nur die Eingangsinstanz. Daher kommt es für die Beschwer iSd. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur auf die Gebühren der Instanz an, für die der Streitwert festgesetzt wurde (vgl. Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Zimmermann, 6. Aufl. 2025, GKG § 68 Rn. 6). Vorliegend tritt hinzu, dass die Klägerin die landgerichtliche Sachentscheidung nicht angefochten hat, so dass bereits feststeht, dass es keine Berufungsinstanz geben wird. So oder so bestünde eine Bindung des Berufungsgerichts an den Wert der Eingangsinstanz nicht. Im Gegenteil könnte das Berufungsgericht den Wert abändern, wenn dieser aus seiner Sicht fehlerhaft festgesetzt wäre (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG), was nicht im Ermessen des Berufungsgerichts steht (vgl. KG JurBüro 2010, 84; Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, GKG § 63 Rn. 66 mwN.) und ohne Vertrauensschutz zu erfolgen hat (OLG Düsseldorf InstGE 12, 107 = GRUR-RR 2010, 406).
IV.
- 6
Keine Berücksichtigung kann im hiesigen Beschwerdeverfahren finden, dass die Parteienvertreter keine Anträge nach § 33 RVG gestellt haben. Auf einen solchen Antrag hätte das Landgericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Termin auf in etwa 2.250 EUR festzusetzen gehabt, weil hier die vor dem Termin eingetretene Ermäßigung der Klageanträge zu berücksichtigen wäre. Anders als die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG erfolgt eine Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 2 RVG aber nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. Sofern ein derartiger Antrag von dem in § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG genannten Personenkreis nicht gestellt worden ist, besteht kein Raum für eine Entscheidung des Gerichts von Amts wegen über einen von dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweichenden Wert für die Rechtsanwaltsgebühren (vgl. eingehend OLG Düsseldorf NJW-RR 2023, 844 Rn. 9 ff.).
V.
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Die Nebenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 26 O 185/24 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 4x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 2x
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 5x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 4x
- NJW-RR 2024, 1320 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- GKG 2004 § 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen 1x
- NJW-RR 1993, 1026, 1027 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 206, 276 1x (nicht zugeordnet)
- GRUR 2025, 269 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 39 Grundsatz 1x
- GRUR-RR 2010, 406 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2023, 844 1x (nicht zugeordnet)