Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 4 Sa 270/99
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.12.1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist - ebenso wie die anderen Kläger und Klägerinnen der Parallelverfahren - bei der Beklagten langjährig als Kontrollschaffnerin beschäftigt.
3In dem Arbeitsvertrag ist die Geltung des Bundesmateltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Verfassung vereinbart.
4Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin eine Anordnung der Beklagten, wonach ihre Arbeitsbedingungen mit Wirkung zum 01.01.1998 geändert werden, hinnehmen muß. Bisher hatte die Klägerin ihren Dienst in der Weise aufgenommen, daß sie zur festgesetzten Zeit des Dienstbeginns an der ihrem Wohnort nahegelegenen Bus- oder Bahnstation einstieg und ihre Kontrolltätigkeit dort aufnahm. Entsprechend verfuhr die Klägerin bei Dienstende.
5Mit Zustimmung des Betriebsrates wies die Beklagte die Kontrollschaffner und Kontrollschaffnerinnen Ende Dezember 1997 mit Wirkung vom 01.01.1998 an, den Dienst auf einem der Betriebshöfe aufzunehmen bzw. zu beenden. Zugleich versucht die Beklagte, dieses Ziel durch den Ausspruch einer Änderungskündigung zu erreichen.
6Die Klägerin hält die Weisung der Beklagten insbesondere deshalb für rechtswidrig, weil sie der Auffassung ist, die bisherige Dienstregelung sei Bestandteil des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien geworden, so daß sie nur durch Ausspruch einer Änderungskündigung habe geändert werden können. Diese Änderungskündigung sei aber wiederum aus den von ihr dargestellten Gründen unwirksam.
7Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, daß die bisherige praktizierte Handhabung über den Dienstbeginn bzw. dem Dienstende nicht Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien geworden sei.
8Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
9Das angefochtene Urteil hat die Klage abgewiesen und hierbei insbesondere darauf abgestellt, daß die zwischen den Parteien streitigen Arbeitsbedingungen rechtswirksam durch Ausübung des Direktionsrechtes zum 01.01.1998 geändert worden seien.
10Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre Klageziel weiter. Sie weist insbesondere darauf hin, daß die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichtes im Widerspruch zu der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 05.11.1998 - 13 (14) Sa 853/98 - stehe und verkannt worden sei, daß vorliegend gerade eine bindende Absprache zwischen den Parteien über den Dienstbeginn bzw. das Dienstende vorgelegen habe.
11Sie beantragt,
121. festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin
13im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 07.05.1998,
14zugegangen am 08.05. und 11.05.1998 unwirksam ist,
152. die Arbeitszeit der Klägerin jeweils mit dem Einstieg in das jeweilige
16Beförderungsmittel der Beklagten endet, nicht dagegen Dienstbeginn
17und -ende erst bzw. schon im Betriebshof ist und
183. die Dienstanordnung der Beklagten unwirksam ist, wonach der Dienst
19der Klägerin am Betriebshof (Steinberg) zu beginnen und zu enden
20habe.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie verteidigt das angefochtene Urteil erster Instanz und weist insbesondere darauf hin, bei der betrieblichen Praxis habe es sich allein um eine Anweisung im Sinne des § 15 BMT-G hinsichtlich des Ortes für die Arbeitsaufnahme und die Arbeitsbeendigung gehandelt, die jederzeit habe aus den von ihr dargelegten Gründen geändert werden könne.
24Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
27I.
28Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
29II.
30Ergänzend ist hierzu und zu den Einwänden der Berufung im einzelnen festzustellen:
311. Im Anschluß an die Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 02.06.1999 legt die Kammer die von der Klägerin gestellten Anträge entsprechend dem hiermit verfolgten Rechtsschutzziel dahingehend aus, daß es ihr zunächst um die Unwirksamkeit der ihr mit Wirkung zum 01.01.1998 im Wege des Direktionsrechtes mit Zustimmung des Betriebsrates erteilten Anordnung der Beklagten geht, den Dienst in dem ihr zugewiesenen Betriebshof aufzunehmen und zu beenden, mithin die Dienstaufnahme bzw. Dienstbeendigung unverändert in der bisherigen Weise fortbestehen soll. Für den Fall, daß sich die Anordnung der Beklagten als unwirksam erweist, will die Klägerin die Unwirksamkeit der seitens der Beklagten unstreitig vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung sowie die Unwirksamkeit der Dienstordnung der Beklagten, soweit sie sich hierzu verhält festgestellt wissen.
32Die Anträge der Klägerin sind schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte rechtswirksam aufgrund des ihr zustehenden Direktionsrechtes mit Zustimmung des Betriebsrates Dienstbeginn und Dienstende im Betriebshof ab 01.01.1998 festsetzen konnte.
332. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist die Regelung in § 15 Ziff. 1 des auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbaren BMT-G 2, wonach die Arbeitszeit an dem vorgeschriebenen Arbeitsplatz, bei wechselnden Arbeitslätzen an dem jeweils vorgeschriebenen Arbeits- oder Sammelplatz beginnt und endet.
34Durch die verwandte Formulierung "vorgeschriebener Arbeits- bzw. Sammelplatz" überlassen es die Tarifvertragsparteien ersichtlich einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. dem Direktionsrechts des Arbeitgebers, zu bestimmen, was im Einzelfall unter dem "vorgeschriebenen Arbeits- bzw. Sammelplatz" zu verstehen ist.
353. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in der Entscheidung vom 23.06.1992
36- 1 AZR 57/92 - erkannt, daß in einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, über die zu diesem Zeitpunkt im Betrieb geltende Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage keine individuelle Arbeitszeitvereinbarung liegt, vielmehr der Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen an einer bestimmten, von der betriebsüblichen Arbeitszeit unabhängigen Regelung der Arbeitszeit Interesse habe, diese Unabhängigkeit mit dem Arbeitgeber auch dann vereinbaren muß, wenn die zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltende betriebliche Arbeitszeit gerade seinem Interesse entspricht. Gerechtfertigt hat dies der Senat mit der Erwägung, daß die Lage der Arbeitszeit, wie jedem Arbeitgeber bekannt sei, aus unterschiedlichen Gründen einem ständigen Wechsel unterliege und der Arbeitgeber daher aufgrund seines Direktionsrechtes, begrenzt durch die Gesetze, des Kollektiv- und des Einzelarbeitsvertragsrechtes, berechtigt sei, einseitig die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers unter anderem auch hinsichtlich der Arbeitszeit, zu regeln (so II 2 der Entscheidungsgründe). Daher könne in der Vereinbarung der zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages im Betrieb geltenden Lage der Arbeitszeit nicht eine Vereinbarung des Inhalts gesehen werden, daß diese derzeit geltende Arbeitszeit unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Arbeitszeit unverändert für dieses Arbeitsverhältnis gelten solle.
374. In entsprechender Weise hat vorliegend bis zum 31.12.1997 im Betrieb der Beklagten die betriebliche Gepflogenheit bestanden, daß die angestellten Kontrollschaffner und Kontrollschaffnerinnen in Anwendung des § 15 BMT-G II ihren Dienst in der Weise aufnehmen bzw. beenden konnten, daß sie zur festgesetzten Zeit des Dienstbeginnes an der ihrem Wohnort jeweils nahegelegenen Bus- oder Bahnstation einstiegen und dort ihre Kontrolltätigkeit aufnahmen und in entsprechender Weise bei Dienstende verfuhren. Diese Praxis wurde unstreitig dem jeweiligen Kontrolleur bzw. der jeweiligen Kontrolleurin bei Vertragsabschluß durch die Personalabteilung mitgeteilt. In dieser Praxis liegt jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin und dem Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 05.11.1998 Aktenzeichen: 13 (14) Sa 853/99 keine arbeitsvertraglich bindende Absprache zwischen den Parteien über den Arbeitsort, an dem der Dienst aufzunehmen bzw. zu beenden ist (§ 133 BGB). Es ging allein um eine für den jeweiligen Arbeitnehmer günstige betriebliche (Einheits-)Regelung über die Dienstaufnahme bzw. Dienstbeendigung, die den Vorteil für ihn hatte, nicht an einem anderen nach der tariflichen Regelung möglichen Arbeitsplatz bzw. Sammelplatz seinen Dienst aufnehmen bzw. beenden zu müssen, sondern bereits mit Einstieg bzw. Ausstieg aus dem seiner Wohnung nächstgelegenen Beförderungsmittel. Diese betriebliche Handhabung hat aber nichts mit einer individuellen Festlegung des Arbeitsortes mit Rechtsbindungswillen zu tun, der gerade auch aus unterschiedlichen Gründen einem Wechsel unterliegt bzw. unterliegen kann, weil das Direktionsrecht des Arbeitgebers, wie jeder Arbeitnehmer weiß, sich gerade auf Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung innerhalb der Grenzen der bestehenden gesetzlichen, einzelvertraglichen oder kollektivrechtlichen Regelung erstreckt. Es geht daher vorliegend auch nicht darum, daß die Beklagte eine quantitative Erhöhung der Arbeitszeit verlangt - der Umfang der zu leistenden Kontrolltätigkeit bleibt unverändert - sondern die vorgenommene Änderung des Arbeitsortes, an der der Dienst aufzunehmen bzw. zu beenden ist, kann allein zu längeren Wegzeiten für den betreffenden Arbeitnehmer führen. Hierdurch wird aber die geschuldete vertragliche Leistung weder ihrem Inhalt noch ihrem zeitlichen Umfange nach geändert. Vielmehr geht es allein darum, daß die Beklagte in Ausübung des ihr zustehenden Dirketionsrechtes in Anwendung des § 15 BMT-G II den Ort der Dienstaufnahme bzw. des Dienstbeginnes in anderer Weise bestimmt hat als zuvor.
385. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die von der Beklagten vorgenommene Änderung des Arbeitsortes billigem Ermessen widersprechen sollte. Für die Kammer ist ohne weiters nachvollziehbar, daß durch die angeordnete gemeinsame Aufnahme der Kontrolltätigkeit ab dem jeweiligen Betriebshof die Effektivität des Kontrolldienstes durch Erhöhung der Kontrolldichte verbessert werden soll. Schutzwürdige Belange der Klägerin sind demgegenüber nicht betroffen, da sie gerade darauf keinen Anspruch hat, eine für sie zufällig günstige Regelung über den Ort des Dienstbeginn bzw. des Dienstendes künftig beizubehalten.
39III.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
41Die Kammer hat die Revision für die Klägerin im Hinblick auf die Regelung in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zugelassen.
42R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
43Gegen diese Entscheidung ist für die Beklagte kein Rechtsmittel gegeben.
44Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
45REVISION
46eingelegt werden.
47Die Revision muß
48innerhalb einer Notfrist von einem Monat
49nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
50Bundesarbeitsgericht,
51Graf-Bernadotte-Platz 5,
5234119 Kassel,
53eingelegt werden.
54Die Revision ist gleichzeitig oder
55innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
56schriftlich zu begründen.
57Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
58Gez.: Dr. Petergez.: Westedt gez.: Müller
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 15 BMT-G 1x (nicht zugeordnet)
- 1 AZR 57/92 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 BMT-G II 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x