Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ta 533/00
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte Sch., W., N.
und K. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts
Duisburg vom 13.11.2000 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
G R Ü N D E:
2A.
3In einem Abmahnungsrechtsstreit haben sich die Parteien, nachdem die Beklagte in
4der Verhandlung erklärt hatte, dass eine betriebsbedingte Kündigung des Klägers
5beabsichtigt sei, vergleichsweise u.a. auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
6gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt.
7Das Arbeitsgericht hat für diese Regelung den Streitwert auf 3 Monatseinkommen des
8Klägers festgesetzt. Mit der Beschwerde verfolgen seine Prozessbevollmächtigten das
9Ziel, den Wert insoweit unter Zugrundelegung von § 9 ZPO auf das 3 1/2fache Jahres-
10einkommen festsetzen zu lassen, hilfsweise auf den das Dreimonatseinkommen über-
11steigenden Wert der Abfindung.
12B.
13Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos.
14Der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auch dann zur
15Anwendung kommt, wenn der Vereinbarung einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
16gegen Zahlung einer Abfindung, wie hier, kein Kündigungsschutzverfahren vorauf-
17gegangen war, ist beizutreten (siehe für den Fall einer ausschließlich außergerichtlichen Anwaltstätigkeit die in dem Nichtabhilfebeschluss zitierte BAG-Entscheidung NZA 2000, 1246). Auch die Beschwerdekammer hat dies stets nicht anders gesehen
18(zuletzt: Beschluss vom 26.11.1998 7 Ta 393/98 -).
19Der von den Beschwerdeführern mitgeteilten Auffassung von Meier (Lexikon der Streit-
20werte im Arbeitsrecht, Rdz. 11, 12), die Vereinbarung einer Auflösung des Arbeitsver-
21hältnisses gegen Zahlung einer Abfindung führe sogar, wenn sie in einem Kündigungs-
22schutzprozess getroffen worden ist, zu einer Erhöhung des für die Anwaltsgebühren
23zugrundezulegenden Streitwerts um den Abfindungsbetrag, kann nicht beigepflichtet werden. Eine Abfindungsregelung ist Teil des Kündigungsschutzverfahrens, auch wenn
24zuvor ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden war. Eine besondere Bewertung scheidet wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (§ 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG
25a.E.) aus (vgl. den Beschluss der Beschwerdekammer vom 24.08.2000 7 Ta
26303/00 -).
27Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Auflösungsvereinbarung zu Recht mit dem Dreimonatseinkommen des Klägers bewertet und die Abfindungszahlung streitwertmäßig unberücksichtigt gelassen.
28Da das Arbeitsgericht auch die übrigen Vergleichsregelungen zutreffend bewertet hat
29- insoweit erheben die Beschwerdeführer auch keine Einwendungen -, konnte die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg haben.
30Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
31gez. Dr. Rummel
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