Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 Sa 508/13
Tenor
Der Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.03.2013 ist gegenstandslos. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG auf 69.827,55 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
21. Nach § 269 Abs. 3 ZPO hat eine (wirksame) Klagerücknahme die tenorierten Folgen; diese sind nach § 269 Abs. 4 ZPO auf - hier vom Kläger gestellten - Antrag durch das Gericht festzustellen.
3a) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.07.2013 die Rücknahme der Klage erklärt. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer war insoweit eine Zustimmung der Beklagten trotz § 269 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich, da ein Prozessrechtsverhältnis bislang nicht zustande gekommen ist, so dass es sich in rechtlicher Hinsicht lediglich um eine Scheinbeklagte handelt. Insoweit gilt Folgendes:
4Mit der Klage werden Ansprüche aus dem Gesichtspunkt verschleierten Arbeitseinkommens geltend gemacht. Inhaltlich bedeutet dies, dass der Kläger (stellvertretend für die Gläubiger des Streitverkündeten) fiktive Vergütungsansprüche des Streitverkündeten gegen dessen Arbeitgeberin, die Beklagte, geltend macht. Nach der schon in der Klage zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung von § 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPO fiktives Arbeitseinkommen zur Masse ziehen. Der Eröffnungsbeschluss wirkt wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelvollstreckungsverfahren. Es handelt sich damit um eine einer Drittschuldnerklage vergleichbaren Lage.
5Daher stellt sich die hier erfolgte Zustellung der Klage als unwirksam dar. Insofern gilt nämlich der Grundsatz, dass es prozessrechtlich nicht möglich ist, einen Rechtsstreit mit sich selbst zu führen, und zwar auch nicht als Vertreter eines anderen. Entsprechend kann eine GmbH in einem Rechtsstreit mit ihrem Geschäftsführer nicht durch diesen selbst vertreten werden; zuständig sind vielmehr deren Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafter. Demzufolge kann eine Klage, die als Vertreter der beklagten GmbH ausschließlich den klagenden Geschäftsführer benennt, nicht wirksam zugestellt werden (OLG München 23.01.2004 - 23 U 3875/03 - juris). Formal gesehen klagt hier zwar nicht der Geschäftsführer selbst, sondern dessen Treuhänder. Das ändert jedoch nichts daran, dass wie dargelegt in materieller Hinsicht fiktive Vergütungsansprüche des Geschäftsführers verlangt werden. Für die Drittschuldnerklage ist insoweit höchstrichterlich anerkannt, dass die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der die Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber pfändet, an den Drittschuldner nicht wirksam durch Aushändigung an den Schuldner bewirkt werden kann (BAG 15.10.1980 - 4 AZR 662/78 - DB 1981, 536). In der vorliegenden Konstellation besteht in der Person des Streitverkündeten dieselbe Interessenkollision. Als Vertreter der Beklagten muss er auf die Abweisung der Klage dringen. Als Schuldner hingegen profitierte er von einem Unterliegen der Beklagten, da sich hierdurch seine Schulden erheblich verringern würden.
6b) Nichts anderes würde gelten, wenn man der hier vertretenen Ansicht nicht folgte. Denn die (Schein-) Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.08.2013 der Klagerücknahme ausdrücklich zugestimmt.
72. Der Kläger hat das Urteil des Arbeitsgerichts in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt daher der erstinstanzlichen Festsetzung.
8R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
9Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
10Nübold
11Ausgefertigt:
12(Wilden)
13Regierungsbeschäftigte
14als Urkundsbeamtin
15der Geschäftsstelle
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Referenzen
- ZPO § 269 Klagerücknahme 3x
- §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen 1x
- 23 U 3875/03 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- 4 AZR 662/78 1x (nicht zugeordnet)