Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ta 64/21
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 02.02.2021 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
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G R Ü N D E :
2I.Die Beschwerde ist unstatthaft und daher unzulässig.
3Der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 02.02.2021, mit dem der Antrag des (berichtigt) Klägers auf Berichtigung des Beklagtenrubrums im laufenden Rechtsstreit zurückgewiesen wird, hat keinen einem Rechtsmittel zugänglichen Inhalt. Es handelt sich weder um einen Berichtigungsbeschluss im Sinne von § 319 ZPO, da weder ein Urteil noch einen Beschluss berichtigt werden sollten (im Übrigen wäre insoweit ein Rechtsmittel bei Ablehnung der Berichtigung ausgeschlossen, § 319 Abs. 3 ZPO), noch ist für die erbetene Rubrumsberichtigung im Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass eine Beschwerde stattfindet (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
4Die Ablehnung der beantragten Rubrumsberichtigung weist auch nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch iSv. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurück. Dem Antrag des Klägers auf Berichtigung des Rubrums kommt nur die Bedeutung einer Anregung zu. Es geht um die allein vom Gericht der Hauptsache von Amts wegen zu beurteilende Frage, welche Partei beklagt ist. Ausgeschlossen von der Anfechtung sind aber alle prozessleitenden Maßnahmen, die den Verfahrensgang von Amts wegen regeln und daher der Überprüfung in dem gegen die Endentscheidung in Betracht kommenden Rechtsmittel unterliegen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. § 567 Rn. 30 mwN; BGH 20.10.2004 - XII ZB 35/04, NJW 2005, 143; OLG Karlsruhe - 7 W 12/05, OLGR Karlsruhe 2005, 484; OLG München 23.06.2008 - 7 W 1649/08, MDR 2008, 1298).
5Im Übrigen unterläge selbst die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, gemäß § 268 ZPO nicht der Anfechtung.
6Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 02.02.2021 ("sofortige Beschwerde") eröffnet schließlich ein tatsächlich nicht statthaftes Rechtsmittel nicht (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. § 232 Rn. 1a mwN).
7II.Für den Fortgang der Sache wird auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
8Wer Partei eines Zivilrechts ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Zu berücksichtigen sind auch beigefügte Unterlagen. Die Auslegung ist Sache des Prozessgerichts, gegebenenfalls im Instanzenzug.
9Mit dem Schriftsatz vom 14.01.2021 hat der Kläger klargestellt, dass sich seine Klage nicht gegen die ursprünglich als beklagte Partei bezeichnete G. GmbH richten soll, sondern gegen Herrn E. F.. Maßgeblich für die Bestimmung der beklagten Partei ist der Kläger. Herrn F. ist somit spätestens seit dem 14.01.2021 Beklagter. Ihm ist demgemäß der Schriftsatz vom 14.01.2021 zuzustellen nebst sonstigem wesentlichen Akteninhalt.
10Eine andere Frage ist, ob er bereits ursprünglich als Beklagter anzusehen war oder ob ursprünglich Beklagter die G. GmbH war. Auch dies auszulegen ist Sache des Gerichts der Hauptsache und nicht einer Beschwerdeentscheidung zugänglich (vgl. § 268 ZPO). Aus dem Schriftsatz vom 14.01.2021 könnte - gegebenenfalls nach Klarstellung durch den Kläger - ein Parteiwechsel zu entnehmen sein, mit dem zugleich vorsorglich die Rücknahme einer etwaig gegen die G. GmbH gerichteten Klage erklärt wurde (vgl. hierzu Zöller/Greger ZPO, 33. Auflage, §§ 263 Rn. 23 ff; OLG Köln, 08.04.2014 - 19 W 41/13, juris, Rn. 11 mwN). Dafür spricht, dass für die Kündigungsschutzklage die G. GmbH in keinem Fall die richtige Beklagte sein dürfte, da sie weder gekündigt hat noch Arbeitgeberin des Klägers ist. Der Kläger kann im Hinblick auf die Klagefrist des § 4 KSchG mit seiner Kündigungsschutzklage nur Erfolg haben, wenn sich diese von Anfang an gegen den Beklagten F. richtete. Anderenfalls hätte er die Klagefrist des § 4 KSchG versäumt.
11III.Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird mit Blick auf die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Arbeitsgerichts gemäß § 21 GKG abgesehen.
12Quecke
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Referenzen
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- 7 W 12/05 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 35/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung 2x
- § 4 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 2x
- § 21 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 W 1649/08 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 2x