Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ta 31/22
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 27.12.2021 teilweise abgeändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG auf 100.000,00 € festgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben eine Gebühr von 55,00 € zu tragen.
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G r ü n d e :
2I.Die Beschwerdeführer begehren als Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats in dem zugrundeliegenden Beschlussverfahren 4 BV 20/21 (ArbG Wuppertal) die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts.
3In dem Verfahren beantragte der Betriebsrat die Feststellung der Unwirksamkeit eines durch Einigungsstellenspruch beschlossenen Sozialplans wegen Unterdotierung. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist ein konzernangehöriges Unternehmen und befasst sich mit U. technik. Sie beschäftigte in ihrem einzigen Betrieb in S. ca. 283 Arbeitnehmer. Die Tarifverträge der Eisen- und Stahlindustrie NRW finden Anwendung. Wegen eines Personalabbaus von ca. 130 Arbeitnehmern beschloss die Einigungsstelle durch Spruch mit den Stimmen der Arbeitgeberin einen Sozialplan mit einem Volumen von 1,2 Mio € unter Hinweis auf die bestehende Überschuldung der Arbeitgeberin. Der Sozialplan wurde wesentlich von der Muttergesellschaft der Arbeitgeberin finanziert. Er bewegt sich dem Volumen nach knapp auf Höhe eines Sozialplans in der Insolvenz. Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Der Betriebsrat hat seine hiergegen gerichtete Beschwerde nachfolgend zurückgenommen.
4Mit Beschluss vom 27.12.2021 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats den Gegenstandswert für das Verfahren auf 62.500,00 € festgesetzt. Es handele sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit iSv. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, die hier mit dem 12,5-fachen Regelwert von 5.000,00 € zu bemessen sei.
5Gegen den am 28.12.2021 zugestellten Beschluss wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrat mit ihrer am 10.01.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde und machen geltend, dass der Gegenstandswert auf 500.000,00 € hätte festgesetzt werden müssen. Es handele sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerdeführer tragen - unbestritten - vor: Der Betriebsrat habe in der Einigungsstelle ein Sozialplanvolumen von 9 Mio € beantragt. In den Verhandlungen hatte die Arbeitgeberin angeboten, das von ihr vorgeschlagene Sozialplanvolumen von 1,2 Mio € um mehr als 500.000,00 € zu erhöhen, wenn der Betriebsrat der Einführung einer Prämienlohnregelung im Betrieb zustimme. Die Beschwerde meint, unter diesen Umständen könne ein geringerer Gegenstandswert als der Höchstwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 500.000,00 € nicht angenommen werden.
6Die Arbeitgeberin macht demgegenüber geltend, die Vorstellungen des Betriebsrats über die Dotierung des Sozialplans könnten für die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht maßgeblich sein. Sie bildeten insbesondere keine feste Größe, aus der sich ein "feststehender" Gegenstandswert iSv. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG errechnen ließe. Auf die Forderung des Betriebsrats könne es auch sonst nicht ankommen. Anderenfalls würde der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannte Höchstwert zum Regelwert. Dies laufe der dem Gesetz zugrundeliegenden Tendenz zur Begrenzung des Streitwerts in arbeitsgerichtlichen Verfahren zuwider. Anderenfalls bedürfe es nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit einer Begrenzung der Sozialplanforderungen des Betriebsrats im Hinblick auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Arbeitgeberin.
7Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.01.2022 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Bei der gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG gebotenen Berücksichtigung billigen Ermessens seien die Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Insoweit sei allen Beteiligten des Einigungsstellenverfahrens bekannt gewesen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberin nicht bestanden habe und der Sozialplan ausschließlich drittfinanziert sei. Eine Aufstockung des Sozialplanvolumens sei seriöser weise nicht zu erwarten gewesen. Der vermögensrechtliche Aspekt des vom Betriebsrat begehrten Finanzvolumens müsse daher in diesem Einzelfall unberücksichtigt bleiben.
8II.Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer in dem zugrundeliegenden Beschlussverfahren war gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 100.000,00 € festzusetzen.
91.Gemäß § 23 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertvorschriften. Im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG werden gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtliche Kosten nicht erhoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren ist deshalb nach der Auffangnorm des § 23 Abs. 3 Satz 2 BRAGO zu bestimmen.
10Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 1. Halbs. RVG ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Gegenstandswert, der "feststeht”, von den Gerichten als solcher festzusetzen. Steht der Gegenstandswert nicht fest, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. RVG ist er in diesem Fall in erster Linie - ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag - zu schätzen (BAG 09.11.2004 - 1 ABR 11/02 (A), Rn. 6 f. zur wortgleichen Vorgängernorm § 8 Abs. 2 BRAGO). Fehlt es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung, ist der Gegenstandswert - auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten - auf 5.000,00 Euro, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher, jedoch nicht über den Betrag von 500.000,00 Euro hinaus anzusetzen.
112.Im zugrunde liegenden Fall war der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts vermögensrechtlicher Art. Davon ist nicht nur auszugehen, wenn das Interesse, das mit der Anfechtung eines Sozialplans verfolgt wird, in der Beseitigung einer für den Arbeitgeber unakzeptablen finanziellen Belastung liegt (vgl. dazu: BAG 09.11.2004 - 1 ABR 11/02 (A) - Rn. 4). Ein vermögensrechtlicher Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit liegt ebenso dann vor, wenn das vom Betriebsrat mit der Anfechtung des Sozialplans verfolgte Interesse - wie hier - in der Erhöhung der finanziellen Ausstattung liegt. Auch dann geht es um Interessen wirtschaftlicher Art und nicht etwa um Fragen der Reichweite betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte des Betriebsrats, die regelmäßig nichtvermögensrechtliche Gegenstände anwaltlicher Tätigkeit darstellen.
123.Der Wert des vermögensrechtlichen Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit steht im zugrunde liegenden Streitfall nicht fest iSv. § 23 Abs. 3 Satz 2 1. Halbs. RVG.
13a.Für die anwaltliche Tätigkeit in einem Beschlussverfahren über die Anfechtung eines Sozialplans wegen Überdotierung hat das Bundesarbeitsgericht allerdings einen feststehenden Gegenstandswert angenommen (09.11.2004 - 1 ABR 11/02 (A), Rn. 18). Er besteht in diesem Fall in der Differenz zwischen dem tatsächlich beschlossenen Volumen und dem Volumen, das der Arbeitgeber als äußerstenfalls akzeptabel beziffert hat. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit könne hier den Wert des tatsächlich beschlossenen Sozialplanvolumens in keinem Fall übersteigen. In einem solchen Verfahren stellt sich nur die Frage, um welchen für den Arbeitgeber äußerstenfalls akzeptablen Betrag der Wert geringer ausfällt. Der Arbeitgeber wird dabei regelmäßig einen Betrag nennen, der seiner tatsächlichen Abschlussbereitschaft entspricht.
14Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nicht im umgekehrten Fall einer Anfechtung des Sozialplans wegen Unterdotierung. Hier fehle es an einer feststehenden äußersten Grenze des Werts der anwaltlichen Tätigkeit. Das subjektive Dotierungsverlangen des Betriebsrats könne sich bei sachlicher Betrachtung als unangemessen erweisen, könne vom Betriebsrat aber gleichwohl gefordert werden. Anders als der Arbeitgeber hat der Betriebsrat kein objektives Interesse an der konkreten Angabe desjenigen Finanzvolumens, bei dessen Festsetzung er einem Sozialplan im äußersten Fall zugestimmt hätte. Vielmehr könne er sich mit der Angabe eines unrealistisch hohen Sozialplanvolumens einen größeren Verhandlungsspielraum verschaffen, ohne im Normalfall das Gebührenrisiko eines mit entsprechend hohem Gegenstandswert verlorenen Beschlussverfahrens tragen zu müssen.
15Die Angaben des Betriebsrats über ein für ihn akzeptables Volumen des Sozialplans seien folglich als Grundlage für die Bemessung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit nicht in gleicher Weise geeignet wie die des Arbeitgebers. Aus diesem Grund könne die Differenz zwischen dem Volumen des tatsächlich beschlossenen Sozialplans und demjenigen, welches der vom Betriebsrat geäußerten Dotierungsforderung entspricht, nicht als der "feststehende” Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit angesehen werden.
16b.Dem folgt die erkennende Beschwerdekammer. Hier hat der Betriebsrat das Siebeneinhalbfache (9 Mio €) des tatsächlich zustande gekommenen Sozialplanvolumens (1,2 Mio €) verlangt, obwohl nach dem von ihm selbst in Auftrag gegeben Gutachten Insolvenzreife bei der Arbeitgeberin bestand. Dies verdeutlicht, dass das subjektive Dotierungsverlangen des Betriebsrats für die Ermittlung eines "feststehenden" Gegenstandswerts untauglich ist.
174.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung des Sozialplans wegen angeblicher Unterdotierung ist damit gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 1. Halbs. RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er bestimmt sich nach dem objektiv zu erwartenden maximalen Mehrvolumen eines neuen Sozialplans.
18a.Das Ermessen kann zumindest im Streitfall nicht durch Schätzung ausgeübt werden. Für diese gibt es keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte iSv. § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. RVG. Der Umstand, dass der Betriebsrat in der Einigungsstelle versucht hat, ein Sozialplanvolumen 9 Mio € zu erreichen, ist aus den vorstehend dargelegten Gründen auch als Grundlage für eine Schätzung des Gegenstandswerts nicht geeignet.
19b.Kann billiges Ermessen bei der Ermittlung des Werts eines vermögensrechtlichen Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht im Wege der Schätzung ausgeübt werden, sind gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. RVG die sonstigen Umstände des Einzelfalls heranzuziehen.
20Eine Mehrvolumen von 500.000,00 € eines neuerlichen Sozialplans über das Volumen des streitgegenständlichen Sozialplans von 1,2 Mio € hinaus (Erhöhung von knapp 42 %) ist zwar im Allgemeinen kein von vornherein unrealistisches Szenario. Unter den hier gegebenen Umständen ist allerdings von einem deutlich geringeren objektiv zu erwartenden maximalen Mehrvolumen eines neuen Sozialplans auszugehen.
21aa.In dem zugrundeliegenden Beschlussverfahren gelangte das Arbeitsgericht auf der Grundlage eines im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens vom Betriebsrat selber in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens über die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin zu der Erkenntnis, dass die Arbeitgeberin statt der Betriebsänderung auch Insolvenz hätte anmelden und den Betrieb schließen können. Zwar mildere der abgeschlossene Sozialplan Nachteile der zu entlassenden Arbeitnehmer nicht in einem ausreichenden Maße. Folge einer Insolvenz wäre es aber gewesen, dass sämtliche Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verloren hätten und sämtlichen Arbeitnehmer mit einer verkürzten Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten gekündigt worden wäre bei Zahlung von Insolvenzgeld. Der Abschluss eines Sozialplans auf Insolvenzniveau ermögliche die Option, dass der restliche Betrieb erhalten werden könne. Er sei nur möglich geworden durch das Engagement des Alleingesellschafters, für das eine rechtliche Verpflichtung nicht bestanden habe.
22bb.Bei diesem Befund erscheint hier die Annahme des Höchstwerts des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. RVG von 500.000,00 € als Gegenstandswert nicht als angemessen. Vielmehr ist in diesem Einzelfall von einem Wert iHv. 100.000,00 € auszugehen.
23Der Sozialplan bewegt sich knapp auf dem Volumenniveau eines Sozialplans in der Insolvenz. Das Unternehmen der Arbeitgeberin war nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts auf der Grundlage des vom Betriebsrat vorgelegten Sachverständigengutachtens insolvenzreif. Der Spielraum für neuerliche Sozialplanverhandlungen wäre im Insolvenzfall gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 InsO objektiv begrenzt auf zweieinhalb Bruttomonatsverdienste je betroffenem Arbeitnehmer. Daran ändert sich nicht deshalb etwas, weil die Arbeitgeberin im Einigungsstellenverfahren nach dem Vortrag des Betriebsrats angeboten hat, das von ihr vorgeschlagene Sozialplanvolumen von 1,2 Mio € um mehr als 500.000,00 € zu erhöhen, wenn der Betriebsrat der Einführung einer Prämienlohnregelung im Betrieb zustimme. Denn ebenso wie der gesamte Sozialplan beruhte auch dieses Angebot letztlich auf einer Finanzierung durch die Konzernmuttergesellschaft.
24Nach den Angaben des Betriebsrats im zugrundeliegenden Verfahren, die für die Streitwertfestsetzung insoweit maßgeblich sind, waren die betroffenen ca. 130 Arbeitnehmer zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 4.000,00 € beschäftigt. Daraus errechnet sich ein gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 InsO mögliches Sozialplanvolumen von 1,3 Mio €. Die Differenz von 100.000,00 € zu dem Volumen des tatsächlich abgeschlossenen Sozialplans entspricht dem Gegenstandswert des Verfahrens.
25III.Die Beschwerdeführer haben gemäß Nr. 8614 KV-GKG eine Gerichtsgebühr von 55,00 € zu tragen. Wegen des nur geringfügigen Erfolgs der Beschwerde war hiervon nicht abzusehen.
26Quecke
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Referenzen
- § 2 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BV 20/21 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren 1x
- § 23 Abs. 3 Satz 2 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ABR 11/02 3x (nicht zugeordnet)
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 7x
- InsO § 123 Umfang des Sozialplans 2x
- § 8 Abs. 2 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 1x