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InsO § 123 Umfang des Sozialplans

Insolvenzordnung

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.

(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.

(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.

Referenzen

Zitiert von

Teilurteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 15 SLa 649/24
12. Juni 2025
15 SLa 649/24 12. Juni 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 15 SLa 614/24
12. Juni 2025
15 SLa 614/24 12. Juni 2025
Urteil vom Arbeitsgericht Erfurt (1. Kammer) - 1 Ca 1815/23
10. Oktober 2024
1 Ca 1815/23 10. Oktober 2024
Urteil vom Arbeitsgericht Bocholt - 1 Ca 1372/23
6. Juni 2024
1 Ca 1372/23 6. Juni 2024
Urteil vom Arbeitsgericht Bocholt - 1 Ca 1494/23
6. Juni 2024
1 Ca 1494/23 6. Juni 2024
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 1 ABR 28/21
14. Februar 2023
1 ABR 28/21 14. Februar 2023
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 15/22
8. November 2022
6 AZR 15/22 8. November 2022
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 16/22
8. November 2022
6 AZR 16/22 8. November 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4. Kammer) - 4 TaBV 7/21
2. November 2022
4 TaBV 7/21 2. November 2022
Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 16 Ca 5427/20
22. Juni 2022
16 Ca 5427/20 22. Juni 2022