Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 18 Sa 1874/02

Tenor

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 04.06.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp

sowie die ehrenamtlichen Richter Martin und Knoke

f ü r Recht erkannt :

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.09.2000 - 4 Ca 1308/00 - teilweise abgeändert soweit der Eingruppierungsfest-stellungsantrag abgewiesen worden ist. Insoweit wird festgestellt, dass das beklagte L1xx verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.08.2000 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT und ab dem 01.07.2001 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen und die Differenzbeträge bis zum 30.06.2001

zwischen den Vergütungsgruppen V c BAT und der gezahlten Vergütung sowie die Differenzbeträge ab dem 01.07.2001 zwischen der Vergütungsgruppe V b BAT und der gezahlten Vergütung mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kosten der Berufung und die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem beklagten L1xx zu 3/5 und der Klägerin zu 2/5 auferlegt.

Die Kosten der Revision hat das beklagte L1xx zu tragen.

Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen


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