Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 127/03

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der am 06.08.2003 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Minden - 3 BVGa 3/03 - abgeändert.

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, die am 01.09.2003 geplante Ausgliederung der Betriebsteile Küche/Cafeteria auf die Firma - m4xx a3 l1 c2xxx" C3xxxxxx GmbH, B3xxxx, so lange zu unterlassen, bis der zwischen den Beteiligten zu versuchende Interessenausgleich zustande gekommen oder endgültig gescheitert ist.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 EUR angedroht.


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