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BetrVG § 113 Nachteilsausgleich

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 TaBV 39/25
23. September 2025
3 TaBV 39/25 23. September 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 SLa 145/25
2. September 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 SLa 126/25
2. September 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 SLa 263/25
2. September 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 SLa 127/25
2. September 2025
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Ta 200/24
10. Februar 2025
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Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 2 Ca 4753/24
5. Februar 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 14 SLa 607/24
31. Januar 2025
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11. April 2024
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Beschluss vom Arbeitsgericht Würzburg - 2 BVGa 1/24
29. Februar 2024
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