Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 Ta 384/06

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.05.2006 - 10 BVGa 2/06 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 26.000,00 € festgesetzt.


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