Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Ta 528/06

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 12.07.2006 - 3 BV 2/06 - teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 1.355,23 € festgesetzt.


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