Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Ta 816/07

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 13.11.2007 - 3 BV 75/07 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf

14.000,00 € festgesetzt.

Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer gemäßigten Gebühr von 20,00 € zu tragen.


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