Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 Ta 61/08

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.01.2008 - 1 BV 61/07 - unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.11.2007 abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 18.000,00 € festgesetzt.

Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 € zu tragen.


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