Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 658/09

Tenor

Gegen den Vorstand der Klägerin, Herrn M2 G1, wird wegen nicht entschuldigten Ausbleibens im Termin vom 24.09.2009 gemäß § 141 Abs. 3 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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