Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 18/09

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 22.01.2009 – 3 BV 38/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Betriebsrat von den Verbindlichkeiten gegenüber den Rechtsanwälten W1 & W2, S8 23, 23456 B2, aus den Rechnungen

a) vom 06.12.2007 – Nr. 7299A – in Höhe von 570,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2007 und

b) vom 05.03.2008 – Nrn. 8084A, 8085A, 8086A und 8087A – in Höhe von 1187,02 €, 1053,15 €, 1139,43 € und 1139,43 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2008 freizustellen.

Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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