Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 TaBV 43/15

Tenor

  • 1.      Bei der Arbeitgeberin wird im Betrieb E-B eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Verfahren zur Verteilung der Arbeitszeit, der Pausenzeiten, Personaleinsatzplanung“ eingesetzt.

  • 2.       Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle wird Herr T bestellt.

  • 3.       Die Zahl der Beisitzer wird auf je zwei festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 25/18
4. Juni 2018
9 TaBV 25/18 4. Juni 2018

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