Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Sa 703/15

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.04.2015 - 5 Ca 3735/14 - abgeändert.

  • 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung nach der Lohngruppe 9 des Lohntarifvertrages für Lohnsicherheitsdienstleistungen  NRW zu zahlen;

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 613,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 10 11 12 13 14 15 16 17 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen