Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 370/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 10. März 2015 (3 Ca 9/15) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung teilweise abgeändert.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Raten von 67,00 Euro zu zahlen hat.
Der Beginn der Ratenzahlung wird durch das Arbeitsgericht neu festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.
1
Gründe
2I. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen.
3Die Klägerin beantragte mit ihrer am 5. Januar 2015 eingegangenen Kündigungsschutzklage zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging am 29. Januar 2015 ein. Die Klägerin bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 588,60 Euro. Sie ist verheiratet, ihr Ehemann verfügt unter Berücksichtigung eines Abzugs für eine Pfändung über ein monatliches Nettoeinkommen von zuletzt 1.519,28 Euro. Für ihre am 18. März 2003 und 28. November 2008 geborenen Kinder bezieht sie monatlich Kindergeld in Höhe von 368,00 Euro (ab 1. Januar 2016: 380,00 Euro), zudem erhalten die Kinder von ihren Vätern Unterhalt in Höhe von jeweils 272,00 Euro monatlich. Als Verbindlichkeit hat die Klägerin lediglich Unterkunftskosten in Höhe von 795,00 Euro im Monat angeben, von denen sie nach ihren Angaben die Hälfte (397,50 Euro) trägt. Belegt sind Ausgaben von 645,00 Euro, wovon 45,00 Euro auf Strom entfallen.
4Das Arbeitsgericht errechnete aufgrund der Angaben ein einzusetzendes Einkommen von 292,60 Euro, aus dem es monatliche Raten von 146,00 Euro festsetzte. Dabei berücksichtigte es das an die Klägerin gezahlte Kindergeld als deren Einkommen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13. April 2015, die sie nicht weiter begründet hat.
5II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die monatliche Ratenzahlung ist auf 67,00 Euro herabzusetzen. Im Übrigen war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
61. Vorab ist hinsichtlich der geltend gemachten Unterkunftskosten festzustellen, dass lediglich 600,00 Euro Kosten für Miete und Heizung berücksichtigt werden können und der Anteil der Klägerin, der von ihrem Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abgesetzt werden kann, weniger als die Hälfte beträgt.
7a) Die berücksichtigungsfähigen Mietkosten sind nur in Höhe von 600,00 Euro durch den Mietvertrag (520,00 Euro) und die Bestätigung des Gasliefervertrages (80,00 Euro) glaubhaft gemacht worden. Dagegen sind die monatlichen Stromkosten von 45,00 Euro nicht zusätzlich als Unterkunftskosten abzusetzen, weil diese bereits vom persönlichen Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO umfasst sind (vgl. BGH, 8. Januar 2008, VIII ZB 18/06, NJW-RR 2008, 595, Rn. 8; OLG Brandenburg, 5. November 2008, 9 WF 309/08, NJW 2009, 2069, Nr. 1 der Gründe). Weitere Miet- und Heizungskosten von 150,00 Euro hat die Klägerin zwar geltend gemacht, aber nicht belegt.
8b) Unterkunftskosten im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind unter mehreren Bewohnern, die über eigenes Einkommen verfügen, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der „unbereinigten“ Nettoeinkommen der Bewohner, d. h. ohne den Abzug von Erwerbstätigenfreibetrag, Werbungskosten, Unterhaltsfreibeträgen und sonstigen persönlichen besonderen Belastungen der Beteiligten im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b bis 5 ZPO. Eine Aufteilung nach Kopfteilen findet nur im Ausnahmefall statt. Vereinbarungen zur Zahlung der Miete oder die durch die einzelnen Mitbewohner genutzte Fläche sind unerheblich (vgl. LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, juris, Rn. 15 ff.). Dementsprechend kann der zu berücksichtigende Anteil der Klägerin nicht die Hälfte der gesamten Unterkunftskosten betragen, da sämtliche Familienmitglieder über Einkommen in unterschiedlicher Höhe verfügen. Dies hat das Arbeitsgericht in seiner hier angefochtenen Entscheidung im Grundsatz zutreffend berücksichtigt.
92. Das Arbeitsgericht hat das der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legende Nettoeinkommen der Klägerin ebenfalls zutreffend ermittelt, indem es das an sie gezahlte Kindergeld zu dem gewährten Arbeitslosengeld hinzugerechnet hat. Kindergeld ist im Prozesskostenhilferecht stets Einkommen des Elternteils, an den es als Bezugsberechtigten gezahlt wird.
10a) Nach einer Auffassung ist das Kindergeld nur als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen (vgl. LAG Berlin Brandenburg, 29. September 2014, 3 Ta 1494/14, NZA-RR 2015, 44, Rn. 19 f.; LAG Köln, 15. Juni 2015, 1 Ta 209/15, juris, Rn. 5; OLG Rostock, 6. September 2012, 10 WF 218/12, FamRZ 2013, 648 = juris, Rn. 2 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, § 115 Rn. 19). Dies folge aus der Neufassung des § 1612b BGB. Durch die Neuregelung werde zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen denjenigen Elternteil habe, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhalte. Beide Elternteile hätten unabhängig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Kein Elternteil dürfe also mehr den gemäß § 1612b BGB auf ihn entfallenden Kindergeldanteil für eigene Zwecke nutzen. Mit dieser gesetzgeberischen Zielsetzung sei es nicht vereinbar, das Kindergeld prozesskostenhilferechtlich ganz oder anteilig als Einkommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen. Als dem Kind zuzurechnendes Einkommen könne das Kindergeld vielmehr nur gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrag Berücksichtigung finden.
11Im vorliegenden Fall hätte dies zur Folge, dass eine Ratenzahlungsanordnung nicht möglich wäre. Nach Abzug des persönlichen Freibetrages von 468,00 Euro sowie der anteilig zu tragenden Unterkunftskosten von 116,40 Euro oder 133,20 Euro (je nachdem, ob das Kindergeld bei den Kindern anteilig neben dem Barunterhalt für die Unterkunftskosten herangezogen wird oder nicht) verbleibt vom Arbeitslosengeld (588,60 Euro) der Klägerin kein Einkommen, aus dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Rate festzusetzen wäre.
12b) Nach anderer Auffassung (vgl. OLG Bamberg, 14. Februar 2014, 2 WF 158/13, FamRZ 2015, 349 = juris, Rn. 11. ff.; OLG Karlsruhe, 7. Mai 2008, 2 WF 55/08, MDR 2008, 941 = juris, Rn. 6 ff.; 29. Juni 2015, 18 WF 70/15, MDR 2015, 1075 = juris, Rn. 6 ff.; BeckOK/Reichling, ZPO, Stand 18. September 2015, § 115 Rn. 16; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 231; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 12. Auflage, 2014, § 115 ZPO Rn. 21) ist im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, 26. Januar 2005, XII ZB 234/03, NJW 2005, 2393) auch nach der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1612b BGB Kindergeld als Einkommen des Elternteils, an den es ausgezahlt wird, zu berücksichtigen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes benötigt wird. Dies sei in § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ausdrücklich so geregelt. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO knüpfe an denjenigen des Sozialhilferechts in § 82 Abs. 1 SGB XII an. Wegen dieses sozialrechtlichen Bezugs komme der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII Bedeutung für die Einordnung des Kindergeldes bei der Ermittlung des einsetzbaren Einkommens zu. Kindergeld sei danach zum Einkommen eines Elternteils zu rechnen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden sei (vgl. BGH, a. a. O, Rn. 13), was zugleich den Unterhaltsfreibetrag mindert (vgl. BGH, 5. Mai 2010, XII ZB 65/10, NJW-RR 2011, 3, Rn. 29). Werde der notwendige Lebensunterhalt des Kindes z. B. durch Unterhaltszahlungen gedeckt, sei Kindergeld Einkommen des Elternteils, der es beziehe (vgl. BGH, 26. Januar 2005, a. a. O, Rn. 14). Der notwendige Lebensunterhalt des Kindes richtet sich nach den Freibeträgen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 13; 5. Mai 2010, a. a. O., Rn. 29).
13Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall beträgt das der Klägerin zu ihrem Arbeitslosengeld in Höhe von 588,60 Euro als Einkommen hinzuzurechnende Kindergeld 312,00 Euro. Die Freibeträge für die beiden Kinder (7 und 12 Jahre) von jeweils 306,00 Euro werden durch Unterhaltszahlungen von je 272,00 Euro nicht vollständig gedeckt, so dass noch ein Betrag von insgesamt 68,00 Euro vom Kindergeld zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes erforderlich ist. Nach Abzug des persönlichen Freibetrages von 468,00 Euro sowie der anteilig zu tragenden Unterkunftskosten von 178,20 Euro oder 204,00 Euro (je nachdem, ob das Kindergeld bei den Kindern anteilig neben dem Barunterhalt für die Unterkunftskosten herangezogen wird oder nicht) verbleibt vom Gesamteinkommen (900,60 Euro) der Klägerin ein Einkommen, aus dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Rate von entweder 114,00 Euro oder 127,00 Euro festzusetzen wäre.
14c) Der zuletzt genannten Auffassung ist insoweit zu folgen, als das Kindergeld dem Einkommen der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, zuzurechnen ist, wenn dieser das Kindergeld ausgezahlt wird. Es ist aber stets in voller Höhe bei der Partei zu berücksichtigen. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 Abs. 1 ZPO weder unmittelbar noch analog anwendbar.
15aa) Prozesskostenhilfe als Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge soll vor allem gewährleisten, einer bedürftigen Partei in gleicher Weise wie einer vermögenden Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen und ihr den gleichen Zugang zum Verfahren zu verschaffen (vgl. BAG, 22. Dezember 2003, 2 AZB 23/03, RVGReport 2004, 196 = juris, Rn. 14). Sie ist als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege, welche ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaats und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (vgl. BAG, 15. Februar 2005, 5 AZN 781/04, NZA 2005, 431 = juris, Rn. 3).
16Die Einkommensermittlung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet sich daher grundsätzlich nach sozialrechtlichen, nicht aber nach unterhalts- oder steuerrechtlichen Regelungen. Der Einkommensbegriff des § 115 ZPO knüpft an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff in § 82 SGB XII an (insoweit zutreffend BGH, 26. Januar 2005, XII ZB 234/03, NJW 2005, 2393, Rn. 10). § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören, entspricht in seinem Wortlaut dem Grundsatz der Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Hinsichtlich der Abzüge finden gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) und Nr. 2 ZPO der § 82 Abs. 2 SGB XII sowie die Anlage zu § 28 SGB XII Anwendung. Maßgeblich für die Beurteilung der Bedürftigkeit einer Partei sind demnach die ihr tatsächlich zufließenden Einkünfte unter Abzug der insbesondere mit dem Einkommenserwerb verbundenen gesetzlichen Abzüge und notwendigen Aufwendungen sowie der darüber hinaus vom Gesetzgeber als berücksichtigungswürdig anerkannten Verpflichtungen (Unterhalt, Miet- und Heizkosten, besondere Bedarfe sowie besondere Belastungen), welche aus dem Einkommen zu bestreiten sind. Danach ist das Kindergeld stets als Einkunft in Geld Einkommen der antragstellenden Partei im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wenn es an sie ausgezahlt wird.
17bb) Keine Anwendung findet jedoch die Regelung des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII für die Anrechnung von Kindergeld bei minderjährigen Kindern. Dies wird der Besonderheit der rechtlichen Ausgestaltung, welche die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der antragstellenden Partei im Prozesskostenhilferecht durch § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO, insbesondere durch Nr. 2 b) dieser Vorschrift gefunden hat, nicht gerecht.
18(1) Schon nach dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 ZPO kommt eine unmittelbare Anwendung nicht in Betracht. In dieser Vorschrift wird gerade nicht ausdrücklich auf § 82 Abs. 1 SGB XII verwiesen (so zutreffend Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 231). Der Gesetzgeber hat darüber hinaus bereits mit der Ablösung des früheren Armenrechts ab dem 1. Januar 1981 durch das Recht der Prozesskostenhilfe als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen nur partiell Vorschriften des Sozialhilferechts für anwendbar erklärt, um die Gerichte nur soweit mit der Anwendung sozialhilferechtlicher Vorschriften zu belasten, als dies wegen des Verzichts auf ein eigenes Einkommens- und Vermögensmodell für zwingend geboten erachtet wurde (vgl. Christl, NJW 1981, 785; ders., FamRZ 2015, 1161).
19(2) Das Kindergeld nach dem EStG bzw. BKGG wäre ohne die Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nach Satz 1 dieser Vorschrift sozialhilferechtlich grundsätzlich eine Einnahme dessen, an den es als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten ausgezahlt wird (vgl. BVerwG, 28. April 2005, 5 C 28/04, NJW 2005, 2873 = juris, Rn. 9; BSG, 16. Oktober 2007, B 8/9b SO 8/06 R, BSGE 99, 137 = juris, Rn 22; 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 23/06 R, BSGE 99, 262 = juris, Rn. 14). Nur die in § 62 EStG genannten Anspruchsberechtigten und nicht die Kinder haben Anspruch auf Kindergeld. An das Kind wird das Kindergeld nur unter den Voraussetzungen einer Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG bzw. § 48 Abs. 1 SGB I ausgezahlt. Das Kindergeld wird durch § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII abweichend vom Regelfall durch eine besondere Zuordnungsregelung einem minderjährigen Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird. Es handelt sich um eine normative Einkommenszuordnung, denn es kommt nicht darauf an, ob das Kind einen dem Kindergeld entsprechenden Betrag oder eine dem Wert entsprechende Leistung tatsächlich zugewendet erhält. Hierdurch soll rechnerisch die Sozialhilfebedürftigkeit von Kindern vermieden oder vermindert werden (vgl. Schlegel/Voelzke/Schmidt, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage, 2014, § 82 SGB XII Rn. 40).
20§ 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII hat demnach die Funktion, im Hinblick auf den monatlichen Regelbedarf eines minderjährigen Kindes, welcher nach § 27a Abs. 2 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt gemäß § 27a Abs. 1 SGB XII mit Ausnahme von Unterkunft und Heizkosten sowie bestimmten Mehr- und Sonderbedarfen entspricht und gemäß § 27a Abs. 3 und 4 SGB XII außerhalb stationärer Einrichtungen durch die Regelsätze der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII tatsächlich gedeckt wird (vgl. Schlegel/Voelzke/Schmidt, § 27a SGB XII, Rn. 31 f., 73), dessen Hilfsbedürftigkeit durch Anrechnung des Kindergeldes rechnerisch zu minimieren. Der rechtlich zustehende und tatsächlich ausgezahlte Sozialhilfeanspruch des Kindes hat einen geringeren Umfang. Weitere Folge davon ist: Deckt das übrige Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils dessen zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts festgesetzten Regelsatz (und die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaige Sonderbedarfe), hat die Zuordnung des Kindergeldes zum Einkommen des Kindes trotzdem keine Bedürftigkeit des Elternteils zur Folge; es mindert sich insgesamt der Umfang der Leistung an die beiden in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, welche vom Träger der Sozialhilfe auszuzahlen ist. Reicht dagegen das Einkommen nicht aus, erhält der kindergeldberechtigte Elternteil einen (erhöhten) Leistungsanspruch.
21(3) Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kommt der Regelung der Einkommensermittlung nach § 115 Abs. 1 ZPO eine andere Zielrichtung zu und ist zudem anders ausgestaltet, was eine normative Zuordnung des Kindergeldes zum Einkommen des Kindes wie in § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes entbehrlich macht.
22(a) Prozesskostenhilfe wird einer antragstellenden Partei gewährt. Es geht um den ihr zustehenden Prozesskostenhilfeanspruch, weder um denjenigen ihres Kindes noch um einen der Hilfe zum Lebensunterhalt für sie und das mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebende Kind vergleichbaren Anspruch. Ihre Bedürftigkeit wird nach § 115 ZPO unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte einerseits, ihrer Belastungen andererseits ermittelt. Zu Letzteren gehören auch die Unterhaltspflichten der antragstellenden Partei, welche durch die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO Berücksichtigung finden. Diese basieren wiederum auf den Regelsätzen der Regelbedarfsstufen gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII, die mit einem um 10 % erhöhten Betrag als Abzugsposten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen sind. Dementsprechend wird der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, anders als bei anderen Sozialleistungen ein höherer Bedarf als notwendiger Lebensunterhalt zugestanden.
23(b) Die Berücksichtigung der Unterhaltspflichten für Kinder über den vorgenannten Freibetrag trägt dem Umstand Rechnung, dass die Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, aus ihrem Einkommen, das auch aus dem Kindergeld besteht, den notwendigen Lebensunterhalt ihres Kindes bestreiten muss. Die Anrechnung des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO gewährleistet dies. Da es um Prozesskostenhilfe für die kindergeldberechtigte Partei und nicht für das Kind geht, kommt es auf die normative Zuordnung und die dadurch bedingte rechnerische Minderung der Bedürftigkeit des Kindes im Hinblick auf seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht an. Solange das Kind über keine oder keine ausreichenden eigenen Einkünfte verfügt, die nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO anzurechnen sind und den Freibetrag ggf. vollständig aufzehren, mindert der Unterhaltsfreibetrag in dem Umfang, in dem das Kindergeld den notwendigen Lebensunterhalt sichern muss, das Einkommen der antragstellenden Partei. Decken dagegen die Einkünfte des Kindes (z. B. Unterhalt, Erwerbseinkommen etc.) den zugunsten der antragstellenden Partei zu berücksichtigenden Unterhaltsfreibetrag für das Kind, wird das Kindergeld zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts nicht benötigt und als Einkommen der Partei uneingeschränkt berücksichtigt.
24(c) Dabei werden diese Einkünfte nicht in der Höhe, wie sie an das Kind tatsächlich ausgezahlt werden, mit dem Freibetrag verrechnet. Vielmehr wird der anzurechnende Betrag wie das Einkommen der antragstellenden Partei selbst nach § 115 ZPO ermittelt, d. h. unter Berücksichtigung der Frei- und Abzugsbeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3 bis 5 ZPO (vgl. BAG, 4. Mai 2009, 3 AZB 76/08, AE 2009, 290 = juris, Rn. 3 ff.; LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, juris, Rn. 11), also auch unter Berücksichtigung der darauf entfallenden anteiligen Unterkunftskosten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Freibeträge auf den Regelsätzen der Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII basieren, welche wiederum nur den notwendigen Lebensunterhalt ohne Unterkunft und etwaige Sonderbedarfe enthalten. Durch den Abzug anteiliger Unterkunftskosten und besonderer Belastungen beim unterhaltsberechtigten Kind kommt auf dessen bei der Partei zu berücksichtigenden Freibetrag nur das Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO zur Verrechnung, welches für den notwendigen Lebensunterhalt zur Verfügung steht (zur Problematik der undifferenzierten Anrechnung des vollständigen Unterhalts vgl. Christl, FamRZ 2015, 1163 f.).
25Die nicht durch das Kindergeld gekürzte Anrechnung eines Unterhaltsfreibetrages und die lediglich um die anteiligen Unterkunftskosten und ggf. um weitere berücksichtigungsfähige Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5 ZPO erfolgende Anrechnung von anderen Einkünften des Kindes nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO verhindert regelmäßig, dass sein notwendiger Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen der Partei einschließlich Kindergeld bestritten werden kann. Der eigene Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO sichert darüber hinaus, dass dies auch nicht zulasten ihres eigenen notwendigen Lebensunterhaltes geschieht. Eine umfassende und vollständige Beachtung des sozialrechtlichen Systems zur Vermeidung von Nachteilen für den Antragsteller beim Kindergeldeinsatz in der Prozesskostenhilfe ist auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich begründeten Anspruchs auf Wahrung des Existenzminimums nicht erforderlich (a. A. Christl, FamRZ 2015, 1165), wenn die Freibetragsregelung einschließlich der Anrechnung eigenen Einkommens unterhaltsberechtigter Personen in § 115 Abs. 1 ZPO zutreffend angewendet wird.
26cc) Eine Anwendung der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist auch nicht aus systematischen Gründen geboten (so aber Christl, FamRZ 2015, 1161). Das Verständnis der Prozesskostenhilfe als soziale Hilfeleistung im Bereich der Rechtspflege (Christl, a. a. O.) bzw. als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen (Christl, a. a. O, 1162) führt nicht dazu, die Entscheidung des Gesetzgebers bei der Einführung des Prozesskostenhilferechts zur Ablösung des Armenrechts zu übergehen, lediglich punktuell einzelne sozialhilferechtliche Vorschriften zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens für anwendbar zu erklären. Das gilt unverändert trotz der über die ursprüngliche Regelung hinaus erfolgten weiteren sozialrechtlichen „Vernetzung“ des Prozesskostenhilferechts durch die Orientierung der Freibeträge an den Regelsätzen der Anlage zu § 28 SGB XII oder deren Erweiterung durch die Einbeziehung der Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und § 30 SGB XII.
27§ 82 Abs. 1 SGB XII ist daher nicht uneingeschränkt anwendbar (a. A. Christl, FamRZ 2015, 1161 f.). Dies ist aufgrund der Freibetragsregelung im Prozesskostenhilferecht nicht erforderlich, weil diese sicherstellt, dass das für den notwendigen Lebensunterhalt des Kindes erforderliche Einkommen der antragstellenden Partei nicht für die Prozesskosten verwendet werden muss. Es handelt sich bei § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO um eine eigenständige Regelung der Unterhaltsfreibeträge, welche sich von der Regelung der Einkommensgrenzen in § 85 SGB XII für die Beantragung von Sozialhilfe in - anderen als der Prozesskostenhilfe - besonderen Lebenslagen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII unterscheidet. Denn diese sieht in § 85 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII lediglich einen pauschalen Familienzuschlag von 70 % des Regelbedarfes nach der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII für unterhaltsberechtige Personen vor. Die Freibeträge des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO richten sich dagegen nach dem um 10 % erhöhten Regelsatz derjenigen Regelbedarfsstufe der Anlage nach § 28 SGB XII, welche der konkreten unterhaltsberechtigten Person zusteht.
28Dann ist es konsequent, wenn in § 115 Abs. 1 ZPO nicht auf § 82 Abs. 1 SGB XII insgesamt verwiesen wird. Maßgeblich zur Ermittlung des Einkommenseinsatzes bleiben die Regelungen des Prozesskostenhilferechts; sozialrechtliche Regelungen der Sozialgesetzbücher und dazu ergangener Durchführungsbestimmungen sind nicht umfassend, sondern nur punktuell und nur soweit erforderlich und angemessen zu berücksichtigen.
29dd) Kindergeld ist danach stets als Einkommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen, wenn es an diese ausgezahlt wird. Es ist nicht als Einkommen des Kindes diesem zuzuordnen. Der aus dem Einkommen der Partei zu bestreitende notwendige Lebensunterhalt des Kindes wird durch die Anrechnung des Unterhaltsfreibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 N. 2 b) ZPO gewährleistet. Das Kindergeld zählt daher auch nicht zu dem eigenen Einkommen der unterhaltsberechtigten Person im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO und kürzt gerade nicht den der Partei für ihr Kind zustehenden Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO, der den notwendigen Lebensunterhalt abdeckt. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 Abs. 1 ZPO angesichts dieser Regelung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
30d) Eine andere Bewertung folgt nicht aus § 1612b BGB nach seiner Neufassung mit Wirkung vom 1. Januar 2008. Die Einkommensermittlung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet sich nach § 115 ZPO sowie ergänzend sozialrechtlichen, nicht aber nach unterhalts- oder steuerrechtlichen Regelungen. Demnach kommt es nicht darauf an, ob nach § 1612b BGB das Kindergeld unterhaltsrechtlich als Einkommen des Kindes anzusehen ist (vgl. OLG Bamberg, 14. Februar 2014, 2 WF 158/13, FamRZ 2015, 349 = juris, Rn. 16). Denn tatsächlich fließt es dem Elternteil zu, der es bezieht. Im Übrigen regelt die Neufassung die bedarfsdeckende Wirkung von Kindergeld in Bezug auf den Kindesunterhalt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil zu leisten hat. Dass nach § 1612b Abs. 1 BGB das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden ist, stellt eine unterhaltsrechtliche Zweckbindung dar (vgl. OLG Karlsruhe, 7. Mai 2008, 2 WF 55/08, MDR 2008, 941 = juris, Rn. 11). Es geht nur um die unterhaltsrechtliche Auswirkung des Kindergeldbezuges (vgl. Christl, FamRZ 2015, 1161), während sozialrechtlich gerade keine Zweckbindung für die Kindergeldzahlung besteht (vgl. Christl, a. a. O., 1162). Das Wort „verwenden“ wurde vom Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes gewählt, um zum Ausdruck zu bringen, dass das Kind einen familienrechtlich bindenden Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes beziehungsweise auf Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen denjenigen Elternteil hat, an den die Familienkasse das Kindergeld auszahlt. Das Außenverhältnis zwischen dem Anspruchsberechtigten und der Familienkasse bleibt unberührt (vgl. BT-Drucks. 16/1830, S. 30).
31Das gilt erst recht für das Außenverhältnis des bezugsberechtigten Elternteils zum Sozialhilfeträger oder wie vorliegend zu den Gerichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe als staatliche Sozialleistung im Bereich der Rechtspflege. Weder wurde die Vorschrift des § 82 Abs. 1 SGB XII zur Zuordnung des Kindergeldes bei der Neufassung des § 1612b BGB geändert (vgl. OLG Bamberg, a. a. O.) noch die Vorschrift des § 115 Abs. 1 ZPO. Der familienrechtliche Anspruch des Kindes gerichtet auf Auszahlung oder Erbringung entsprechender Naturalleistung wird zudem nicht dadurch in Frage gestellt, dass sozialrechtlich Kindergeld Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils ist. Soweit es zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs des minderjährigen Kindes benötigt wird, wird dessen Berücksichtigung durch den Unterhaltsfreibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO gewährleistet. Insoweit wird der unterhaltsrechtlichen Zweckbindung auch bei einer Sozialleistung wie der Prozesskostenhilfe ausreichend Rechnung getragen.
323. Bei Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen hat die Klägerin nach Abzug der von ihr angegebenen und belegten Belastungen eine monatliche Rate von 67,00 Euro zu zahlen.
33a) Von dem sich aus Arbeitslosengeld (588,60 Euro) und anzurechnenden Kindergeld für zwei Kinder (380,00 Euro) ergebenden Gesamteinkommen von 968,60 Euro ist zunächst der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO in Höhe von 468,00 Euro abzuziehen.
34Die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO scheidet beim Bezug von Arbeitslosengeld aus (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 260).
35b) Für den Ehemann steht der Klägerin aufgrund seiner nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO anzurechnenden Einkünfte kein Freibetrag zu. Von seinem Nettoeinkommen (1.519,28 Euro) sind neben dem Erwerbstätigenfreibetrag (213,00 Euro) sowie seinem Anteil an den Unterkunftskosten mangels anderweitiger Angaben der Klägerin weitere Abzüge nicht vorzunehmen. Insbesondere ist beim Ehemann der Klägerin ein Unterhaltsfreibetrag für die beiden Kinder nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO nicht zu berücksichtigen, weil dieser schon bei der Klägerin abgezogen wird und damit der Bedarf eines Kindes innerhalb der Bedarfsgemeinschaft bereits in vollem Umfang bei der antragstellenden Partei angerechnet wird (vgl. LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, juris, Rn. 12).
36Bei einem Familieneinkommen von 3.031,88 Euro (968,60 Euro Einkommen der Klägerin, 544,00 Euro Einkommen der Kinder, 1.519,28 Euro Einkommen des Ehemannes) beträgt der Anteil des Ehemanns daran 50,1 %. Von den Unterkunftskosten in Höhe von 600,00 Euro sind von seinem Einkommen nur 300,60 Euro absetzbar. Danach verbleiben dem Ehemann 1.005,68 Euro, welches den der Klägerin sonst zustehenden Freibetrag von 468,00 Euro nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO abdeckt.
37c) Für ihre Kinder steht der Klägerin gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 2 b) ZPO nach Abzug von deren eigenem Einkommen ein Betrag von je 87,40 € zu. Die Kinder erhalten Unterhalt in Höhe von jeweils 272,00 Euro. Von diesen Einkünften sind wie bei der Klägerin als antragstellende Partei die anteiligen Unterkunftskosten abzuziehen. Nur der danach verbleibende Betrag ist anrechenbar.
38aa) Bei der Anrechnung eigenen Einkommens einer unterhaltsberechtigten Person gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO auf den Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO finden grundsätzlich dieselben Regelungen Anwendung wie bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der Partei (vgl. dazu BAG, 4. Mai 2009, 3 AZB 76/08, AE 2009, 290 = juris, Rn. 3 ff.; LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, juris, Rn. 11 ff.). Das gilt auch für Unterhaltszahlungen, welche die Kinder einer Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, erhalten. Der Barunterhalt richtet sich gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB seit 1. Januar 2016nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes, zuvor nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Dieses Existenzminimum wird von der Bundesregierung alle zwei Jahre in einem Existenzminimumbericht auf der Grundlage der durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Regelsätze der Bundesländer und statistischer Berechnungen der durchschnittlichen Aufwendungen für Wohn- und Heizkosten in den alten Bundesländern ermittelt und bildet die Orientierungsgröße für die Höhe des sächlichen Existenzminimums (vgl. BeckOK-BGB/Reinken, 37. Edition, Stand 1. November 2015, § 1612a BGB Rn. 3; Erman/Hammermann, BGB, 14. Auflage, 2014, § 1612a BGB Rn. 9; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Viefhues, jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1612a BGB, Rn. 2). Kosten für Unterkunft und Heizung sind demnach im sächlichen Existenzminimum enthalten (vgl. zuletzt den 10. Existenzminimumbericht, BT‑Drucks. 18/3893, S. 3 f., 7 f.). Dementsprechend sind Miet- und Heizkosten nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, wenn mehrere Bewohner über eigene Einkünfte verfügen, nach dem Verhältnis ihrer „unbereinigten“ Nettoeinkommen auch dann aufzuteilen, wenn die Einkünfte von Kindern (nur) in Barunterhaltsleistungen bestehen.
39bb) Der Anteil jedes Kindes am Gesamteinkommen von 3.031,88 beträgt bei einem Unterhalt von 272,00 Euro 8,9 %. Bei berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten von 600,00 Euro entspricht dies einem Mietanteil von 53,40 Euro. Auf den Unterhaltsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) für sieben bis zwölf Jahre alte Kinder in Höhe von 306,00 Euro ist ein Einkommen von 218,60 Euro (272,00 Euro - 53,40 Euro) anrechenbar. Es verbleibt zugunsten der Klägerin ein Freibetrag von je 87,40 Euro (306,00 Euro - 218,60 Euro) für beide Kinder.
40d) Der zugunsten der Klägerin nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abzusetzende Betrag für Miet- und Heizkosten beträgt 191,40 Euro. Im vorliegenden Fall beträgt der Anteil des Einkommens der Klägerin an den Gesamteinkünften der Familie 31,9 % (968,60 Euro von 3.031,88 Euro). Demnach sind Mietkosten in Höhe von 191,40 Euro (31,9 % von 600,00 Euro) absetzbar.
41e) Nach Abzug von Freibetrag (468,00 Euro), Unterhaltsfreibeträgen (174,80 Euro) sowie Miet- und Heizkosten (191,40 Euro) vom Einkommen der Klägerin (968,60 Euro) verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 134,40 Euro. Hieraus sind gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO monatliche Raten von 67,00 Euro festzusetzen.
424. Der Zahlungszeitpunkt ist vom Arbeitsgericht neu festzusetzen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, ab 1. Juni 2015 eine monatliche Rate von 146,00 Euro zu zahlen.
435. Angesichts der Herabsetzung der Rate ist eine Minderung der von der Klägerin zu tragenden Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 KV-GKG auf die Hälfte angemessen.
446. Die Rechtsbeschwerde war für die Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz aufgrund der Abweichung von den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (29. September 2014, 3 Ta 1494/14, NZA-RR 2015, 44) und des Landesarbeitsgerichts Köln (15. Juni 2015, 1 Ta 209/15, juris) zuzulassen (§ 78 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG).
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- BGB § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld 3x
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- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 629/11 2x
- 3 Ca 9/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung 2x
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